Es ist immer wieder festzustellen, dass Fahrzeuge so abgestellt werden, dass Hydranten im Bedarfsfall nicht genutzt werden können. Dies kann, z. B. im Falle eines Hausbrandes, Menschenleben kosten.
Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist das Parken über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen unzulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldstrafe geahndet wird. Ein Zeitverlust bei der Brandbekämpfung, welcher durch unerreichbare Hydranten entstehen kann, kann zudem zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Verursacher führen.
Die Standorte der Hydranten werden mittels rot-weißer Beschilderung angezeigt und es gilt diese unbedingt freizuhalten, um in einem Bedarfsfall schnellstmöglich darauf zurückzugreifen zu können.
Zur zusätzlichen Verdeutlichung wurden durch die Mitarbeiter des Bauhofes, in enger Absprache mit der Feuerwehr, in allen Ortsteilen ausgewählte Hydranten mit Markierungen versehen.