Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Sinntal in der Sitzung am 11.12.2023 folgende
Fünfte Nachtragssatzung
zur Wasserversorgungssatzung (WVS) der Gemeinde SINNTAL
vom 26.09.2017
beschlossen:
Der § 28 erhält folgende Fassung:
Benutzungsgebühren
| (1) | Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren. |
| (2) | Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Gemeinde bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen. |
| (3) | Die Gebühr beträgt pro m³ 2,84 Euro. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. |
Diese Fünfte Nachtragssatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Sinntal vom 26.09.2017 tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Sinntal, den 12.12.2023
(Siegel)