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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal
Ausgabe 20/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen

Gemäß § 36 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird öffentlich bekannt gemacht, dass die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Sinntal am 22. Mai 2023 zu beschließende Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen in der Zeit vom 23. Mai 2023 bis einschließlich 30. Mai 2023 während der Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung (montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht im Rathaus in 36391 Sinntal-Sterbfritz, Am Rathaus 11, Zimmer 105, ausliegt.

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll bei der Gemeindeverwaltung Sinntal, Am Rathaus 11, 36391 Sinntal, Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Sinntal, den 19. Mai 2023

Der Gemeindevorstand

Der Gemeinde Sinntal

Thomas Henfling

(Bürgermeister)

Anhang:

§ 32 GVG - Unfähigkeit zum Schöffenamt

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2.

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

§ 33 GVG - Nichtberufung

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.

Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 GVG - Nichtberufung besonderer Personen

(1)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.

der Bundespräsident;

2.

die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3.

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4.

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6.

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2)

Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.