Titel Logo
Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal
Ausgabe 27/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Sinntal

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Sinntal

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024, Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl 2025 I Nr. 107) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Sinntal in ihrer am 22.06.2026 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Träger und Rechtsform

(1)

Die Gemeinde Sinntal unterhält die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder als öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Der Träger kann zur Regelung des Verhaltens und der Ordnung innerhalb einer Tageseinrichtung eine Hausordnung erlassen.

(2)

In den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Sinntal werden gemäß § 25 HJKGB betreut:

 

1.

Kinder vom vollendeten 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Kinderkrippen bzw. Krippengruppen oder altersgemischten Gruppen,

 

2.

Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, längstens bis zum 31.07. des laufenden Kindergartenjahres, in Tageseinrichtungen bzw. Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen,

 

3.

Kinder aus verschiedenen Altersstufen in altersgemischten Gruppen.

§ 2 Aufgaben

(1)

Die Tageseinrichtungen für Kinder sollen die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen und die Gesamtentwicklung des Kindes durch kontinuierliche, allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit soll ermöglicht werden. Durch differenzierte Erziehungs- und Bildungsarbeit soll die geistige, seelische, emotionale und körperliche Entwicklung von Kindern angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen gegeben werden. Die Kinder sollen sich zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entwickeln. Die Förderung soll sich dabei am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(2)

Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die pädagogischen Fachkräfte und die Sorgeberechtigten sowie die anderen an der Bildung und Erziehung eines Kindes beteiligten Institutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft partnerschaftlich zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und die Mitwirkung der einzelnen Beteiligten voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder.

(3)

Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen Pädagogischen Konzept der Tageseinrichtung für Kinder und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3 Kreis der Berechtigten

(1)

Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Sinntal ihre Hauptwohnung i.S. des Melderechts haben und mit dem/der/den Sorgeberechtigten im Ortsgebiet wohnen,

 

1.

vom vollendeten 2. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippenkinder) und

 

2.

vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt, längstens bis zum 31.07. des laufenden Kindergartenjahres, (Kindergartenkinder) offen.

(2)

Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Sinntal auf Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Kindertageseinrichtung besteht nicht.

§ 4 Aufnahmeantrag

(1)

Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Sorgeberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher oder digitaler Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung. Die Anmeldung ist von allen Sorgeberechtigten schriftlich durch Unterschrift zu bestätigen (entsprechend dem Sorgerecht §§ 1626 ff BGB §§ 1631, 1687 BGB), Anmeldungen können erst nach der Geburt des Kindes erfolgen.

(2)

Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch die Gemeindeverwaltung nach Vorlage der vollständigen notwendigen Unterlagen und Nachweise durch die Sorgeberechtigten entschieden. Für die Aufnahme zum neuen Kindergartenjahr wird zum Anmeldestand 31.12. des Vorjahres entschieden. Entscheidungen über die Platzvergabe werden in der Regel bis zum 31.03. getroffen. In Härtefällen kann der Gemeindevorstand Ausnahmen zulassen. Die Platzvergabe im laufenden Kindergartenjahr erfolgt anhand der kontinuierlich aktualisierten Warteliste.

(3)

Nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG ist vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen.

§ 5 Aufnahmekriterien

(1)

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen oder digitalen Antrag nach dem Geburtsdatum des Kindes in der Altersgruppe gemäß § 3 Abs. 1. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2)

Sofern zeitnah kein freier Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung steht, erfolgt die Aufnahme in die Warteliste, die gemäß den Satzungsregelungen zunächst bei der Vergabe frei gewordener Kinderbetreuungsplätze berücksichtigt wird.

(3)

Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die nachweislich zum Schutze des Kindeswohls sowie aus besonderen sozialen, familiären und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder bedürfen.

Danach werden bevorzugt Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Sorgeberechtigter aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird. Im Fall der geplanten Arbeitsaufnahme muss der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Betreuungsverhältnisses erbracht werden. In diesem Fall erfolgt die Aufnahme in die Einrichtung nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Gesetzlich nicht anerkannte Praktika oder nicht angemeldete Tätigkeiten werden nicht als Berufstätigkeit anerkannt. Hierbei sind Alleinerziehende besonders zu berücksichtigen.

(4)

Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Veränderungen der Aufnahmevoraussetzungen dem Träger unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere bei:

 

a.

Veränderungen der Berufstätigkeit;

 

b.

Eintritt in die Elternzeit;

 

c.

Veränderungen des Hauptwohnsitzes;

 

d.

Änderung der Kontaktdaten;

 

d.

Veränderungen, die für die Betreuung des Kindes maßgeblich sind wie z.B. Trennung der Sorgeberechtigten.

(5)

Veränderungen, die für die Betreuung des Kindes maßgeblich sind, berechtigen den Träger, nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des Einzelfalls sowie nach vorheriger Anhörung der Sorgeberechtigten den Betreuungsumfang anzupassen.

(6)

Geschwister von Kindern, die bereits in der Kindertagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von zum Schutze des Kindeswohls sowie aus besonderen sozialen, familiären und pädagogischen Gründen aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 3) beansprucht werden.

(7)

Ortsfremde Kinder können nur aufgenommen werden, wenn und solange freie Betreuungsplätze längerfristig zur Verfügung stehen. Ansonsten sind zunächst nach § 3 vorrangig ortsansässige Kinder aufzunehmen. Als ortsfremd gelten auch Kinder, die mit ihren Familien nicht mehr im Ortsgebiet wohnen (Umzug). Die Aufnahme von ortsfremden Kindern gilt nur für das jeweils laufende Kindergartenjahr und endet mit dessen Ablauf. Letzteres gilt auch für Kinder, die nicht mehr im Ortsgebiet wohnen. Das Anrecht auf den bisherigen Betreuungsplatz erlischt dann spätestens am Ende des Kindergartenjahres.

(8)

Die Plätze mit Nachmittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Sorgeberechtigten berufstätig sind. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung ist durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen. Das Anrecht auf einen Platz mit Nachmittagsbetreuung geht verloren, wenn entsprechende Plätze nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen oder der vorgenannte Nachweis für die Nachmittagsbetreuung für das folgende Kindergartenjahr nicht erbracht wird. Dann ist der Platz für die Nachmittagsbetreuung für ein anderes Kind freizumachen. Die Regelbetreuung (sechs Stunden pro Tag) bleibt davon unberührt.

(9)

Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

(10)

Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer besonderen Betreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes in der Regelgruppe entsprochen werden kann und organisatorische, personelle und sachliche Voraussetzungen dafür vorliegen. Besonderheiten der körperlichen, geistigen, seelischen und /oder sozialen Entwicklung des Kindes und /oder seines Verhaltens sind bei Antragstellung anzugeben. Bei Verletzung dieser Verpflichtung ist der Träger berechtigt, das Kind mit sofortiger Wirkung vom täglichen Besuch der Betreuungseinrichtung auszuschließen. Nach § 14 kann darüber hinaus ein dauerhafter Ausschluss von der Betreuung erfolgen.

§ 6 Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme und den Besuch

(1)

Kinder, die an nicht nur vorübergehenden ansteckenden Krankheiten leiden und Kinder aus Familien, in denen nicht nur vorübergehend ansteckende Krankheiten vorkommen, werden in die Tageseinrichtungen für Kinder nur aufgenommen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Gleiches gilt für Kinder, die die Tageseinrichtung bereits besuchen.

(2)

Kinder dürfen nur betreut werden, wenn sie frei von ansteckenden Krankheiten sind, die andere Kinder oder den Einrichtungsbetrieb gefährden können.

(3)

Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, der Einrichtung alle relevanten Erkrankungen unverzüglich mitzuteilen, insbesondere ansteckenden Krankheiten (z. B. Magen-Darm-Erkrankungen, Fieber, Läusebefall, Kinderkrankheiten).

(4)

Kinder, die erkennbar krank sind oder entsprechende Symptome aufwiesen, dürfen die Einrichtung nicht besuchen.

(5)

Die Einrichtung ist berechtigt, die Abholung eines Kindes zu verlangen, wenn dessen Gesundheitszustand eine Betreuung nicht zulässt oder andere gefährdet.

(6)

Die Wiederaufnahme erfolgt nach gesundheitlicher Stabilisierung und ggf. nach ärztlicher Einschätzung oder Vorgaben des Gesundheitsamtes.

(7)

Der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern gemäß § 20 IfSG ist vor der Aufnahme vorzulegen.

§ 7 Betreuungszeiten

(1)

Die Tageseinrichtungen für Kinder sind an Werktagen (montags bis freitags) geöffnet. Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, Öffnungszeiten festzusetzen und diese öffentlich bekannt zu geben. Auf Wunsch kann unter Berücksichtigung organisatorischer, personeller und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen von diesen Öffnungszeiten abgewichen werden.

(2)

Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(3)

Eine eventuelle Änderung der Betreuungszeit ist auf schriftlichen oder digitalen Antrag bis zum 15. eines Monats zum Beginn des Folgemonats möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Änderung gilt erst nach entsprechendem Änderungsbescheid.

(4)

Die Tageseinrichtung für Kinder kann aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

 

a)

während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für bis zu 3 Wochen,

 

b)

während der gesetzlich festgelegten Weihnachts-, Oster- und/ oder Herbstferien in Hessen für jeweils bis zu 5 Tage,

 

c)

in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr,

 

d)

wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Freistellungstagen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeiten, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

(5)

Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Personalausfällen, Streiks usw. grundsächlich keinen Rückerstattungsanspruch.

(6)

Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen für die Schließungszeit während der gesetzlich festgelegten hessischen Schulferienzeiten zu Beginn des Kindergartenjahres, ansonsten jeweils zeitnah nach Kenntnis im Voraus durch Veröffentlichung in der Kita-APP und durch Aushang in den Tageseinrichtungen für Kinder.

§ 8 Feriennotbetreuung während der festgelegten Schließungszeiten in den Sommerferien

(1)

Für Kinder, deren Sorgeberechtigte in dem bekanntgegebenen Schließungszeitraum in den Sommerferien nachweislich (in schriftlicher Form z.B. durch Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und für ihre Kinder keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, kann, wenn eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, eine Feriennotbetreuung angeboten werden. Auf die Feriennotbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 9 Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1)

Die Sorgeberechtigten sind im Rahmen der gegenseitigen Erziehungspartnerschaft zur Zusammenarbeit mit den Fachkräften verpflichtet. Sie haben insbesondere die Vorschriften dieser Satzung sowie einer ggf. nach § 1 Abs. 1 erlassenen Hausordnung des Trägers einzuhalten.

(2)

Die Kinder sollen die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen.

(3)

Im Verhinderungsfall haben die Sorgeberechtigten das Kind umgehend, jedoch spätestens bis 09:00 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Dauer der Abwesenheit bei der Leitung oder den zuständigen Fachkräften der Kindertageseinrichtung oder über die Kita-APP zu entschuldigen.

(4)

Die Sorgeberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung für Kinder pünktlich wieder ab.

(5)

Die Sorgeberechtigten haben ihr Kind in sauberem Zustand und in jahreszeitlich angemessener Kleidung in die Tageseinrichtung für Kinder zu bringen.

(6)

Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Sorgeberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen dürfen. In den Ortsteilen, in denen die Kinder mit dem Bus in die Tageseinrichtung für Kinder gefahren werden, übergeben die Sorgeberechtigten die Kinder zu den festgelegten Abfahrtszeiten den Kindergartenbussen und holen sie nach Rückankunft an den Kindergartenbussen wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf den Grundstücken der Tageseinrichtungen für Kinder, bzw. an der festgelegten Bedarfshaltestelle an der Tageseinrichtung für Kinder und endet, sobald die Kinder diese Grundstücke verlassen, bzw. den Bus betreten haben.

(7)

Die Sorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es ist dem Betreuungspersonal untersagt, die Kinder im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeitnach Hause zu bringen oder von zu Hause abzuholen.

(8)

Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 IfSG) sind die Sorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3 bzw. den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wie § 34 IfSG.

(9)

Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Sorgeberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(10)

Bei Verstoß gegen die in den Absätzen 1 bis 9 geregelten Pflichten kann das Betreuungspersonal die Übernahme des Kindes verweigern oder eine sofortige Abholung durch die Sorgeberechtigten veranlassen.

§ 10 Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung

(1)

Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder gibt den Sorgeberechtigten der Kinder Gelegenheit zu einer Aussprache.

(2)

Die Zusammenarbeit zwischen der Tageseinrichtung und den Sorgeberechtigten bildet die Grundlage der pädagogischen Arbeit und der gemeinsamen Verantwortung für die Entwicklung des Kindes.

(3)

Bei Entwicklungsauffälligkeiten, Konflikten oder besonderem Unterstützungsbedarf erfolgt zunächst eine gemeinsame Lösung im Gespräch.

(4)

Ziel ist die Entwicklung tragfähiger Lösungen im Interesse des Kindeswohls.

(5)

Wird eine notwendige Zusammenarbeit dauerhaft verweigert und führt dies zu erheblichen Beeinträchtigungen, kann der Träger weitergehende Maßnahmen nach § 14 prüfen.

(6)

Treten ansteckende Krankheiten auf, so sind die übrigen Eltern zu informieren.

(7)

Treten die in § 34 IfSG genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung der Tageseinrichtung verpflichtet, unverzüglich die Gemeinde und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisung zu befolgen.

§ 11 Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.

§ 12 Kostenbeiträge

Für die Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder wird von den Sorgeberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.

§ 13 Abmeldung

(1)

Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder oder der Gemeindeverwaltung vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.

(2)

Schulpflichtige Kinder sind bis zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.) abzumelden. Innerhalb der letzten 3 Monate vor der Einschulung eines Kindes bzw. dem Ende des Kita-Jahres sind Abmeldungen nur aus zwingenden triftigen Gründen (z.B. Wegzug) mit entsprechender rechtlicher Wirkung möglich.

(3)

Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.

§ 14 Ausschluss

(1)

Entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten, kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen werden.

 

Eine derartige Belastung kann beispielsweise auch dadurch eintreten, dass sich die körperliche und/oder geistige Verfassung des Kindes während des bestehenden Betreuungsverhältnisses derart ändert, dass eine fachliche und dem körperlichen und geistigen Wohl des Kindes gerecht werdende Betreuung nicht mehr gewährleistet werden kann.

Ein Ausschluss ist nur als letztes Mittel zulässig, wenn mildere Maßnahmen, insbesondere pädagogische Maßnahmen, Gespräche und ggf. Auflagen, nicht ausreichen.

(2)

Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann darüber hinaus aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn

 

a.

die Satzung oder die Hausordnung durch die Sorgeberechtigten nicht beachtet oder nicht eingehalten wird,

 

b.

eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten des Kindes vorliegt,

 

c.

eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten der Sorgeberechtigten vorliegt,

 

d.

eine gestörte Erziehungspartnerschaft oder ein zerstörtes Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist,

 

e.

die Aufnahme durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben erwirkt wurde, die für die Entscheidung erheblich waren.

 

f.

die Fortführung des Betreuungsverhältnisses durch unwahre Angaben oder Nichtmitteilung von betreuungsrelevanten Änderungen erfolgt.

(3)

Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber dem Kind vertreten durch die/den Sorgeberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung. Vor einem Ausschluss sind die Sorgeberechtigten anzuhören.

(4)

Werden Zahlungen nach der Kostenbeitragssatzung nicht ordnungsgemäß geleistet, kann das Kind nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII von der Betreuung ausgeschlossen werden.

(5)

Vor dem Ausschluss ist die Möglichkeit der Umsetzung in eine andere Kindertageseinrichtung des Trägers zu prüfen. Der Ausschluss oder gegebenenfalls die Umsetzung wird durch Verwaltungsakt verfügt. Vor einem Ausschluss sind die Sorgeberechtigten anzuhören. Mit dem Ausschluss endet das Betreuungsverhältnis.

§ 15 Anpassung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger

Bei einer Änderung des Betreuungsangebotes wird das Betreuungsverhältnis durch den Träger entsprechend angepasst oder aufgehoben soweit dies aus organisatorischen, personellen oder rechtlichen Gründen erforderlich ist und unter Wahrung der berechtigten Interessen der Sorgeberechtigten.

§ 16 Gespeicherte Daten

(1)

Für die Begründung und Durchführung des Betreuungsverhältnisses sowie zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages werden nachfolgende personenbezogene Daten in schriftlicher Form, digital oder durch Foto- und Filmaufnahmen erhoben, gespeichert und verarbeitet:

 

1.

Name, Vorname(n) Geburtsdatum des Kindes, Adresse,

 

2.

Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Sorgeberechtigten,

 

3.

Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,

 

4.

Beschäftigungsnachweis der Sorgeberechtigten nach § 5 Abs. 3 der Satzung,

 

5.

Angaben zum Impfschutz gegen Masern

 

6.

Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss,

 

7.

Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde besuchen,

 

8.

weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften etc.).

 

Die Sorgeberechtigten werden darauf hingewiesen, dass das Fachpersonal sog. Entwicklungsportfolios anfertigt, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Fotos oder Videos der Kinder für diese Dokumentation dürfen nur mit der Erlaubnis der Sorgeberechtigten angefertigt und verwendet werden. Die Sorgeberechtigten haben dazu schriftlich ihr Einverständnis zu erklären. Sie haben ein Einsichtsrecht.

 

Dazu werden erfasst:

 

persönliche Daten des Kindes nach Abs.1,

 

die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten,

 

seine familiäre Situation (z. B. Geschwister, alleinerziehender Sorgeberechtigter),

 

evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Behinderungen des Kindes,

 

Foto- oder Videodokumentation, soweit eine Einverständniserklärung hierzu vorliegt.

(2)

Das Einverständnis der Sorgeberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird, sofern erforderlich, gesondert eingeholt.

(3)

Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Gemeinde Sinntal soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.

(4)

Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der (DSGVO) und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Gemeinde einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Gemeinde, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Gemeinde (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungssatzung vom 18.06.2001, einschließlich der hierzu erlassenen Ersten Nachtragssatzung vom 28.11.2005, der Zweiten Nachtragssatzung vom 19.01.2007 und der Dritten Nachtragssatzung vom 06.09.2010 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Sinntal, den 23.06.2026

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Sinntal

(Thomas Henfling)

Bürgermeister