Hiermit wird gemäß § 19 Abs. 5 HessVwVG (Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz) die Zahlung der am 15. Februar 2023 fällig gewesenen
| a) | Steuern und Abgaben I. Quartal 2023 |
| b) | Gewerbesteuervorauszahlung I. Quartal 2023 |
öffentlich angemahnt.
Die Zahlung der fälligen Beträge bitten wir in den nächsten Tagen nachzuholen.
Weiterhin unausgeglichene Forderungen werden kostenpflichtig angemahnt.
Die Entstehung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen liegt dabei nicht im Ermessen der Gemeinde. Auf deren Erhebung kann nicht verzichtet werden!
Es wird um Beachtung gebeten.