| hier: | - | Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Absatz 1 BauGB (Baugesetzbuch) |
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| - | frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB (Baugesetzbuch) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB - Regelverfahren |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selters (Taunus) hat in ihrer Sitzung am 20.12.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Im Münsterfeld II“ beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss vom 20.12.2022 zur Aufstellung des Bebauungsplans „Im Münsterfeld II“ im Ortsteil Münster, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Städtebaupolitik der Gemeinde zielt darauf ab, die positive Nachfrage, angesichts des bereits eingeleiteten demographischen Wandels der Gesellschaft in der Bundesrepublik, durch die Ausweisung von attraktiven Bauflächen im Gemeindegebiet zu befriedigen, um die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu sichern sowie stabile Bevölkerungsstrukturen zu schaffen und zu erhalten, sowie die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu ermöglichen (vgl. §1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB).
Dabei beachtet die Gemeinde zur Eigenentwicklung der Ortsteile vor allem auch bereits im Flächennutzungsplan dargestellte Bestandsflächen, die aktuell jedoch noch nicht beplant sind.
Die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) zur Eigenentwicklung soll daher unter Berücksichtigung der unter § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Faktoren ressourcenschonend betrieben werden.
Durch die vorliegende Planung soll eine Wohngebietsbebauung ausgewiesen werden, die sich konfliktfrei an die bestehende Bebauung einfügt, sowie neben der Berücksichtigung der örtlichen Lage im Raum und der umgebenden Nutzungen, heutige Wohnwünsche (Eigentumsbildung, bezahlbarer Wohnraum) berücksichtigt.
Der Geltungsbereich ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird in Form einer Auslegung durchgeführt. Der betroffenen Öffentlichkeit wird gem. § 3 Absatz 1 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Fristen gegeben.
Zur frühzeitigen Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung liegt der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Begründung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung in der Zeit vom:
04. September 2023 bis einschließlich 06. Oktober 2023
(Dauer der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung: 33 Tage)
in der Gemeindeverwaltung Selters (Taunus), Brunnenstraße 46, 65618 Selters (Taunus), Bauamt: Zimmer 4, zu jedermanns Einsichtnahme und Unterrichtung öffentlich aus.
Die amtliche Bekanntmachung kann vom Zeitpunkt ihres Erscheinens bis zum Ende der Auslegungsfrist, sowie die auszulegenden Unterlagen innerhalb der angegebenen Auslegungsfrist auf dem Internetauftritt der Gemeinde Selters (Taunus) sowie über das zentrale Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen eingesehen und heruntergeladen werden.
Die Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind:
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Zum Bebauungsplan können während der Auslegungsfrist Anregungen mündlich, zur Niederschrift oder schriftlich vorgebracht werden. Über die eingegangenen Anregungen werden die Gremien der Gemeinde Selters (Taunus) entscheiden.
Es besteht prinzipiell an allen Werktagen in den Dienstzeiten die Möglichkeit zur telefonischen Termin-Vereinbarung, um im Rahmen der Auslegung die Planunterlagen stets zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
Bärbel Schmid-Hilfrich — Telefon: 06483/9122-65
E-Mail: baerbel.schmid-hilfrich@selters-taunus.de
Bzw. https://bauleitplanung.hessen.de
Die betroffenen Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange werden in der Zeit vom 21. August 2023 bis einschließlich 21. September 2023 (32 Tage) beteiligt.
Die Erkenntnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung fließen unmittelbar als (ggf. zusätzliches) Planungsmaterial in die weitere Planung ein.
Die eingebrachten Stellungnahmen müssen lt. Gesetz weder protokolliert noch im Anschluss daran durch eine Mitteilung an die Betreffenden beantwortet werden, ob und in welchem Umfang die Planung die Diskussionsergebnisse aufgenommen hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro (Ingenieurbüro M. Schönherr) mit der Durchführung des Verfahrens gem. § 4b BauGB beauftragt worden ist.
| 1. | Plangebietsabgrenzung Bebauungsplan (ohne Maßstab). |
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| Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches. |
| 2. | Ausschnitt aus der Topographischen Karte zum Überblick der Lage des Planbereiches (ohne Maßstab) |
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| Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches. |
Selters (Taunus), den 17.08.2023