Die Hundesteuer für das Jahr 2025 bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Die Hundesteuer beträgt demnach für den
| 1. | ersten Hund | 72,-- € |
| 2. | zweiten gleichzeitig gehaltenen Hund | 120,-- € |
| 3. | für den dritten und jeden weiteren gleichzeitig gehaltenen Hund jährlich | 168,-- € |
| 4. | gefährliche Hunde | 420,-- € |
Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBI.I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBI.I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind.
Die zuletzt zugestellten Hundesteuerbescheide haben auch weiterhin bis zur Erteilung neuer Bescheide ihre Gültigkeit. Die Hundesteuer ist in einer Summe am 01.07. des Jahres zu entrichten. Die bisherigen Hundesteuermarken behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Solms, im Dezember 2024
Der Hebesatz für die Grundsteuer A (340 %) und Grundsteuer B (400 %) wird in der Stadt Solms für 2025 gegenüber dem Vorjahr geändert. Der neue Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt 245 % und für die Grundsteuer B 320 %.
Die Grundsteuerreform in Hessen zielt darauf ab, die Berechnung der Grundsteuer auf eine gerechtere und transparentere Basis zu stellen, indem die Werte von Grundstücken und Immobilien aktualisiert werden. Dies geschieht im Einklang mit dem bundesweiten Reformgesetz, das eine Neubewertung der Grundstücke vorsieht, um die Grundsteuer an die aktuellen Marktverhältnisse anzupassen. Aufgrund der Messbetragsänderungen sind Veränderungen der Grundsteuerhebesätze erfolgt. Die Hebesatzempfehlungen des Landes Hessen (Grundsteuer A: 197 % und Grundsteuer B: 267 %) wurden nicht übernommen, um dem Haushaltsdefizit entgegenzuwirken. Das Grundsteueraufkommen hat sich dadurch im Vergleich zum Vorjahr gesteigert.
Die Grundsteuer ist anteilig zu den Fälligkeitsterminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2025 oder, sofern auf Antrag Jahreszahlung vereinbart wurde, in einer Summe am 01.07.2025 zu entrichten.
Solms, im Dezember 2024