Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung in Solms am 19.07.2022 folgende 4. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Solms beschlossen:
§ 1
§ 14 „Grabarten“ erhält folgende Neufassung:
| (1) | Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: |
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| a) | Reihengräber für Erdbestattung auf allen Friedhöfen, |
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| b) | Wahlgrabstellen für Erdbestattungen (Tiefengräber) als Grabkammern auf dem Friedhof in Burgsolms, |
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| c) | Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (Doppelgräber) auf allen Friedhöfen, |
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| d) | Urnenreihengrabstätten auf allen Friedhöfen, |
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| e) | Urnennischen in Urnenwänden auf allen Friedhöfen, |
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| f) | Feld für anonyme Urnenbeisetzungen auf allen Friedhöfen, |
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| g) | Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten auf dem Friedhof in Burgsolms, |
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| h) | Urnenrasengräber und Rasenerdgräber auf allen Friedhöfen, |
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| i) | Baumgrabstätten auf allen Friedhöfen. |
| (2) | Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. |
§ 2
§ 30 a „Rasenerdgräber“ erhält folgende Neufassung:
| (1) | Rasenerdgräber sind einstellige Grabstätten ohne Grabhügel im Rasenfeld, in denen eine Sargbestattung und bis zu 2 Urnenbeisetzungen stattfinden können. |
| (2) | Für die Rasenerdgräber gelten die nachstehenden Gestaltungsvorschriften hinsichtlich der Ausführung: |
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| Material: Naturstein (Ausnahmen sind genehmigungspflichtig) |
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| Auf das vorhandene Fundament ist eine Sockelplatte anzubringen. |
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| Maße | 1,30 x 0,40 m |
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| Stärke | mind. 0,10 m |
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| Zusätzlich kann auf die Sockelplatte ein liegendes oder stehendes Grabmal errichtet werden. |
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| Maße stehende Grabmale: |
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| Höhe: bis 1,20 m |
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| Breite: bis 0,70 m |
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| Mindeststärke: 16 cm |
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| Maße liegende Grabmale: |
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| Breite: bis 0,40 m (Die Breite des Sockelsteines darf nicht überschritten werden) |
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| Höchstlänge: 0,70 m |
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| Mindeststärke: 0,14 m |
| (3) | Die Pflege der Rasengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Solms. Ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht. |
| (4) | Das Bepflanzen, das Ablegen von Blumen, das Anbringen von Grabschmuck und Grablichtern usw. ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die abgelegten Gegenstände zu entfernen. |
§ 3
Inkrafttreten
Diese 4. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Solms tritt am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Friedhofsordnung der Stadt Solms vom 30.06.2009 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 29.10.2019 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten werden.
Solms, den 19.07.2022