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Solmser Stadtnachrichten
Ausgabe 24/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderungssatzung zur Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge [WStrB]

Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I Satz 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915), der §§ 1 bis 5a, 6a, 11, 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I Seite 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBI Seite 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms am 23.05.2023 nachstehende 1. Änderungssatzung zur Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge [WStrB] beschlossen:

§ 1

§ 1 wird wie folgt geändert:

Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 - 2027 jährlich

Abrechnungsgebiet 1

(Stadtteil Albshausen)

0,18 €/m² Veranlagungsfläche

Abrechnungsgebiet 2

(Stadtteil Burgsolms)

0,14 €/m² Veranlagungsfläche

Abrechnungsgebiet 3

(Stadtteil Niederbiel)

0,17 €/m² Veranlagungsfläche

Abrechnungsgebiet 4

(Stadtteil Oberbiel)

0,16 €/m² Veranlagungsfläche

§ 2

Inkrafttreten

Diese 1. Änderungssatzung zur Beitragssatzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge [WStrB] tritt am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Solms, den 23.05.2023

Der Magistrat der Stadt Solms
Inderthal, Bürgermeister