Frau Margot Klement vom Wahlvorschlag „Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)“ hat ihr Mandat in der Gemeindevertretung Sinntal niedergelegt.
Als Nachrücker habe ich den nächsten noch nicht berufenen Wahlbewerber vom Wahlvorschlag „Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Herrn Frank Dörpfeld, Forellenweg 7, 36391 Sinntal-Weichersbach, in die Gemeindevertretung Sinntal berufen.
Gemäß § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (GVBl. S. 871) in Verbindung mit § 58 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 367), stelle ich das Nachrücken fest und gebe dies öffentlich bekannt.
Gegen die Feststellung des Nachrückens kann gemäß § 25 KWG in Verbindung mit § 55 KWO jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Sinntal einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Frist zur Erhebung von Einsprüchen läuft ab dem Tag der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt für die Gemeinde Sinntal.
Sinntal, den 01. März 2024