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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal
Ausgabe 29/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Sinntal, OT Altengronau

Bebauungsplan „Elmacker“, 3. Änderung

(Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB)

hier:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und

Inkrafttreten des Bebauungsplanes gem. § 10 (3) BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sinntal hat in ihrer Sitzung am 29.01.2024 über die im Rahmen der Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 13 (2) und §§ 3 (2) u. 4 (2) BauGB vorgelegten Stellungnahmen abgewogen und beschlossen (Abwägung gem. § 1 (7) BauGB).

Alsdann wurde der Bebauungsplan „Elmacker“, 3. Änderung im Ortsteil Altengronau nach § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung dazu.

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes dient ausschließlich der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen, um die Zulässigkeit der in § 8 (3) Nr. 2 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) zu gewährleisten.

Eine zusätzlich angedachte Nutzung (Tagespflegeinrichtung für Senioren) soll zur Ergänzung und Verbesserung der sozialen Infrastruktur in Altengronau ermöglicht werden bzw. nicht länger als unzulässig festgesetzt sein.

Alle sonstigen Festsetzungen des bislang rechtskräftigen Bebauungsplanes „Elmacker, 2. Änderung“ (Januar 2023) bleiben vollständig unverändert und gelten weiter fort.

Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes umfasst mit den Flurstücken 3/1, 3/2, 3/3, 4/1, 5/2, 5/3, 5/4, 5/5, 5/6 und 5/7 (Am Elmacker 3, 5, 7 und 9) in der Flur 11 der Gemarkung Altengronau das gesamte Gebiet der rechtskräftigen 2. Änderung des Bebauungsplanes.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes (3. Änderung) erfolgte als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB; demgemäß wurde von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Elmacker“, 3. Änderung, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan mit der Begründung ab dem Tag dieser Bekanntmachung in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Sinntal, 36391 Sinntal-Sterbfritz, Am Rathaus 11, Zimmer 116 (Bauverwaltung-Sekretariat), während der üblichen Dienststunden (Montag bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 15.30 Uhr und Donnerstag zusätzlich 14.00 - 18.00 Uhr) und nach Vereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften und die Mängel der Abwägung nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Sinntal geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Hinweise nach § 44 Abs. 5 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die in §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt diese Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Sinntal, 16.07.2024

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Sinntal
gez. Thomas Henfling
(Bürgermeister)

Übersichtskarten:

Lage und vorläufige Abgrenzung

des Plangebietes

(ohne Maßstab)