Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung am 17.03.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 24.226.100 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 24.608.365 EUR |
| mit einem Saldo von | -382.265 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 50.000 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 40.000 EUR |
| mit einem Saldo von | 10.000 EUR |
| mit einem Fehlbedarf von | -372.265 EUR, |
im Finanzhaushalt
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.356.135 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.040.265 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 7.422.500 EUR |
| mit einem Saldo von | -2.382.235 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.695.080 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.269.050 EUR |
| mit einem Saldo von | 1.426.030 EUR |
| mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von | 399.930 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.695.080 EUR festgesetzt. Darin ist der Restkreditbetrag zur Komplementärfinanzierung des Investitionsprogramms des Sondervermögens HESSENKASSE in Höhe von 195.080 EUR enthalten.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 5.650.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 245 v. H. |
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| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 320 v. H. |
2. | Gewerbesteuer auf | 381 v. H. |
nachrichtlich:
Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer erfolgte bereits durch Satzung vom 13.12.2024 und 28.02.2025 (Hebesatzsatzung sowie Erste Änderungssatzung zur Hebesatzsatzung der Gemeinde Sinntal vom 13.12.2024). Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 17.03.2025 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 HGO gelten bis zu einem Betrag von 1.000 Euro bei Sachkonten mit einem Ansatz bis zu 10.000 Euro oder mit 10 v.H. des Ansatzes bei Sachkonten über 10.000 Euro als unerheblich.
Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 HGO gelten im (Teil-) Ergebnishaushalt bis zu einem Betrag von 5.000 Euro und im (Teil-) Finanzhaushalt bis zu einem Betrag von 10.000 Euro als unerheblich.
Über die Leistung dieser über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Gemeindevorstand.
| Sinntal, den 18.03.2025 | Der Gemeindevorstand der Gemeinde Sinntal |
| (Siegel) | gez. |
| (Thomas Henfling) Bürgermeister |