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Solmser Stadtnachrichten
Ausgabe 21/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Vorschlagsliste

Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt Solms für die Amtszeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2028

in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Wetzlar und den Strafkammern des Landgerichts Limburg.

Die Stadtverordnetenversammlung hat in der Sitzung am 23.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Limburg und das Amtsgericht Wetzlar gefasst.

Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom

30.05. bis 05.06.2023

zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Stadt Solms, Zimmer 11, Oberndorfer Str. 20, 35606 Solms zu folgenden Öffnungszeiten aus:

Montag - Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr

14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch

08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

14:00 - 18:00 Uhr

Freitag

08:00 - 12:00 Uhr

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll bei dem Magistrat der Stadt Solms, Oberndorfer Str. 20, 35606 Solms Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text folgend) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

§ 32 GVG [Unfähigkeit zum Schöffenamt]

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

§ 33 GVG [Ungeeignete Personen]

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 GVG [Weitere ungeeignete Personen]

(1)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.

der Bundespräsident;

2.

die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3.

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4.

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6.

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

(2)

Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

Solms, 24.05.2023

Inderthal, Bürgermeister