Aufgrund der §§ 5, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020 (GVBl. S. 436) sowie § 90 des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) Achtes Buch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms in ihrer Sitzung am 19.07.2022 nachstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Solms beschlossen:
§ 1
Allgemeines
| (1) | Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Solms). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. |
| Als Benutzungsgebühren und -entgelte sind zu zahlen: |
| a) | die Betreuungsgebühr | |
| b) | das Verpflegungsentgelt |
| In der Betreuungsgebühr sind das Getränkegeld und die Bastelpauschale eingeschlossen. | |
| Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche Sorge vom Familiengericht ganz oder teilweise übertragen ist. Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame elterliche Sorge, ist der Elternteil gebührenpflichtig, der Kindergeld oder dem Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz oder nach dem Einkommensteuergesetz in der jeweiligen aktuell geltenden Fassung, erhält. | |
| (2) | Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Kindertageseinrichtung zu entrichten. |
| (3) | Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen in der Kindertageseinrichtung erhoben. Es wird pauschaliert für den Monat festgesetzt. |
| (4) | Die Bastelpauschale stellt eine Kostenbeteiligung am Arbeitsmaterial für die sinnvolle Beschäftigung des Kindes dar. |
| (5) | Sowohl die Betreuungsgebühr als auch das Verpflegungsentgelt sind für einen vollen Monat zu entrichten. |
§ 2
Betreuungsgebühren
| (1) | Die Betreuungsgebühren richten sich nach der Betreuungszeit des Kindes. Die für die jeweilige Kindertageseinrichtung verfügbaren Betreuungszeiten sind auf Homepage der Stadt Solms (www.solms.de) veröffentlicht. |
| (2) | Ab einer Betreuungszeit von über sechs Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsversorgung verpflichtend. Die Kosten für die Mittagsversorgung werden zusätzlich berechnet. |
| (3) | a) Die Betreuungsgebühr beträgt ab dem 01.09.2022 bis zum 31.08.2023: |
| (4) | Die Betreuungsgebühr für den einmaligen Besuch der Kindertageseinrichtung (Zukauf) wird über eine Betreuungszeitkarte (10er Einheit) abgerechnet. Bei Vollbelegung der Einrichtung ist eine zusätzliche Betreuung mittels Betreuungszeitkarte nicht möglich. Vor Erwerb der Betreuungszeitkarte ist eine Abstimmung mit der Einrichtungsleitung erforderlich. Ab einer Betreuungszeit von über sechs Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsversorgung verpflichtend. Zusätzlich muss eine Verpflegungskarte (§ 3) erworben werden. |
| Die Gebühr für die Betreuungszeitkarte beträgt unabhängig vom Alter des Kindes: |
| Betreuungszeit 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr | 29,00 € | |
| Betreuungszeit 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr | 58,00 € | |
| Betreuungszeit 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr | 102,00 € | |
| Betreuungszeit 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr | 29,00 € | |
| Betreuungszeit 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr | 73,00 € | |
| Betreuungszeit 15:00 Uhr bis 16:30 Uhr | 44,00 € | |
| Betreuungszeit 07:00 Uhr bis 07:30 Uhr/ | ||
| Betreuungszeit 16:30 Uhr bis 17:00 Uhr | 15,00 € |
| (5) | Soweit das Land Hessen der Stadt Solms jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Betreuungsgebühren (Kostenbeiträgen) Folgendes: |
| 1. | Die Betreuungsgebühr (Kostenbeitrag) nach § 2 Abs. 3a und 3b dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HJKGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde (Betreuungszeiten 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr, 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr und Platzsharing). | |
| 2. | Die Betreuungsgebühr (Kostenbeitrag) nach § 2 Abs. 3a und 3b dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde. Nach dem Referenzmodell wird für die Berechnung der noch zu erhebenden Betreuungsgebühr mit einem Stundensatz von 23,80 € für das Kindergartenjahr 2022/2023 und einem Stundensatz von 24,30 € für das Kindergartenjahr 2023/2024 gerechnet. | |
| Für die Kindergartenjahre 2022/2023 und 2023/2024 beträgt die nach Freistellung noch zu erhebende Betreuungsgebühr: |
| 3. | Die Gebühr (Kostenbeitrag) nach § 2 Abs. 3a und 3b dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuwendungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird. |
| Für die Kindergartenjahre 2022/2023 und 2023/2024 beträgt die nach Freistellung noch zu erhebende Betreuungsgebühr: |
| (6) | Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung der Stadt, wird für das jüngste Kind die volle Betreuungsgebühr gemäß Abs. 3a und 3b |
| i. V. m. Abs. 5 erhoben. Ein weiteres Kind ist für die Betreuungszeit von 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr und für die Teilnahme am Platzsharing befreit. Für alle anderen Betreuungszeiten fallen folgende Betreuungsgebühren an: |
Jedes weitere Kind ist vollständig von der Betreuungsgebühr befreit. Dies gilt nicht für die Betreuungsgebühr für den einmaligen Besuch der Kindertageseinrichtung (Zukauf) über eine Betreuungszeitkarte.
Wird ein weiteres Kind in Kindertagespflege betreut, weil die Stadt Solms keinen Betreuungsplatz anbieten kann, erhalten die Eltern auf Antrag die hälftige Betreuungs-gebühr der Kindertagespflege für den Vormittag erstattet.
§ 3
Verpflegungsentgelt
Das Verpflegungsentgelt für die Mittagsversorgung wird ab 01.09.2022 auf 70,00 €/Monat und ab 01.09.2023 auf 75,00 €/Monat festgesetzt. Das Verpflegungsentgelt für die einmalige Teilnahme an der Mittagsversorgung wird über eine Verpflegungskarte (10er Einheit) abgerechnet. Die Gebühr für die Verpflegungskarte beträgt ab 01.09.2022 41,00 € und ab 01.09.2023 44,00 €.
§ 4
Gebührenabwicklung
| (1) | Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen. |
| (2) | Die Benutzungsgebühr ist, falls keine Abbuchungsermächtigung erteilt wurde, am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu überweisen. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten. |
| (3) | Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Kindertageseinrichtung (z.B. Ferien, Feiertage, Fortbildung) weiterzuzahlen. |
| (4) | Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit. |
| (5) | Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Magistrat nach Maßgabe der §§ 222 und 227 AO in Verbindung mit II.7 der Dienstanweisung zur Ausführung des Haushaltsplanes der Stadt Solms. |
§ 5
Gebührenübernahme
In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt bzw. ein finanzieller Zuschuss zur Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen beim Jobcenter Lahn-Dill beantragt werden. Die Regelungen des § 6 Abs. 2 sind zu beachten.
§ 6
Verfahren bei Nichtzahlung
| 1) | Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren gemäß Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG) beigetrieben und auf § 11 Abs. 6 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Solms in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. |
| 2) | Wurde ein Antrag auf Gebührenübernahme gem. § 5 gestellt, jedoch noch nicht bewilligt, sind die entstehenden Betreuungsgebühren zunächst von dem Gebührenpflichtigen zu entrichten. Bei nachträglicher Bewilligung der Gebührenübernahme werden die durch den Gebührenpflichtigen gezahlten Betreuungsgebühren zurück erstattet. Kann die Vorlage durch die Eltern nicht geleistet werden ist der Besuch der Kindertagesstätte bzw. die Teilnahme an der Mittagsversorgung erst ab der Bewilligung der Übernahme der Betreuungsgebühren möglich. Übersteigt die individuelle Betreuungsgebühr eines Kindes die Höhe der Gebührenübernahme bzw. den finanziellen Zuschuss ist die Differenz weiterhin durch den Gebührenpflichtigen zu entrichten. |
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen für Kinder der Stadt Solms vom 30.06.2020 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Solms, den 19.07.2022