Herr Mike Richter vom Wahlvorschlag „Überparteiliche Wählergemeinschaft Oberzell (ÜWO)” hat auf sein Mandat im Ortsbeirat Oberzell verzichtet.
Als Nachrücker berufe ich hiermit Herrn Andre Dorn, Kirchberg 9, 36391 Sinntal-Oberzell, als nächstfolgenden noch nicht berufenen Wahlbewerber vom Wahlvorschlag „Überparteiliche Wählergemeinschaft Oberzell (ÜWO)” in den Ortsbeirat Oberzell.
Das Nachrücken wird gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), in Verbindung mit § 58 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110), festgestellt und öffentlich bekannt gegeben.
Gegen diese Feststellung kann gemäß § 25 KWG in Verbindung mit § 55 KWO jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens fünf Wahlberechtigte oder eins vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Sinntal einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können keine weiteren Einspruchsgründe geltend gemacht werden.
Die Frist zur Erhebung von Einsprüchen beginnt mit der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal.
Sinntal, den 24. April 2026