Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a), 6a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018
(BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBI. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Sinntal in der Sitzung am 11.12.2023 folgende
Neunte Nachtragssatzung
zur Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde Sinntal vom 21.06.2011
beschlossen:
Der § 24a erhält folgende Fassung:
Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser
| (1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,97 EUR jährlich erhoben. |
| (2) | Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt: |
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| 1. | Dachflächen |
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| 1.1 | Flachdächer, geneigte Dächer | 1,0 |
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| 1.2 | Dachflächen ermäßigt (Kies- und Gründächer) | 0,5 |
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| 2. | Befestigte Grundstücksflächen |
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| 2.1 | Asphalt- /Betonflächen, Pflaster mit Fugenverguss, | 1,0 |
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| sonstige wasserundurchlässige Flächen |
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| 2.2 | Pflaster und Platten jeweils ohne Fugenverguss | 0,7 |
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| 2.3 | wassergebundene Decken (Kies, Splitt, Schotterflächen o. Ä.) | 0,5 |
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| 2.4 | Poren- /Ökopflasterpflaster (wasserdurchlässiges Pflaster) | 0,4 |
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| 2.5 | Rasengittersteine | 0,2 |
| (3) | Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt und auf dem Grundstück - insbesondere zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser (zur Toilettenspülung, zum Betreiben von Waschmaschinen etc.) - verwendet wird, und zwar bei den vorstehend genannten Vorrichtungen | ||
| a) | ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber entwässerte Fläche in vollem Umfang, | |
| b) | mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswassers | |
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| - | als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,07 ergibt; wird zusätzlich Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so ermittelte Fläche um 10 %, |
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| - | zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,14 ergibt. |
| (4) | Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird. | ||
| (5) | Ändert sich die gebührenpflichtige Fläche, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren ab dem Monat zu berücksichtigen, der der Mitteilung der Änderung folgt. | ||
Der § 24c) erhält folgende Fassung:
Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
| (1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. | |
| Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage | |
| ab 01. Januar 2024 | 4,72 Euro |
| (2) | Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. | |
| Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch | |
| ab 01. Januar 2024 | 4,72 Euro |
| bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel | |
| 0,5 x festgestellter CSB + 0,5 | |
| 600 | |
| Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen. | |
Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben
Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³
| a) | Schlamm aus Kleinkläranlagen | 33,19 EUR, |
| b) | Abwasser aus Gruben | 33,19 EUR. |
Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage oder einer Grube die Verlegung einer Saugleitung von mehr als 20 m Länge erforderlich, wird für jeden weiteren Meter ein Gebührenzuschlag von
2,50 EUR erhoben.
Diese Neunte Nachtragssatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Sinntal vom 21.06.2011 tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Sinntal, den 12.12.2023
(Siegel)