Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 42 der Friedhofsordnung der Gemeinde Sinntal vom 29.11.2021 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 24.02.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Sinntal folgenden
Ersten Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung
der Gemeinde Sinntal vom 29.11.2021
beschlossen:
Artikel 1
In Abschnitt I „Gebührenpflicht“ erhält der § 1 folgende Fassung:
§ 1 - Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Sinntal vom 29.11.2021 und der erlassenen Nachtragssatzungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
In Abschnitt II „Gebührenarten“ erhalten die §§ 5 und 10 folgende Fassung:
§ 5 - Gebühren für die Benutzung der Friedhofs-/Leichenhalle
Für die Benutzung der Friedhofs-/Leichenhalle, einschließlich Reinigung, werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Benutzung der Friedhofs-/Leichenhalle und/oder der Aufbewahrung einer Leiche oder Aschenurne von bis zu 3 Tagen | 116,00 € |
| b) | für jeden weiteren Tag | 28,00 € |
| c) | Benutzung einer Kühlzelle je angefangener Tag | 20,00 € |
Das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes bzw. der Friedhofs-/Leichenhalle erfolgt durch die Angehörigen auf deren eigene Kosten.
§ 10 - Gebühren für Grabeinfassungen
Für die Friedhöfe Jossa (Erweiterungsteil), Oberzell, Sannerz, Schwarzenfels, Sterbfritz, Weichersbach und Züntersbach, auf denen entsprechend § 32 Abs. 5 der Friedhofsordnung von der Gemeinde zwischen den Gräbern zur Grabeinfassung/Grabumrandung Platten oder Pflastersteine verlegt werden, werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | für ein Reihengrab | 424,00 € |
| b) | für ein Doppelgrab | 545,00 € |
| c) | für ein Urnenreihengrab | 341,00 € |
Artikel 2
Inkrafttreten
Der Erste Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Sinntal vom 29.11.2021 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft.
Dieser Nachtrag ersetzt die am 09.12.2024 beschlossene Erste Nachtragssatzung.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Sinntal, den 25.02.2025
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Sinntal
(Thomas Henfling)
Bürgermeister