Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Sinntal in der Sitzung vom 09.12.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Sinntal folgende
Erste Nachtragssatzung
zur Satzung (Friedhofsordnung) der Gemeinde Sinntal
vom 29.11.2021
beschlossen:
Artikel 1
In Abschnitt I „Allgemeine Vorschriften“ erhält § 1 folgende Fassung:
§ 1 - Geltungsbereich -
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Sinntal:
| a) | Friedhof Altengronau | |
| b) | Friedhof Breunings | |
| c) | Friedhof Jossa | |
| d) | Friedhof Oberzell | |
| e) | Friedhof Sannerz | |
| f) | Friedhof Sterbfritz | |
| g) | Friedhof Schwarzenfels | |
| h) | Friedhof Weichersbach | |
| i) | Friedhof Weiperz | |
| j) | Friedhof Züntersbach | |
| k) | Friedhofsteile Züntersbach, | Flur 11, Flst. 20 (Eigentum Ev. Kirchengemeinde) |
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| Flur 11, Flst. 21 (Eigentum Kath. Kirchengemeinde) |
In Abschnitt III „Allgemeine Bestattungsvorschriften“ erhält § 11, Abs. 7 folgende Fassung:
§ 11 Friedhofs-/Leichenhalle
und Beschaffenheit der Särge
(7) | Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. |
In Abschnitt IV „Grabstätten“ erhält § 14, Abs. 1 und § 22 Abs. 1 folgende Fassung:
§ 14 Grabarten
| (1) | Auf den Friedhöfen in Altengronau, Breunings, Jossa, Oberzell, Sannerz, Schwarzenfels, Weichersbach und Züntersbach werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: |
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| a) Reihengrabstätten |
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| b) Doppelgrabstätten |
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| c) Urnenreihengrabstätten |
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| d) Rasenurnengrabstätten |
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| e) Baumgrabstätten |
B Doppelgrabstätten
§ 22 Definition, Entstehung und Verlängerung der Nutzungszeit
(1) | Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die reihenweise anlässlich eines Todesfalles an Eheleute oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, bei denen der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner älter als 60 Jahre ist, bis zum Ablauf der Ruhefrist des/der Erstverstorbenen zugeteilt werden. Der Ersterwerb umfasst die gesamte Grabstätte. |
In Abschnitt V „Gestaltung der Grabstätten“ erhält § 32 Abs. 5a und § 36 Abs. 1 folgende Fassung:
§ 32 Gestaltungsvorschriften
(1) a) | Auf den Friedhöfen in Jossa (Erweiterungsteil), Oberzell, Sannerz, Schwarzenfels, Sterbfritz, Weichersbach und Züntersbach werden von der Gemeinde zwischen und vor den Reihen-, Doppel- und Urnenreihengrabstätten Platten- oder Betonpflastersteineinfassungen verlegt. |
§ 36 Standsicherheit
| (1) | Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. |
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| Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die jeweils aktuelle BIV-Richtline. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Erste Nachtragssatzung zur Satzung (Friedhofsordnung) der Gemeinde Sinntal vom 29.11.2021 tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Sinntal, den 10. Dezember 2024
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Sinntal
(Thomas Henfling)
Bürgermeister
Die vorstehend ausgefertigte Satzung wird am 13.12.2024 im Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal öffentlich bekannt gemacht.