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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), § 4 Abs. 1, § 5a des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBI. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (GVBI. S. 160, 167) und §§ 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 1347) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Gemeinde Sinntal am 18.03.2024 folgende

Unterbringungsgebührensatzung

beschlossen:

§ 1 Öffentliche Einrichtung / Gebührenerhebung

(1)

Zur Unterbringung von Personen gemäß § 1 LAufnG betreibt die Gemeinde Sinntal als öffentliche Einrichtung Gemeinschaftsunterkünfte.

(2)

Die Gemeinde Sinntal ist gemäß § 3 Abs. 3 LAufnG Träger der öffentlichen Einrichtung nach Abs. 1.

(3)

Das Nutzungsverhältnis zwischen dem Träger und der aufgenommenen und untergebrachten Person ist öffentlich-rechtlicher Natur und zeitlich begrenzt (§ 3 Abs. 3 LAufnG). Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht (§ 3 Abs. 2 LAufnG).

(4)

Die Gemeinde Sinntal erhebt für die Unterbringung von Personen nach § 1 LAufnG Gebühren gemäß § 4 Abs. 1 und 3 LAufnG.

§ 2 Gebührenschuld

(1)

Gebührenschuldnerin ist die Person, die in der Gemeinschaftsunterkunft untergebracht ist (§ 1, Abs. 1). Als Haushaltsvorstand ist sie auch Gebührenschuldnerin für weitere Personen, die ihrer Familie angehören.

(2)

Der für die Unterbringung zuständige Träger setzt die Unterbringungsgebühren durch einen Gebührenbescheid fest. Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit seinem Beginn, spätestens aber mit dem Tag der Unterbringung. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sofern im Gebührenbescheid keine andere Regelung getroffen wird.

(3)

Der Main-Kinzig-Kreis wird ermächtigt, im Auftrag der Gemeinde Sinntal die Gebührenbescheide zu erstellen.

(4)

Eine vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft lässt die Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung der nach Abs. 2 festgesetzten Unterbringungsgebühren unberührt.

(5)

Das Verlassen der Unterkunft ist der Gemeinde Sinntal unverzüglich anzuzeigen. Ohne Anzeige erlischt das Nutzungsverhältnis zwei Wochen nach dem Verlassen der Unterkunft (§ 5 Abs. 3 LAufnG) und damit die Gebührenschuld.

(6)

Der zuständige Träger der Sozialleistung ist befugt, die Gebühren für die untergebrachte Person direkt an den Träger der Gemeinschaftsunterkunft zu zahlen.

§ 3 Höhe der Unterbringungsgebühren

(1)

Für die Höhe der Gebühren ist § 10 Abs. 2 bis 4 KAG maßgebend, wobei die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht überschreiten dürfen (§ 5a Abs. 2 LAufnG).

(2)

Für die Dauer des Leistungsbezuges nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind die vom Kreisausschuss festgesetzten kreiseinheitlichen Gebührensätze zu erheben.

(3)

Die Unterbringungsgebühren sind von der Gemeinde Sinntal ab dem Tag der Aufnahme für Personen, die dem Grunde nach leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind, zu erheben.

(4)

Die Unterbringungsgebühren sind von der Gemeinde Sinntal pro Person ab dem Tag des tatsächlich vollzogenen Rechtskreiswechsels für Personen, die grundsätzlich leistungsberechtigt nach den Bestimmungen der Sozialgesetzbücher II oder XII (SGB II, SGB XII) sind, für die Dauer von 12 Monaten zu erheben.

(5)

Die Unterbringungsgebühren sind ab dem 13. Monat nach tatsächlich vollzogenem Rechtskreiswechsel für Personen, die grundsätzlich leistungsberechtigt nach den Bestimmungen des SGB II oder XII sind, anzupassen.

§ 4 Gebührenermäßigung und -erhöhung

(1)

Die Unterbringungsgebühren ermäßigen sich gegebenenfalls monatlich auf den Betrag, um den das Einkommen einer Person ihren Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften des AsylbLG, des SGB II oder SGB XII übersteigt.

(2)

Im Falle des Abs. 1 sind Einkommen nach § 7 AsylbLG, §§ 11 bis 11b SGB II oder §§ 82 bis 89 SGB XII zu berücksichtigen.

(3)

Die Unterbringungsgebühren verdoppeln sich für die Zeit, für die eine Person, der nach § 23 Abs. 2 oder 4 AufenthG ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 LAufnG), eine ihr angebotene zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt (§ 4 Abs. 4 LAufnG).

§ 5 Rückwirkende Gebührenerhebung

Eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht bei einer untergebrachten Person führen würde, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht (§ 4 Abs. 3 Satz 4 LAufnG).

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes vom 23.05.2023 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Sinntal, den 19.03.2024

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Sinntal

Thomas Henfling

Bürgermeister