Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.09.2015 (GVBI. S. 366) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetztes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 04.11.2016, BGBl. I S. 2460) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms in ihrer Sitzung am 19.07.2022 nachstehende 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Solms beschlossen:
§ 1
§ 3 Abs. 1 „Kreis der Berechtigten“ wird wie folgt geändert:
| (1) | Die Kinderkrippen stehen allen Kindern vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bzw. bis zum Eintritt in die Kindertagesstätte, die Kindertagesstätten stehen allen Kindern vom vollendeten zweiten Lebensjahr (Kindertagesstätte Burgsolms bereits ab dem vollendeten ersten Lebensjahr) bis zur Einschulung und die Waldkindertagesstätte steht allen Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung, die in der Stadt ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i. S. des Melderechts) haben bzw. bei freier Platzkapazität auch Kindern anderer Kommunen offen. |
§ 2
§ 4 Abs. 1 und 3 „Betreuungszeiten“ werden wir folgt geändert:
| (1) | Die Kinderkrippen und die Kindertagesstätten sind an Werktagen montags bis freitags von 07:30 Uhr bis max. 16:30 Uhr einschließlich Mittagsversorgung geöffnet. Kindertagesstätten mit erweiterter Öffnungszeit sind darüber hinaus in der Zeit von 07:00 Uhr bis 07:30 Uhr und/oder von 16:30 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. Die Waldkindertagesstätte ist an Werktagen montags bis freitags von 07:30 Uhr bis max. 15:00 Uhr einschließlich Mittagsversorgung geöffnet. |
| (3) | Die Kindertageseinrichtungen sind während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen für zwei Wochen geschlossen. Außerdem bleiben die Kinderkrippen und die Kindertagesstätten über Weihnachten und Neujahr jeden Jahres für maximal zwei Wochen und die Waldkindertagesstätte für maximal drei Wochen geschlossen. |
§ 3
§ 6 Abs. 1 und 2 „Pflichten der Erziehungsberechtigten“ werden wie folgt geändert:
| (1) | Die Kinder sollen die Kindertageseinrichtung regelmäßig besuchen; sie sollen spätestens bis 09:00 Uhr (Waldkindertagesstätte bis 08:30 Uhr) eintreffen und müssen bis spätestens zum Ende der Betreuungszeit abgeholt sein. Sollten Abholzeiten überschritten werden, wird eine entsprechende Gebühr in Höhe der Betreuungsgebühr für den einmaligen Besuch der Kindertageseinrichtung berechnet. |
| (2) | Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem pädagogischen Personal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit bei diesem wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude (Waldkindertagesstätte: am vereinbarten Treffpunkt) und endet mit der Übernahme der Kinder (Waldkindertagesstätte: am vereinbarten Treffpunkt) durch die Eltern oder abholberechtigten Personen. Werden Kinder die Kindertageseinrichtung mit einer abholberechtigten Person vorzeitig verlassen, bedarf es zuvor einer Information der Erziehungsberechtigten. Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das pädagogische Personal nach Hause zu bringen. |
§ 4
Inkrafttreten
Diese 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Solms tritt am 01.09.2022 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Solms, den 19.07.2022