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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Entschädigungssatzung der Gemeinde Sinntal

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u.3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Sinntal am 06. März 2023 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1 - Verdienstausfall

(1)

Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeinde-vorstandes, der Ortsbeiräte und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 15,00 Euro pro Stunde der Tätigkeit/Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

(2)

Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.

(3)

Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.

(4)

Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

(5)

Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 20,00 Euro. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 200,00 Euro nicht übersteigen.

§ 2 - Fahrkosten

(1)

Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind.

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.

(2)

Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

§ 3 - Aufwandsentschädigungen
(1)

Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören bzw. in beratender Funktion teilnehmen oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, folgende Aufwandsentschädigung:

-

Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter

21,00 €

-

Ehrenamtliche Beigeordnete

21,00 €

-

Mitglieder der Ortsbeiräte

sowie Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes die an Ortsbeiratssitzungen ihres jeweiligen Ortsteiles teilnehmen

21,00 €

-

Sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner einer Kommission

21,00 €

-

Zu Beratungen der Ausschüsse zugezogene Sachverständige

21,00 €

Mitglieder des Wahlausschusses bei Wahlen und Abstimmungen erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit

21,00 €

Mitglieder der Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände bei Wahlen und Abstimmungen erhalten

pro Tag ihrer Tätigkeit

50,00 €

(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für

-

Beigeordnete/r

40,00 €

-

die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung

60,00 €

-

Ausschussvorsitzende

30,00 €

-

Fraktionsvorsitzende gem. § 36 a HGO

35,00 €

-

Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher

40,00 €

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.

(3)

Den Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung werden die Sitzungseinladungen, sonstigen Sitzungsunterlagen und Niederschriften i.d.R. ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Sie erhalten hierfür eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 7,50 Euro.

Die Auszahlung erfolgt zum 01.05. einer neuen Legislaturperiode im Voraus für die gesamte Wahlzeit (60 Monate x 7,50 € = 450,00 €).

Mit Einführung des digitalen Sitzungsdienstes zum 01.04.2023 in der Wahlzeit vom 01.04.2021 bis zum 31.03.2026 wird die Aufwandsentschädigung für 60 Monate gewährt.

Sofern ein Mandatsträger während der laufenden Legislaturperiode auf sein Mandat verzichtet, ist der Zuschuss zeitanteilig (Anzahl der Monate bis zum 31.03.2026 x 7,50 €) zurückzuerstatten.

(4)

Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

(5)

Vertritt eine ehrenamtliche Beigeordnete oder ein ehrenamtlicher Beigeordneter den Bürgermeister, so erhält sie oder er für jeden Kalendertag der Vertretung neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 50,00 €.

(6)

Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes des jeweiligen Gremiums.

§ 4 - Fraktionssitzungen

(1)

Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gemäß § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1.

Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). Als Fraktionssitzungen gelten auch solche, die in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

(2)

Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 12 pro Jahr begrenzt.

§ 5 - Dienstreisen

(1)

Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.

(2)

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen.

Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.

(3)

Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.

§ 6 - Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

(1)

Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(2)

Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Gemeindevorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Gemeinde Sinntal vom 31.05.2016 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Sinntal, den 07. März 2023

gez.
(Thomas Henfling)
Bürgermeister