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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal
Ausgabe 41/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sinntal

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sinntal

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30.09.2021 (GVBl S. 602) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Sinntal am 07.10.2024 folgende

Feuerwehrsatzung

beschlossen:

§ 1

GLEICHSTELLUNGSBESTIMMUNG

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.

§ 2

ORGANISATION, BEZEICHNUNG

(1)

Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sinntal ist als öffentliche Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung

„Freiwillige Feuerwehr Sinntal“.

(2)

Die Ortsteilfeuerwehren für die Ortsteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Ortsteiles

Altengronau

Breunings

Jossa

Mottgers

Neuengronau

Oberzell

Sannerz

Schwarzenfels

Sterbfritz/ Weiperz

Weichersbach

Züntersbach

(3)

Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sinntal steht unter der Leitung des Gemeindebrandinspektors.

§ 3

AUFGABEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

(1)

Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG.

(2)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 4

GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

Die Freiwillige Feuerwehr Sinntal gliedert sich in folgende Abteilungen:

1. Einsatzabteilung

2. Ehren- und Altersabteilung

3. Jugendfeuerwehr

4. Kindergruppe

§ 5

PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHT BEI SCHÄDEN

(1)

Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(2)

Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer der Ortsteilfeuerwehr unverzüglich anzuzeigen:

a)

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

b)

Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung,

c)

den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote,

d)

die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten

aa.)

wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates §§ 84 – 91a StGB

bb.)

wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93 - 101 a StGB

cc.)

wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 111 - 121 StGB

dd.)

wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123 - 145d StGB

ee.)

wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 – 306 c StGB

(3)

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.

§ 6

AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

(1)

Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.

(2)

Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Sinntal haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Sinntal und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen.

Sie müssen persönlich geeignet, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

(3)

Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(4)

Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Gemeindebrandinspektor oder bei dem Wehrführer der Ortsteilfeuerwehr zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5)

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit oder der persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder des polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden.

(6)

Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Gemeindebrandinspektor oder durch den Wehrführer der Ortsteilfeuerwehr unter Überreichung der Satzung (und durch Handschlag). Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.

(7)

Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Gemeindebrandinspektor beendet werden.

§ 7

BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG

(1)

Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von

§ 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,

b)

dem Austritt,

c)

dem Ausschluss,

d)

der Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung.

(2)

Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.

(3)

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden.

(4)

Der Gemeindevorstand kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund -nach Anhörung des Feuerwehrausschusses- durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und / oder bei angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gem. § 9 Abs. 1 b), die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung.

(5)

Wird die Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten gem. § 6 Abs. 7 vom Gemeindebrandinspektor beendet, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht notwendig ist.

§ 8

RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER EINSATZABTEILUNG

(1)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Gemeindebrandinspektors, seines Stellvertreters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

(2)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht, an den Übungen und sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen.

(3)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen.

(4)

Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehr-technischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(5)

Abs. 2 und 4 gilt nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2.

(6)

Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

§ 9

ORDNUNGSMASSNAHMEN

(1)

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Gemeindebrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm gegenüber

a)

eine mündliche Ermahnung,

b)

einen mündlichen oder schriftlichen Verweis

c)

Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung)

d)

Befristeter Ausschluss (6 Monate – 3 Jahre)

aussprechen.

(2)

Die Ermahnung kann auch unter Beteiligung des Wehrführers ausgesprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gem. § 9 Abs. 1 b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen auszuhändigen.

§ 10

EHREN- UND ALTERSABTEILUNG

(1)

In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2)

Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer der Ortsteilfeuerwehr erklärt werden muss,

b)

durch Ausschluss (§ 7 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend)

(3)

Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Gemeindevorstandes oder in dessen Auftrag durch den Gemeindebrandinspektor mit Zustimmung des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 7 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a), Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 11

JUGENDFEUERWEHR

(1)

Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Sinntal führt den Namen

„Jugendfeuerwehr Sinntal“.

und den Ortsteilnamen als Zusatz.

(2)

Die Jugendfeuerwehr Sinntal ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Im Einzelfall kann in Absprache zwischen Wehrführer und Gemeindebrandinspektor die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr bis max. zum 18. Lebensjahr verlängert werden. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso § 8 Abs. 3. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

(3)

Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Sinntal untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (und durch den Wehrführer der Ortsteilfeuerwehr), der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes des Ortsteils bedient. Der Jugendfeuerwehrwart muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein.

(4)

Der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart hat den Jugendfeuerwehrwart im Verhinderungsfalle zu vertreten. § 11 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5)

Die Koordinierung der Jugendarbeit zwischen den Jugendfeuerwehren wird von dem Gemeindejugendfeuerwehrwart wahrgenommen.

(6)

Der Gemeindejugendfeuerwehrwart muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Für den stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwart gilt entsprechendes.

(7)

Der stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwart hat den Gemeindejugendfeuerwehrwart im Verhinderungsfalle zu vertreten. Absatz 9 gilt entsprechend.

(8)

Er untersteht direkt dem Gemeindebrandinspektor.

(9)

Der Gemeindejugendfeuerwehrwart beruft als Vorsitzender mindestens dreimal im Jahr eine Sitzung der Jugendfeuerwehrwarte ein um die dienstlichen Belange zu besprechen. Zur Sitzung ist mindestens eine Woche vorher in schriftlicher Form (Brief) oder in elektronischer Form (Email) einzuladen. In eiligen Fällen kann der Gemeindejugendfeuerwehrwart die Einladungsfrist abkürzen. Hierauf muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Über die Sitzung ist ein Protokoll sowie eine Anwesenheitsliste zu führen und spätestens 4 Wochen nach der Sitzung den Jugendfeuerwehrwarten und dem Gemeindebrandinspektor per Brief oder Email zur Verfügung zu stellen.

(10)

Der Gemeindejugendfeuerwehrwart und der stellvertretende Gemeindejugend-feuerwehrwart werden aufgrund einer mehrheitlichen Wahl der Jugendfeuerwehrwarte und deren Stellvertretern in einer Sitzung der Jugendfeuerwehrwarte der Gemeinde Sinntal für die Dauer von fünf Jahren gewählt und in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Sinntal bestätigt.

Diese Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Jugendfeuerwehrwarte und der stellvertretenden Jugendfeuerwehrwarte anwesend ist.

(11)

Betreuer zur Unterstützung des Jugendfeuerwehrwartes und dessen Stellvertreter sind zulässig. Sie müssen persönlich geeignet sein.

(12)

Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen müssen in regelmäßigen Abständen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.

§ 12

KINDERGRUPPEN

(1)

Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Sinntal führt den Namen

„Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Sinntal“

und den Ortsteilnamen als Zusatz.

(2)

Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Sinntal ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

(3)

Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Sinntal untersteht die Kindergruppe der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (und durch den Wehrführer der Ortsteilfeuerwehr), der sich dazu des Leiters der Kindergruppe bedient. Der Leiter der Kindergruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiter und Betreuer sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO.

(4)

Die Koordinierung der Kindergruppen wird von dem Gemeindejugendfeuerwehrwart wahrgenommen.

(5)

Betreuer zur Unterstützung des Leiters der Kindergruppe sind zulässig. Sie müssen persönlich geeignet sein.

(6)

Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr befassten Personen müssen in regelmäßigen Abständen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.

§ 13

GEMEINDEBRANDINSPEKTOR, STELLVERTRETENDER GEMEINDEBRANDINSPEKTOR, WEHRFÜHRER, STELLVERTRETENDER WEHRFÜHRER

(1)

Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Sinntal ist der Gemeindebrandinspektor.

(2)

Der Gemeindebrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählt.

(3)

Die Wahl findet anlässlich der gemeinsame Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Sinntal (§ 16) statt.

(4)

Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Sinntal angehört, persönlich geeignet ist und die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOV) nachweisen kann. Zudem müssen sie ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Sinntal haben.

(5)

Der Gemeindebrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Sinntal ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Sinntal und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandinspektor, die Wehrführer der Ortsteilfeuerwehren und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.

(6)

Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor hat den Gemeindebrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor gewählt wird. Andernfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Gemeindebrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandinspektors stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Sinntal ernannt.

(7)

Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor und sein Stellvertreter durch den Gemeindevorstand zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis, wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze, zu entlassen.

(8)

Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandinspektors. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr seiner Ortsteilfeuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 17).

(9)

Der erste stellvertretende Wehrführer der Ortsteilfeuerwehr hat den Wehrführer der Ortsteilfeuerwehr im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers der Ortsteilfeuerwehr erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 17).

(10)

Der Zweite stellvertretende Wehrführer ist optional möglich. Die Entscheidung hierüber trifft der jeweilige Feuerwehrausschuss. Der Zweite stellvertretende Wehrführer kann den Wehrführer nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Wehrführer ebenfalls verhindert ist. Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 9 entsprechend.

(11)

Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter der Ortsteilfeuerwehr gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend.

§ 14

WEHRFÜHRERAUSSCHUSS

(1)

Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandinspektor als Vorsitzender, dem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertreter der Ortsteilfeuerwehren sowie dem Gemeindejugendfeuerwehrwart und des Stellvertreters, sowie dem Schriftführer besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Sinntal zu koordinieren.

Der Bürgermeister und sein Vertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen.

(2)

Der Gemeindebrandinspektor beruft zu mindestens 3 Sitzungen des Wehrführerausschusses im Jahr, die nicht öffentlich stattfinden, mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich (Brief) oder elektronisch (Email) ein. In eiligen Fällen kann der Gemeindebrandinspektor die Einladungsfrist abkürzen. Hierauf muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

Über die Sitzung ist ein Protokoll sowie eine Anwesenheitsliste zu führen und spätestens 4 Wochen nach der Sitzung dem Wehrführerausschuss per Brief oder Email zur Verfügung zu stellen.

§ 15

FEUERWEHRAUSSCHÜSSE

(1)

Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers der Ortsteilfeuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Ortsteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sinntal jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2)

Der Feuerwehrausschuss besteht aus

a)

dem Wehrführer als Vorsitzender

b)

dem/n stellvertretenden Wehrführer(n)

c)

dem Gerätewart

d)

zwei Mitgliedern der Einsatzabteilung

e)

dem Jugendfeuerwehrwart

f)

dem Leiter der Kindergruppe

g)

einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung

(3)

Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung und des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.

(4)

Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses mindestens eine Woche vorher schriftlich (Brief) oder elektronisch (Email) ein. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Einladungsfrist abkürzen. Hierauf muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Gemeindebrandinspektor und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen mindestens eine Woche vorher schriftlich (Brief) oder elektronisch (Email) bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 16

GEMEINSAME JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

(1)

Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Sinntal statt. Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(2)

Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(3)

Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung im Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal öffentlich bekannt zu geben. Im Falle des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.

(4)

Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und -mit Ausnahme der Wahl des Gemeindebrandinspektors und seines Stellvertreters- die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. § 15 Abs. 3 bleibt unberührt.

(5)

Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

(6)

Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 17

JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

(1)

Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Sinntal statt. Sie kann gemeinsam mit der Mitgliederversammlung des Feuerwehrvereins durchgeführt werden. Der Gemeindebrandinspektor und der stellvertretende Gemeindebrandinspektor sind zur Jahreshauptversammlung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (Brief) oder elektronisch (Email) einzuladen.

(2)

Die getrennte Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3)

Eine getrennte Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(4)

§ 16 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(5)

Der Jugendfeuerwehrwart, der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart, der Leiter der Kindergruppe und der Gerätewart (müssen fachlich geeignet sein) werden auf der Jahreshauptversammlung durch den Wehrführer der Ortsteilfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren ernannt.

§ 18

WAHLEN

(1)

Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. Er kann bis zu zwei Wahlhelfer durch die Versammlung bestimmen lassen.

(2)

Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre. Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. In diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll. Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor und sein Stellvertreter durch den Gemeindevorstand in diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden.

(3)

Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal zu verständigen.

(4)

Der Gemeindebrandinspektor, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5)

Zur Vorbereitung der Wahl des Gemeindebrandinspektors und des stellvertretenden Gemeindebrandinspektors wird ein Wahlvorbereitungsausschuss gebildet. Der Wahlvorbereitungsausschuss setzt sich aus vier Mitgliedern des Wehrführerausschusses zusammen. Dabei stellt jeder Löschbezirk ein Mitglied. Einer dieser vier Mitglieder ist als Leiter des Wahlvorbereitungsausschusses zu benennen. Die Mitglieder des Wahlvorbereitungsausschusses können nicht zur jeweiligen Wahl kandidieren.

Folgende Fristen werden festgesetzt:

Bis 70 Tage vor dem Wahltermin – Bildung des Wahlvorbereitungsausschusses.

Bis 50 Tage vor dem Wahltermin – Schriftliche Kandidatenvorschläge einholen und Prüfung der fachlichen Eignung im Einvernehmen mit der Brandschutzaufsichtsbehörde.

Bis 30 Tage vor dem Wahltermin – Schriftliche Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Personen zur Kandidatur einholen.

Die Kandidatenliste wird mit der Einladung zur jeweiligen Jahreshauptversammlung bekanntgegeben. Eine Nachnominierung von Kandidaten zur Wahl des Gemeindebrandinspektors und des stellvertretenden Gemeindebrandinspektors ist nicht möglich.

(6)

Die Wahl des Gemeindebrandinspektors und des stellvertretenden Gemeindebrandinspektors ist mittels Briefwahl möglich. Dazu erhalten die Wahlberechtigten die Wahlunterlagen (Wahlbenachrichtigung, getrennte Stimmzettel, gesonderte Briefumschläge für die Rücksendung) nach Anforderung beim Wahlvorbereitungsausschuss, übersandt. Der Versand der Wahlunterlagen ist durch einen Nachweis zu dokumentieren.

(7)

Sollte bei der Wahl des Gemeindebrandinspektors und des stellvertretenden Gemeindebrandinspektors auf keinen der Kandidaten im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfallen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Die Stichwahl wird zwischen den beiden Kandidaten durchgeführt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Ort und Zeitpunkt der Stichwahl sind mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung mitzuteilen. Für die Stichwahl gilt § 18 Abs. 6 und 9 ebenfalls. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8)

Die Wahl zum Gemeindebrandinspektor und zum stellvertretenden Gemeindebrandinspektor ist nur gültig, wenn mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben. Wird diese Anzahl an Stimmen im ersten Wahlgang nicht erreicht, ist die Wahl zu wiederholen. Ort und Zeitpunkt der Wiederholungswahl sind ebenfalls mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung mitzuteilen. Die Wiederholungswahl ist bezüglich der Anzahl der Stimmen auch dann gültig, wenn weniger als ein Drittel der Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben.

(9)

Der Stimmzettel ist vom Wähler persönlich und nach seinem eigenen Willen auszufüllen.

(10)

Die Briefwahlunterlagen müssen am Wahltag, bis spätestens 16:00 Uhr beim Leiter des Wahlvorbereitungsausschusses oder einem von ihm benannten Beauftragen eingegangen sein. Wahlbriefe, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, finden keine Berücksichtigung.

(11)

Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.

(12)

Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. § 16 Abs. 6 S. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben.

§ 19

FEUERWEHRVEREINIGUNGEN

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.

§ 20

INKRAFTTRETEN

(1)

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt außer Kraft die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Sinntal vom 30.11.2021.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Sinntal, den 08.10.2024

Der Gemeindevorstandder Gemeinde Sinntal

Thomas Henfling

(Bürgermeister)