Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass das Ablegen von Grabschmuck auf bodengleichen Urnenreihengrabstätten, Baumgrabstätten sowie Grabstellen der Urnengemeinschaftsgrabanlage gemäß gültiger Friedhofsordnung unzulässig und somit untersagt ist. Bei festgestellten Zuwiderhandlungen wird der abgelegte Grabschmuck umgehend entsorgt.