Im Bundesmeldegesetz (BMG) wird bestimmt, dass jeder über eine von ihm bestimmte Person aus dem bei der Meldebehörde geführten Register schriftliche Auskunft erhalten kann. Diese Auskunft darf sich nur auf die Bekanntgabe von Namen, Vornamen, Doktorgrad und Anschrift erstrecken (einfache Auskunft). Wird die Anfrage im Einzelfall besonders begründet, kann auch eine erweiterte Auskunft (z. B. Geburtsdatum, Familienstand, Staatsangehörigkeit) erteilt werden.
Die Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, im Melderegister Übermittlungssperren eintragen zu lassen. Dabei stehen verschiedene Sperren zur Auswahl: Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, an Parteien und Wählergruppen, bei Alters- und Ehejubiläen, Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (wird mit Ablauf des Jahres gelöscht, in dem die Person das 19. Lebensjahr vollendet) und Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage. Die Eintragung einer Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich und gilt bis auf Widerruf.
Ausführliche Informationen über die Eintragung der einzelnen Sperren gibt es von den Mitarbeiterinnen des Meldeamtes per E-Mail an das Einwohnermeldeamt@selters-taunus.de oder telefonisch unter (06483) 9122-31 oder 9122-32.
Das Online-Antragsformulare finden Sie auf der Homepage der Gemeinde www.selters-taunus.de (Aktuelles/Online-Service/Beantragung einer Übermittlungssperre).