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Solmser Stadtnachrichten
Ausgabe 24/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Solms

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBI. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms in ihrer Sitzung am 07.05.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Steuererhebung

Die Stadt Solms erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandssteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.

§ 2

Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

(1)

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

a)

die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten im Stadtgebiet, soweit diese öffentlich zugänglich sind;

b)

das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen im Stadtgebiet um Geld oder Sachwerte.

(2)

Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.

§ 3

Bemessungsgrundlagen

Die Steuer bemisst sich

  1. zu § 2 a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllungen).
  2. zu § 2 b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

§ 4

Steuersätze

(1)

Die Steuer beträgt

zu § 2 a): je angefangenem Kalendermonat und Gerät

1.

für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 19 v. H. der Bruttokasse

2.

für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 12 v. H. der Bruttokasse

3.

Sofern ein Apparat ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis nach § 7 Absatz 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer

bei Aufstellung in Spielhallen 100,00 Euro

bei Aufstellung in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 50,00 Euro

zu § 2 b):

je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 30,00 Euro

(2)

Beim Vorliegen von negativen Salden besteht keine Möglichkeit, diese mit positiven Kasseninhalten anderer Automaten in diesem Kalendermonat oder mit positiven Kasseninhalten des den Verlust erwirtschaftenden Apparates oder anderen Automaten in den Vor- oder Folgemonaten zu verrechnen.

(3)

In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt der Magistrat die Bruttokasse.

§ 5

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.

§ 6

Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet,

a)

im Falle des § 2 a) das Aufstellen von Spielgeräten,

b)

im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume

unverzüglich der Stadt Solms - Steueramt - mitzuteilen.

§ 7

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1)

Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

(2)

Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse Solms zu entrichten. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Stadt Solms eingegangen ist.

(3)

Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(4)

Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne, den Kasseninhalt, Nachfüllungen, Tagesjournal, Auszahlungsvorrat, Kasse, Türöffnungen und Spielstatistik enthalten müssen. In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.

§ 8

Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

Die Stadt Solms - Steueramt - ist berechtigt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, insbesondere die nach § 7 Abs. 4, die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen sowie den Fiskaldatenspeicher auszulesen.

§ 9

Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

§ 10

Übergangsvorschriften

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellten Apparate sind dem Magistrat der Stadt Solms durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung mitzuteilen.

§ 11

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Solms über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte vom 01.01.2017 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Solms, den 07.05.2024

Der Magistrat der Stadt Solms
Inderthal, Bürgermeister

Vorstehende Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Solms wird hiermit gemäß § 6 der Hauptsatzung der Stadt Solms vom 11.09.2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.04.2016 öffentlich bekannt gemacht.

Solms, den 16.05.2024

DER MAGISTRAT DER STADT SOLMS
Inderthal, Bürgermeister