In der 16. Sitzung derGemeindevertretung am Donnerstag, 26.01.2023, wurden folgende Beschlüsse gefasst:
| TOP 7 Bauleitplanung der Gemeinde Selters (Taunus) im Ortsteil Niederselters Bebauungsplan "In der Oberau" mit paralleler Flächennutzungsplanänderung; hier: Änderung des städtebaulichen Konzepts |
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt den Bebauungsplan für den Bereich „In der Oberau“ entsprechend dem geänderten städtebaulichen Konzept (Anlage zur Drucksache GVE/2026/0105 anzupassen. Durch die Änderung und dem daraus resultierenden Wegfall eines Grundstückes entfallen die Kosten für die Verlegung des Abwassersammlers.
Abstimmung: 26 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen
Entspricht: einstimmig angenommen
| TOP 8 Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer -Hebesatzsatzung- |
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung -.
| Die Steuersätze sind wie folgt: | |||
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe | ||
| (Grundsteuer A) | 418 v. H. | ||
| b) | für die Grundstücke | ||
| (Grundsteuer B) | 475 v. H. | ||
| 2. | Gewerbesteuer | 400 v. H. | |
Abstimmung: 21 Ja-Stimmen 5 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen
Entspricht: mehrheitlich angenommen
| TOP 9 Haushaltsplan für das Jahr 2023 der Gemeinde Selters (Taunus); hier: Beschlussfassung |
1. Investitionsprogramm 2023 bis 2026
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt das Investitionsprogramm der Gemeinde Selters (Taunus) für die Jahre 2023 bis 2026 unter Berücksichtigung der vorgenommenen Änderungen.
Abstimmung: 19 Ja-Stimmen 2 Nein-Stimmen 5 Enthaltungen
Entspricht: einstimmig angenommen
| 2. Gesamtergebnishaushalt |
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt den Gesamtergebnishaushalt 2023 der Gemeinde Selters (Taunus) unter Berücksichtigung der vorgenommenen Änderungen.
Abstimmung: 19 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 7 Enthaltungen
Entspricht: einstimmig angenommen
| 3. Gesamtfinanzhaushalt |
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt den Gesamtfinanzhaushalt 2023 der Gemeinde Selters (Taunus) unter Berücksichtigung der vorgenommenen Änderungen.
Abstimmung: 21 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 5 Enthaltungen
Entspricht: einstimmig angenommen
| 4. Stellenplan |
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt den Stellenplan der Gemeinde Selters (Taunus) für das Haushaltsjahr 2023.
Abstimmung: 21 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 5 Enthaltungen
Entspricht: einstimmig angenommen
| 5. Budgetierungsrichtlinien |
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Budgetierungsrichtlinien der Gemeinde Selters (Taunus).
Abstimmung: 21 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 5 Enthaltungen
Entspricht: einstimmig angenommen
| 6. Haushaltssatzung |
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Haushaltssatzung der Gemeinde Selters (Taunus) für das Haushaltsjahr 2023 unter Berücksichtigung der vorgenommenen Änderungen.
Abstimmung: 19 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 7 Enthaltungen
Entspricht: einstimmig angenommen
| TOP 10 Antrag der FWS-Fraktion vom 10.01.2023; hier: Kündigung des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks mit der Stadt Bad Camberg und der Gemeinde Brechen |
Antrag:
Der Gemeindevorstand wird beauftragt, die Vereinbarung zum gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk mit der Stadt Bad Camberg und der Gemeinde Brechen zum 01.01.2025 zu kündigen. Die Kündigung hat spätestens zum 31.12.2023 zu erfolgen.
Im Laufe der Jahre 2023 und 2024 ist eine alternative Regelung der bisherigen Verfahrensweise und die Möglichkeiten einer anderen Gestaltung innerhalb der gemeindlichen Ordnungsbehörde ausgelotet, zu beraten und der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorzulegen.
Begründung:
Der Vertrag für den Ordnungsbehördenbezirk läuft bis zum 31.12.2024 und verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn nicht vorher gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate zum 31.12. des folgenden Jahres.
Dem derzeitigen Verfahren stehen Kosten (jährlich rd. 71.000 € ) und Nutzen (Einnahmen ca. 15.000 €) in einem Ungleichgewicht. Durch weitere Ausgaben und der anteiligen Übernahme für neue Anschaffungen, werden Kosten zusätzlich erhöht. Dies bedarf einer Änderung.
Eine Aufkündigung der Vereinbarung zum 01.01.2025 ist geboten und muss spätestens zum 31.12.2023 erfolgen.
Hier verweisen wir auch auf den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 08.12.2022.
Lothar Siegmund von der UWE-Fraktion stellt folgenden Änderungsantrag:
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| Der Gemeindevorstand wird beauftragt, mit den bereits beteiligten Kommunen in Kontakt zu treten, um | |
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| 1) | die Konditionen im Sinne der Gemeinde Selters (Taunus) zu verbessern |
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| 2) | weitere angrenzende Gemeinden zum Beitritt zu einem gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk zu bewegen. |
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| Über den Stand der Verhandlungen werden die Fraktionen in der Gemeindevertretung zeitnah informiert. Vor Abschluss eines neuen Vertrages oder Kündigung des bestehenden Vertrages beraten hierzu nochmals die Organe der Gemeinde auf Grundlage des neuen Sachstands. | |
Die Sitzung wird auf Antrag für 5 Minuten unterbrochen.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung verweist den Antrag an den Haupt- und Finanzausschuss.
Eine Entscheidung über eine mögliche Kündigung der Vereinbarung zum gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk mit der Stadt Bad Camberg und der Gemeinde Brechen soll bis spätestens 30.11.2023 erfolgen.
Abstimmung: 24 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 1 Enthaltung
Entspricht: einstimmig angenommen
| TOP 11 Antrag der SPD-Fraktion vom 10.01.2023; hier: Bedarfs- und Entwicklungsplan der Feuerwehr Selters (Taunus) über externen Dienstleister erstellen lassen |
Antrag:
Die Gemeindevertretung beschließt, dass der nächste Bedarfs- und Entwicklungsplan (derzeit gültig von 2016 bis 2026) für die Jahre 2026 bis 2035. durch ein externes, spezialisiertes Planungs- / Sachverständigenbüro erstellt wird. Der Gemeindevorstand wird beauftragt, entsprechende Anbieter zu eruieren und die Kosten zu ermitteln. Diese Ergebnisse sind dem Haupt- und Finanzausschuss zur weiteren Beratung vorzulegen.
Begründung:
Gerade der Verwaltungsaufwand wird oft als eine große Belastung für die ehrenamtlich Tätigen gesehen und so waren wir uns nach dem letzten Bedarfs- und Entwicklungsplan einig, dass wir die nächste Aufstellung extern vergeben. Darüber hinaus verspricht ein externer, unabhängiger Blick auf die örtlichen Gegebenheiten eine fundierte Bewertung aller Risiken.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung verweist diesen Tagesordnungspunkt in den Haupt- und Finanzausschuss. Der Gemeindevorstand wird gebeten, die Kosten für die Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplan durch ein externes, spezialisiertes Planungs- / Sachverständigenbüro zu eruieren.
Abstimmung: 26 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen
Entspricht: einstimmig angenommen
| TOP 12 Anfrage der GRÜNEN-Fraktion vom 08.11.2022; hier: Zulässigkeit Bürgerbegehren |
Anfrage:
Kann eine Gemeindevertretung entgegen der Feststellung bzw. des Beschlussvorschlages eines Gemeindevorstandes ein Bürgerbegehren sei unzulässig, einen Beschluss zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens fassen?Führt ein solcher Beschluss auch dazu, dass tatsächlich ein Bürgerbegehren durchgeführt werden kann oder muss?Wäre ein solcher Beschluss rechtskonform, oder würde er geltendes Recht verletzen?Welche Instanz, kann oder muss in diesem Fall wie intervenieren?Konkret auf den aktuellen Sachstand bezogen ergibt sich daraus die Frage, ob Entscheidungen für die Durchführung von Bürgerentscheiden zu den Windkraftanlagen in Haintchen und Münster, sowie die Durchführung der beantragten Bürgerentscheide rechtskonform möglich gewesen wären?
Antwort des Bürgermeisters:
In der HGO gibt es keine Einschränkungen zu Beschlüssen der Gemeindevertretung. Dies bedeutet, dass sie an sich jeden Beschluss, sofern er die Mehrheitserfordernisse erhält, fassen kann.
Sollte ein Beschluss gültiges Recht verletzten, hierzu zählen auch Beschlüsse die nicht in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fallen, so hat ihm der Bürgermeister zu widersprechen. Sofern der Beschluss das Wohl der Gemeinde verletzt, kann der Bürgermeister ihm widersprechen.
Im § 8b HGO ist klar geregelt, welche Voraussetzungen bei einem Bürgerbegehren erfüllt sein müssen. Die Gemeindevertretung entscheidet gem. § 8b Abs. 4 Satz 2 HGO über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hat die Gemeindevertretung jedoch keinen Ermessensspielraums. Der Bürgerentscheid ist zuzulassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Andererseits ist er abzulehnen, wenn auch nur eine der gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Im genannten Fall kam der Gemeindevorstand, der für die Prüfung von Bürgerbegehren zuständig ist, zu dem Ergebnis, dass nicht alle Voraussetzungen für ein Bürgerbegehren erfüllt und beide Bürgerbegehren daher abzulehnen sind. In der Sitzung der Gemeindevertretung am 05.10.2022 kam heraus, dass unterschiedliche Auffassungen bzgl. des Kostendeckungsvorschlages bestehen. Die Möglichkeiten, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Überprüfung zuzuführen, sind jedoch recht begrenzt:
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| - | Widerspruch des Bürgermeisters innerhalb von zwei Wochen nach § 63 HGO, sofern der Bürgermeister nicht einschreitet, kann der Gemeindevorstand im Anschluss an die Frist innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. |
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| - | Beanstandung der Kommunalaufsicht nach § 138 i.V.m. §8b Abs. 4 Satz 5 HGO innerhalb von sechs Wochen. |
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| - | Einlegung von Rechtsmitteln durch Dritte, beispielsweise die Klageerhebung durch Unterzeichner des Bürgerbegehrens. |
Wie bereits in der Sitzung der Gemeindevertretung am 14.12.2022 mitgeteilt wurde, wurde beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage gegen den Beschluss der Gemeindevertretung bzgl. des Bürgerbegehrens zum geplanten Windpark „Laubus“ im Ortsteil Haintchen erhoben. Das Verwaltungsgericht entscheidet daher jetzt, ob das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären gewesen wäre oder ob der Beschluss der Gemeindevertretung korrekt war.
| TOP 13 Anfrage der SeltersUnion-Fraktion vom 10.01.2023; hier: Neubau der Kita Auenland, Am Emsbach 1, Ortsteil Niederselters |
Anfrage:
Die SeltersUnion fragt an, ob und inwieweit das Gerücht, dass es im Neubau der Kita Niederselters Feuchtigkeitsschäden gab/gibt, deren Ursachen nicht bekannt und entsprechend behoben sind, zutreffend ist.
Es soll vielmehr so sein, um den Fertigstellungstermin einhalten zu können, die Handwerker aufgefordert wurden, ihre Gewerke auszuführen, unabhängig der wohl von außen eingedrungenen Feuchtigkeit.
Ich bitte hierzu um Aufklärung und entsprechende Stellungnahme, insbesondere, ob die Feuchtigkeitsschäden behoben wurden und die Ursachen festgestellt wurden.
Antwort des Bürgermeisters:
Die Anfrage wurde an den Bauherren Lahn-Kinderkrippen weitergeleitet. Diese teilten uns folgendes mit:
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| „Es gibt keine Feuchtigkeitsschäden am Gebäude der KITA Auenland. |
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| Es gibt an verschiedenen Stellen des unteren Kimmsteins des Mauerwerks witterungs- und bauzeitbedingte aufgenommene Restfeuchte, die seit geraumer Zeit ausdiffundiert. Diese Bereiche wurden von der Oberflächenbearbeitung ausgenommen und die Austrocknung durch Beheizung (Fußbodenheizung) und Belüftung (Fenster öffnen) unterstützt. Die Entwicklung der Restfeuchte wird beobachtet, ein Rückgang ist durch vorgenannte Maßnahmen festzustellen. |
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| Alle Handwerker arbeiten auftragskonform entsprechend den für Ihr Gewerk geltenden Vorschriften und im Einvernehmen mit uns und den festgelegten Terminen. |
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| Die durch die Pandemie bedingten Schwierigkeiten für alle Beteiligten wurden in regelmäßigen Baubesprechungen erörtert, abgestimmt und im Einvernehmen gelöst. Dazu gehört auch die jeweilige Fortschreibung bzw. Anpassung des Fertigstellungtermins. |
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| Wir sind optimistisch, dass wir dieses Projekt im Sinne der Kinder und der Eltern gut lösen werden, und planen die Türen der Kindertagesstätte im Frühling zu öffnen.“ |