Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung am 02.02.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| im Ergebnishaushalt |
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| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 24.908.900 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 26.280.145 EUR |
| mit einem Saldo von | -1.371.245 EUR |
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| im außerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 50.000 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 40.000 EUR |
| mit einem Saldo von | 10.000 EUR |
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| mit einem Fehlbedarf von | -1.361.245 EUR, |
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| im Finanzhaushalt |
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 575.705 EUR |
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| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.190.665 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 8.162.800 EUR |
| mit einem Saldo von | -4.972.135 EUR |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 5.000.000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.276.100 EUR |
| mit einem Saldo von | 3.723.900 EUR |
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| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -672.530 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungenim Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 3.515.000 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
| a) | für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 245 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 320 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 381 v. H. |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 02.02.2026 beschlossene Stellenplan.
Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 HGO gelten bis zu einem Betrag von 1.000 Euro bei Sachkonten mit einem Ansatz bis zu 10.000 Euro oder mit 10 v.H. des Ansatzes bei Sachkonten über 10.000 Euro als unerheblich.
Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 HGO gelten im (Teil-) Ergebnishaushalt bis zu einem Betrag von 5.000 Euro und im (Teil-) Finanzhaushalt bis zu einem Betrag von 10.000 Euro als unerheblich.
Über die Leistung dieser über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Gemeindevorstand.
Sinntal, den 03.02.2026
(Siegel)
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderliche(n) Genehmigung(en) der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist/sind erteilt. Sie hat (haben) folgenden Wortlaut:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 06.07.2026 bis 14.07.2026 im Rathaus der Gemeinde Sinntal, Am Rathaus 11, 36391 Sinntal, Zimmer 3 (Gemeindekasse), zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
und Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr
Der Haushaltsplan wird gemäß § 97 Abs. 4 HGO mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit im Internet veröffentlicht und ist unter https://www.sinntal.de/rathaus-service/haushaltsplan abrufbar.
Sinntal, den 03.07.2026
(Siegel)