Titel Logo
Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal
Ausgabe 3/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Informationen zu Auskunfts- und Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Meldebehörde ist aufgrund der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes, welches seit dem 01.11.2015 in Kraft ist, berechtigt, Personen, die nicht Betroffene sind, Auskünfte aus dem Melderegister zu erteilen sowie Daten zu übermitteln.

Jede Einwohnerin / jeder Einwohner hat jedoch ein Recht auf gebührenfreie Einrichtung von Übermittlungs- bzw. Auskunftssperren.

Folgende Übermittlungssperren können formlos (bis auf Widerruf), ohne Angabe von Gründen beantragt werden:

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i. v. m. § 50 Abs. 1 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i. v. m. § 50 Abs. 2 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i. v. m. § 50 Abs. 3 BMG)

Bereits im Melderegister eingetragene Sperren zu einzelnen Übermittlungen von Daten bleiben bestehen.

Eintragung von Auskunftssperren in das Melderegister

1. Auskunftssperre (§ 51 Abs. 1 BMG)

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

2. Bedingter Sperrvermerk (§ 52 BMG)

Wenn Personen in

  • Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
  • Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
  • Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen

gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein, wenn sie Kenntnis darüber hat.

Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.

Die entsprechenden Erläuterungen sowie Anträge auf Eintragung einer Übermittlungs- bzw. Auskunftssperre hat die Gemeinde Sinntal auf ihrer Internetseite www.sinntal.de/Rathaus/Formulare bereitgestellt bzw. sind im Bürgerbüro der Gemeinde Sinntal erhältlich.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros der Gemeinde Sinntal gerne unter der Telefonnummer 06664/80120 zur Verfügung.