Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms hat in ihrer Sitzung am 19.07.2022 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderen Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915),
§§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28.03.2018 (GVBl. S. 247),
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330).
§ 1
Kostenpflichtige Amtshandlungen
| (1) | Die Gemeinde erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. |
| (2) | Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt. |
| (3) | Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes. |
§ 2
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).
§ 3
Kostenschuldner
| (1) | Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, |
| 1. | wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, | |
| 2. | wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, | |
| 3. | wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
| (2) | Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
§ 4
Kostengläubiger
Kostengläubigerin ist die Gemeinde.
§ 5
Entstehen der Kostenschuld
| (1) | Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. |
| (2) | Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. |
§ 6
Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung
| (1) | Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn die Gemeinde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. |
| (2) | Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. |
| (3) | Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. |
§ 7
Billigkeitsregelung
Die Gemeinde kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 8
Gebührentatbestände
| (1) | Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben: |
| (2) | Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. |
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| Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. |
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| Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten. |
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| Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt: |
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| für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
| je Viertelstunde | 21,50 EUR |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
| je Viertelstunde | 17,75 EUR |
| für alle übrigen Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, |
| je Viertelstunde | 14,00 EUR |
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| bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten. |
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| Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 35,00 EUR erhoben. |
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Verwaltungskostensatzung der Stadt Solms vom 28.09.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 23.02.2016 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden.
Solms, den 19.07.2022