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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal
Ausgabe 50/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Ortsbeirat Sannerz und Feststellung des nachrückenden Bewerbers

Herr Wolfgang Kreß vom Wahlvorschlag „Gemeinsame Liste Sannerz (GLS)“ ist verstorben. Sein Mandat im Ortsbeirat Sannerz ist erloschen.

Als Nachrücker habe ich den nächsten noch nicht berufenen Wahlbewerber vom Wahlvorschlag „Gemeinsame Liste Sannerz (GLS)“, Herrn Martin Schergung, Mistelweg 11, 36391 Sinntal-Sannerz, in den Ortsbeirat Sannerz berufen.

Gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) in Verbindung mit § 58 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 367), stelle ich das Nachrücken fest und gebe dies öffentlich bekannt.

Gegen die Feststellung des Nachrückens kann gemäß § 25 KWG in Verbindung mit § 55 KWO jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Sinntal einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Frist zur Erhebung von Einsprüchen läuft ab dem Tag der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal.

Sinntal, den 15. Dezember 2023

gez. Eckart Michna
(Gemeindewahlleiter)