Für einige Grabstätten sind die Ruhefristen bzw. die Nutzungszeiten abgelaufen.
Auf diesen Sachverhalt wurde durch entsprechendes Kennzeichnen an den Grabstätten (grüner Aufkleber) aufmerksam gemacht. Darüber hinaus wurden, soweit möglich, die Angehörigen der Verstorbenen bzw. die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grabstätten von der Friedhofsverwaltung angeschrieben.
In den folgenden Fällen sind die Angehörigen der Verstorbenen bzw. die Nutzungsberechtigten der Grabstätten der Verwaltung nicht bekannt oder es gab ihrerseits keinerlei Rückmeldung auf das Schreiben der Friedhofsverwaltung.
Friedhof Oberbiel | |
| Raddatz, Margarete Charlotte | Feld 10 / Reihe 04/ Grab 04 |
Friedhof Oberndorf | |
| Boch, Frieda Wilhelmine | Feld 06 / Reihe 01/ Grab 03 |
Friedhof Niederbiel | |
| Müller, Wilhelm Karl Ernst | Feld 03 / Reihe 10/ Grab 07 |
Friedhof Burgsolms | |
| Diehl, Wilhelm Herbert | Feld 06 / Reihe 02/ Grab 14 |
Für die genannten Grabstätten ist das Nutzungsrecht bzw. die Ruhefrist abgelaufen. Nach Ablauf der Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten kostenpflichtig einzuebnen.
Gegen diese öffentliche Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Stadt Solms, Oberndorfer Str. 20, 35606 Solms, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.