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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Gemeinde Sinntal

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Sinntal am

06. März 2023 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 - Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand

(1)

Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2)

Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.

(3)

Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gemäß § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

1.

Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB).

2.

Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB.

3.

Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 60.000 Euro im Einzelfall. Bei der Veräußerung von Grundstücken ab einem Betrag von 5.000 Euro ist der jeweilige Ortsbeirat anzuhören. Bei Beträgen unter 5.000 Euro ist der Ortsbeirat zu informieren.

4.

Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht.

5.

Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu einem Gesamterbbaurechtszins von 100.000 Euro (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall.

6.

Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von 100.000 Euro im Einzelfall.

7.

Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure.

8.

Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen.

9.

Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von 1.000.000 Euro (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall.

10.

Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall.

11.

Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen bis zu einem Wert der Zuwendung von 5.000 Euro im Einzelfall.

(4)

Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

§ 2 - Ausschüsse
(1) Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Bau- und Planungsausschuss

3.

Ausschuss für Soziales, Familie und Demographie

(2)

Die Ausschüsse haben 7 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gemäß § 62 Abs. 2 HGO) zusammen.

§ 3 - Gemeindevertretung

(1)

Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 25 festgelegt.

(2)

Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 2 festgelegt.

§ 4 - Gemeindevorstand

(1)

Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den ehrenamtlichen Beigeordneten.

(2)

Die Zahl der ehrenamtlichen Beigeordneten beträgt 7.

§ 5 - Ortsbeirat

(1)

Für die Ortsteile der Gemeinde Sinntal werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.

(2)

Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:

Der Ortsbezirk Altengronau umfasst das Gebiet des Ortsteiles Altengronau,

der Ortsbezirk Breunings umfasst das Gebiet des Ortsteiles Breunings,

der Ortsbezirk Jossa umfasst das Gebiet des Ortsteiles Jossa,

der Ortsbezirk Mottgers umfasst das Gebiet des Ortsteiles Mottgers,

der Ortsbezirk Neuengronau umfasst das Gebiet des Ortsteiles Neuengronau,

der Ortsbezirk Oberzell umfasst das Gebiet des Ortsteiles Oberzell,

der Ortsbezirk Sannerz umfasst das Gebiet des Ortsteiles Sannerz,

der Ortsbezirk Schwarzenfels umfasst das Gebiet des Ortsteiles Schwarzenfels,

der Ortsbezirk Sterbfritz umfasst das Gebiet des Ortsteiles Sterbfritz,

der Ortsbezirk Weichersbach umfasst das Gebiet des Ortsteiles Weichersbach,

der Ortsbezirk Weiperz umfasst das Gebiet des Ortsteiles Weiperz,

der Ortsbezirk Züntersbach umfasst das Gebiet des Ortsteiles Züntersbach.

(3)

Der Ortsbeirat besteht

im Ortsbezirk Altengronau

aus 7 Mitgliedern

im Ortsbezirk Breunings

aus 5 Mitgliedern

im Ortsbezirk Jossa

aus 5 Mitgliedern

im Ortsbezirk Mottgers

aus 5 Mitgliedern

im Ortsbezirk Neuengronau

aus 5 Mitgliedern

im Ortsbezirk Oberzell

aus 7 Mitgliedern

im Ortsbezirk Sannerz

aus 5 Mitgliedern

im Ortsbezirk Schwarzenfels

aus 5 Mitgliedern

im Ortsbezirk Sterbfritz

aus 7 Mitgliedern

im Ortsbezirk Weichersbach

aus 5 Mitgliedern

im Ortsbezirk Weiperz

aus 5 Mitgliedern

im Ortsbezirk Züntersbach

aus 5 Mitgliedern.

§ 6 - Öffentliche Bekanntmachungen

(1)

Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck im „Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal“ (Wochenzeitung im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO) öffentlich bekanntgemacht.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekanntzumachen.

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das „Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal“ den bekanntzumachenden Text enthält.

(2)

Abweichend von Abs. 1 werden die Ladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung mit verkürzter Ladungsfrist (§ 58 Abs. 1 HGO) gemäß § 58 Abs. 6 durch Veröffentlichung in den „Kinzigtal-Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht.

(3)

Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(4)

Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Sinntal, Ortsteil Sterbfritz, Am Rathaus 11, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(5)

Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe von Ort (Gebäude und Raum) und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) sowie die Tageszeit der Auslegung benennen. Die Dauer der Auslegung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. Daneben sind nach Maßgabe des § 4 a Abs. 4 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

(6)

Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Sinntal, Ortsteil Sterbfritz, Am Rathaus 11, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

(7)

Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

§ 7 - Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1)

Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2)

Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung

=

Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung

-

Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter

=

Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter

-

Bürgermeisterin oder Bürgermeister

=

Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister

-

Beigeordnete oder Beigeordneter

=

Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter

-

Mitglied des Ortsbeirates

=

Ehrenmitglied des Ortsbeirates

-

Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

=

Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher

-

Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte

=

Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-"

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3)

Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

(4)

Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

§ 8- In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 31.05.2016 sowie die Erste und die Zweite Nachtragssatzung zur Hauptsatzung vom 03.12.2019 treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.“

Sinntal, den 07. März 2023

gez.
(Thomas Henfling)
Bürgermeister