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Solmser Stadtnachrichten
Ausgabe 22/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Eigenbetriebssatzung der Stadt Solms

Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915) und der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14.07.2016 (GVBI. S. 121), hat die Stadtverordnetenversammlung am 23.05.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes

(1)

Die Unternehmen Wasserversorgung und die Einrichtung der Abwasserbeseitigung im Sinne des § 121 HGO werden als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2)

Zweck des Eigenbetriebes ist es, die Versorgung im Stadtgebiet mit Trink- und Betriebswasser und die Abwasserbeseitigung durch die Kläranlage sicherzustellen.

Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde und ihn wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

§ 2

Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung "Stadtwerke Solms".

§ 3

Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt  —  8,7 Mio. EURO

Davon werden zugeordnet:

1.

den Einrichtungen Wasser

1,7 Mio. EURO

2.

den Einrichtungen Abwasser

7,0 Mio. EURO

einschließlich Kläranlage

§ 4

Betriebsleitung

(1)

Die Betriebsleitung besteht aus einer/einem technischen Betriebsleiterin/Betriebs-leiter und einer/einem kaufmännischen Betriebsleiterin/Betriebsleiter.

(2)

Der Magistrat bestellt eine/einen der Betriebsleiterin/Betriebsleiter zur/zum Ersten Betriebsleiterin/Betriebsleiter.

(3)

Das Letztentscheidungsrecht liegt bei der/dem Ersten Betriebsleiterin/Betriebsleiter.

(4)

Der Magistrat regelt mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung.

§ 5

Vertretung des Eigenbetriebes

(1)

Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Entscheidung der Stadtverordneten-versammlung obliegen.

(2)

Die Vertretung erfolgt durch die Betriebsleiterin/den Betriebsleiter oder - bei deren/dessen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung - durch den vom Magistrat hierfür bestimmten Stellvertreter.

(3)

Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von den nach Abs. 2 Vertretungsberechtigten abgegeben. Im Übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Magistrats handschriftlich unterzeichnet sind (§ 71 HGO).

(4)

Im Rahmen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung alle Betriebsleiter oder auch besondere Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften in der Form des vorstehenden Abs. 3 Satz 1 ermächtigen.

(5)

Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnisse werden durch den Magistrat öffentlich bekannt gemacht.

Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.

(6)

Bei Erklärungen Dritter in Angelegenheiten des Eigenbetriebes gegenüber der Stadt genügt die Abgabe gegenüber der Betriebsleitung.

§ 6

Allgemeine Aufgaben der Betriebsleitung

(1)

Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht durch die Hessische Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.

Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht sowie die Zwischenberichterstattung. Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen.

(2)

Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Dem für die Verwaltung des Finanzwesens sowie dem für die Verwaltung des Eigenbetriebes zuständigen Mitglied des Magistrats hat sie den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebes zur Kenntnis zu bringen; sie können von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft der Stadt wesentlichen Auskünfte verlangen.

§ 7

Betriebskommission

(1)

Der Betriebskommission gehören an:

1.

sechs Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung [und die gleiche Anzahl von Stellvertretern], die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind,

2.

kraft ihres Amtes

a)

die/der Bürgermeisterin/Bürgermeister oder in ihrer/seiner Vertretung ein von ihr/ihm zu bestimmendes Mitglied des Magistrats

b)

zwei weitere Mitglieder des Magistrats [und die gleiche Anzahl von Stellvertretern], die von diesem zu benennen sind.

3.

zwei Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes [und die gleiche Anzahl von Stellvertretern], die auf dessen Vorschlag von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates zu wählen sind.

(2)

Den Vorsitz in der Betriebskommission führt die/der Bürgermeisterin/Bürgermeister oder ein von ihr/ihm bestimmte/r Vertreterin/Vertreter.

An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.

§ 8

Aufgaben der Betriebskommission

(1)

Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigenbetriebsgesetz und dieser Betriebssatzung erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor.

(2)

Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl der Stadt oder des Eigenbetriebes gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit entscheidet der Magistrat.

(3)

Die Betriebskommission ist, unbeschadet der Bestimmung in Abs. 1, für folgende Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören:

1.

Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die Stadtverordnetenversammlung;

2.

Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen und der allgemeinen Tarife;

3.

Genehmigungen von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans, deren Wert 15.000,00 € netto im Einzelfall übersteigt, über Rechtsgeschäfte im Wert über 7.500,00 € netto ist die Betriebskommission unverzüglich zu informieren;

4.

Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1 EigBGes) gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit sie nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung zugewiesen ist oder deren Wert im Einzelfall 15.000,00 € netto nicht übersteigt; bei Verfügungen über Vermögensgegenstände, deren Wert 7.500,00 € netto übersteigt, ist die Betriebskommission unverzüglich zu informieren;

5.

Stellungnahme zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die Gewinnverwendung;

6.

Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Angestellten;

7.

Vorschlag für den Prüfer für den Jahresabschluss;

8.

Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluss von Vergleichen, wenn sie größere Bedeutung haben;

9.

Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung, insbesondere über den Bezug von Energie und Wasser durch den Eigenbetrieb;

10.

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis 2.500,00 € brutto im Einzelfall.

11.

Beratung und Beschlussfassung der Frauenförderpläne gem. § 6 HGlG.

(4)

Durch Änderung der Betriebssatzung kann die Stadtverordnetenversammlung der Betriebskommission zusätzliche Angelegenheiten übertragen.

Die in der Satzung festgelegten Rechte der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats dürfen jedoch dadurch nicht geschmälert werden.

(5)

Die Betriebskommission hat den Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(6)

In den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten kann die Betriebsleitung in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung der Betriebskommission nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen.

Hiervon hat sie der/dem Vorsitzenden der Betriebskommission unverzüglich Kenntnis zu geben.

§ 9

Aufgaben des Magistrats

(1)

Der Magistrat sorgt dafür, dass die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes mit den Planungen und Zielen der Stadtverwaltung im Einklang stehen. Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch das Eigenbetriebsgesetz oder die Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert sie der Magistrat unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgabe auf; nach ergebnislosem Ablauf der Frist übernimmt der Magistrat die Aufgabe und entscheidet anstelle der Betriebskommission.

(2)

Der Magistrat hat einen Beschluss der Betriebskommission nach Anhörung der Betriebskommission aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt; er kann ihn ändern, soweit er gegen die Planungen und Ziele der Stadtverwaltung verstößt.

(3)

Der Magistrat regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch eine Geschäftsordnung.

§ 10

Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung

(1)

Die Stadtverordnetenversammlung als das oberste Organ der Stadt hat insbesondere nach Maßgabe der §§ 121 Abs. 8, 127 HGO über alle Grundsätze zu entscheiden, nach denen der Eigenbetrieb der Stadt gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll.

Auf die ihr nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes und dieser Betriebssatzung zustehenden Entscheidungen darf sie nicht verzichten.

(2)

Sie ist insbesondere zuständig für:

1.

Erlass und Änderung der Betriebssatzung;

2.

Wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes;

3.

Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform;

4.

Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15 EigBGes;

5.

Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife;

6.

Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 8 EigBGes; die einen Betrag von 15.000,00 € netto überschreiten;

7.

Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Nr. 1 EigBGes) gehören, deren Wert im Einzelfall 15.000,00 € übersteigt;

8.

Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals gem. § 11 Abs. 4 EigBGes;

9.

Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen der Stadt, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb im Zusammenhang stehen.

10.

Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten;

11.

Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen;

12.

Genehmigung der Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Betriebskommission [und deren Stellvertretern) oder den Betriebsleiterinnen/Betriebsleitern nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9 EigBGes;

13.

Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss;

14.

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen über 2.500,00 € brutto im Einzelfall.

15.

Beratung und Beschlussfassung der Frauenförderpläne gem. § 6 HGlG.

(3)

Soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung oder um eine Zuständigkeit der Betriebskommission nach § 8 dieser Satzung handelt, kann sich die Stadtverordnetenversammlung durch Änderung der Betriebssatzung weitere Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung vorbehalten.

§ 11

Aufgabenübertragung durch die Stadtverordnetenversammlung

Die Stadtverordnetenversammlung überträgt auf die Betriebskommission die Entscheidung über

  1. die Neuaufnahme von Krediten und
  2. die Umschuldung von Krediten und bestehenden Zahlungsverpflichtungen.

§ 12

Personalangelegenheiten

(1)

Die/Der Betriebsleiterin/Betriebsleiter und die beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten werden unbeschadet des Abs. 2 nach Anhörung der Betriebskommission vom Magistrat als Bedienstete der Stadt eingestellt, angestellt, befördert und entlassen.

(2)

Die/Der Bürgermeisterin/Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte/r aller Bediensteten des Eigenbetriebes.

§ 13

Kassen- und Kreditwirtschaft

Die für den Eigenbetrieb einzurichtende Sonderkasse wird mit der Stadtkasse verbunden. Die Vorschriften der §§ 117 HGO, 12 EigBGes sind besonders zu beachten.

§ 14

Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Stadt.

§ 15

Jahresabschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht

(1)

Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen.

(2)

Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit Datum in der ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen.

(3)

Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 02.06.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung vom 28.02.2007 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu eingegangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Solms, den 23.05.2023

Der Magistrat der Stadt Solms
Inderthal, Bürgermeister