Titel Logo
Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal
Ausgabe 41/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Sinntal und zur Wahl der Ortsbeiräte in den Ortsteilen der Gemeinde Sinntal am 15. März 2026

Gemäß den §§ 10 - 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und den §§ 22 und 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende

-

Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Sinntal

und

-

Wahl der Ortsbeiräte in den Ortsbezirken Altengronau, Breunings, Jossa, Mottgers, Neuengronau, Oberzell, Sannerz, Schwarzenfels, Sterbfritz, Weichersbach, Weiperz und Züntersbach

auf.

1. Wahlvorschlagsrecht

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den Erfordernissen der § 10 bis 13 des KWG entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Bei der Wahl zur Gemeindevertretung bildet die Gemeinde Sinntal den Wahlkreis. Bei der Ortsbeiratswahl bildet der jeweilige Ortsteil (Ortsbezirk) den Wahlkreis.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

2. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten.

Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Berufes oder Standes, des Tags der Geburt, Geburtsortes, und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Sofern für den Wahlvorschlag eine Ersatzliste nach § 34 Abs. 1 Satz 3 KWG bestimmt worden ist, muss der Wahlvorschlag auch die Ersatzliste angeben.

Ist für einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- und Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird auch auf den Stimmzettel aufgenommen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 KWG)

Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Neben Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind auch Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein (§ 32 Abs. 2 HGO)

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und muss deren Namen und Anschrift enthalten. Ferner soll er die Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters enthalten.

Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind.

Außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert werden, zu erbringen.

Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG zu bestätigen. Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.

Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Sinntal, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt. Jeder Wahlberechtigte darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag

unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.

3. Aufstellung der Wahlvorschläge

Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.

Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.

Mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden.

Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

4. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge für die Wahl zur Gemeindevertretung und zu den Ortsbeiräten sind

spätestens am 05. Januar 2026 bis 18 Uhr schriftlich

bei dem Wahlleiter der Gemeinde Sinntal, Am Rathaus 11, 36391 Sinntal, einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig eingereicht werden sollten, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Den Wahlvorschlägen sind beizufügen:
  1. Die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerber nach einem Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen (Vordruck KW Nr. 9 - Zustimmungserklärung) und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen.

  2. Bescheinigungen des zuständigen Gemeindevorstandes, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind (Vordruck KW Nr. 10 - Bescheinigung der Wählbarkeit).

  3. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Vordruck KW Nr. 11 - Niederschrift der Versammlung), in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt.

  4. Die nach § 11 Abs. 4 KWG erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 und 3 KWO).

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Nach der Zulassung (§ 15 KWG) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die für die Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Sinntal maßgebliche Einwohnerzahl nach § 148 Abs. 1 HGO beträgt 8.736 Einwohner (Veröffentlich des Hessischen Statistischen Landesamt zum Stichtag 30.09.2024).

Gemäß § 38 Abs. 2 HGO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Sinntal vom 07. März 2023 beträgt die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter 25.

Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder beträgt gemäß § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Sinntal vom 07. März 2023 in den Ortsbezirken/-teilen:

Altengronau

7

Sannerz

5

Breunings

5

Schwarzenfels

5

Jossa

5

Sterbfritz

7

Mottgers

5

Weichersbach

5

Neuengronau

5

Weiperz

5

Oberzell

7

Züntersbach

5

Hinweis:

Vordrucke für Parteien und Wählergruppen zu den Kommunalwahlen können beim Gemeindewahlleiter angefordert werden oder finden sich auch im Internetangebot des Landeswahlleiters unter:

https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger

Diese öffentliche Bekanntmachung kann auch auf der Homepage der Gemeinde Sinntal unter www.sinntal.de eingesehen werden.

Sinntal, den 10. Oktober 2025

Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Sinntal
gez. Eckart Michna