Titel Logo
Solmser Stadtnachrichten
Ausgabe 29/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Solms (Benutzungssatzung)

(Benutzungssatzung)

Aufgrund der §§ 25, 26, 27 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert am 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21. Dezember 2022 (BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms am 09.07.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Träger und Rechtsform

Die Stadt Solms unterhält die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder als öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

In den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt werden gemäß § 25 HJKGB betreut:

1.

Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Kinderkrippen bzw. Krippengruppen oder altersgemischten Gruppen,

2.

Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt (d.h. bis zur tatsächlichen Einschulung mit Beginn des Schulbesuchs oder der Schließungszeit in den Sommerferien) in Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen.

§ 2

Aufgaben

(1)

Die Tageseinrichtungen für Kinder sollen die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen und die Gesamtentwicklung des Kindes durch kontinuierliche, allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit soll ermöglicht werden. Durch differenzierte Erziehungs- und Bildungsarbeit soll die geistige, seelische, emotionale und körperliche Entwicklung von Kindern angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen gegeben werden. Die Kinder sollen sich zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entwickeln. Die Förderung soll sich dabei am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(2)

Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die pädagogischen Fachkräfte und die Erziehungsberechtigten sowie die anderen an der Bildung und Erziehung eines Kindes beteiligten Institutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft partnerschaftlich zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und die Mitwirkung der einzelnen Beteiligten voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder.

(3)

Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen Pädagogischen Konzept der Tageseinrichtung für Kinder und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3

Kreis der Berechtigten

(1)

Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Solms ihre Hauptwohnung i. S. d. Melderechts haben und mit dem/der/den Erziehungsberechtigten im Ortsgebiet wohnen, vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt (d.h. bis zur tatsächlichen Einschulung mit Beginn des Schulbesuchs oder der Schließungszeit in den Sommerferien) offen. Die individuellen Betreuungsvoraussetzungen der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder richten sich nach der Betriebserlaubnis und können unter solmsKiDS nachgelesen werden.

(2)

Ein Rechtsanspruch gegen die Stadt Solms auf Aufnahme eines Kindes insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Tageseinrichtung für Kinder besteht nicht.

§ 4

Aufnahmeantrag

(1)

Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Der Antrag (Vormerkung) erfolgt digital unter solmsKiDS www.webkita.de/solms. Anmeldungen können erst nach der Geburt des Kindes erfolgen.

Sofern ein Platz angeboten werden kann erfolgt der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung. Diese ist von allen Erziehungsberechtigten schriftlich durch Unterschrift zu bestätigen (entsprechend dem Sorgerecht §§ 1626 ff und §§ 1631, 1687 BGB).

(2)

Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid der Stadt Solms entschieden.

(3)

Für die Betreuung in einer anderen Tageseinrichtung für Kinder und den Wechsel nach Vollendung des 3. Lebensjahres ist eine gesonderte Vormerkung erforderlich. Eine automatische Übernahme erfolgt nicht.

(4)

Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Kenntnis genommen haben. § 6 bleibt unberührt.

Ferner ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen (§ 9 Abs. 9 gilt zu beachten). Ebenso ist der Nachweis des altersgemäßen Impfschutzes gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission oder der schriftliche Nachweis einer entsprechenden ärztlichen Beratung (§ 34 Abs. 10a IfSG) zu erbringen.

§ 5

Aufnahmekriterien

(1)

Die Aufnahme erfolgt auf digitalen Antrag (Vormerkung) nach dem Geburtsdatum des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe (Abs. 2 - Abs. 4). Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2)

Die Vergabe der Betreuungsplätze bis 13 Uhr für Kinder über 3 Jahren erfolgt nach folgenden Kriterien:

1.

Kinder, die nachweislich aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen („Härtefall“),

2.

Kinder, die von einer Kinderkrippe oder aus der Kindertagespflege in eine Tageseinrichtung für Kinder wechseln,

3.

Geschwister von Kindern, die bereits in der Tageseinrichtung für Kinder aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden,

4.

Kinder, die von einer städtischen Tageseinrichtung für Kinder in eine andere Tageseinrichtung für Kinder wechseln.

(3)

Die Vergabe der Betreuungsplätze bis 13 Uhr für Kinder unter 3 Jahren erfolgt nach folgenden Kriterien:

1.

Kinder, die nachweislich aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen („Härtefall“) analog § 24 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII,

2.

Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie im Studium befindlicher Erziehungsberechtigter, wenn dies durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder der Hochschule nachgewiesen wird (Vordruck Arbeitgeberbescheinigung Stadt Solms).

3.

Geschwister von Kindern, die bereits in der Tageseinrichtung für Kinder aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden.

(4)

Die Ganztagsplätze und/oder die Plätze mit Mittagsbetreuung (Betreuungstarif über 6 Stunden) werden vorrangig an Kinder vergeben, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2-3 erfüllen. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen (Vordruck Arbeitgeberbescheinigung Stadt Solms).

Das Anrecht auf den Ganztagsplatz und/oder den Platz mit Mittagsbetreuung (Betreuungstarif über 6 Stunden) geht verloren, wenn diese Plätze nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen oder der vorgenannte Nachweis für die Betreuung für das folgende Kindergartenjahr nicht erbracht wird. Dann ist der Platz für ein anderes Kind mit besonderem Bedarf freizumachen. Die Regelbetreuung (Betreuungstarif bis zu 6 Stunden) bleibt davon unberührt.

(5)

Sofern zeitnah kein freier Betreuungsplatz zur Verfügung steht, erfolgt die Aufnahme in die Warteliste, die gemäß den Satzungsregelungen zunächst bei der Vergabe frei gewordener Betreuungsplätze berücksichtigt wird.

(6)

Ortsfremde Kinder können nur aufgenommen werden, wenn und solange freie Betreuungsplätze längerfristig zur Verfügung stehen. Die Aufnahme von ortsfremden Kindern gilt nur für das jeweils laufende Kindergartenjahr und endet mit dessen Ablauf. Ansonsten sind zunächst nach § 3 vorrangig ortsansässige Kinder aufzunehmen.

Als ortsfremd gelten auch Kinder, die mit ihren Familien nicht mehr im Ortsgebiet wohnen (Umzug). Dies gilt auch für Kinder, die im laufenden Kindergartenjahr umziehen. Das Anrecht auf den bisherigen Betreuungsplatz erlischt dann spätestens am Ende des Kindergartenjahres.

(7)

Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

§ 6

Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme und den Besuch

(1)

Kinder, die an nicht nur vorübergehenden ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(2)

Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.

(3)

Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat (Impfbescheinigung) und frei von ansteckenden Krankheiten ist. Insbesondere ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen (§ 9 Abs. 9 gilt zu beachten).

(4)

Kinder mit ansteckenden Erkrankungen und Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder grds. nicht besuchen bzw. erst wieder besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

§ 7

Betreuungszeiten

(1)

Die Tageseinrichtungen für Kinder sind an Werktagen montags bis freitags von 07:30 Uhr bis max. 16:30 Uhr einschließlich Mittagsversorgung geöffnet. Tageseinrichtungen für Kinder mit erweiterter Öffnungszeit sind darüber hinaus in der Zeit von 07:00 Uhr bis 07:30 Uhr und/oder von 16:30 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. Die Waldkindertagesstätte ist an Werktagen montags bis freitags von 07:30 Uhr bis max. 15:00 Uhr einschließlich Mittagsversorgung geöffnet.

(2)

Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(3)

Eine eventuelle Änderung der Betreuungszeit ist auf schriftlichen Antrag (Änderungsmeldung) erst für den Beginn des folgenden Monats möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Änderung gilt erst nach entsprechendem Änderungsbescheid.

(4)

Ganztagsplätze und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen; § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5)

Der Einsatz der Betreuungszeitkarte ist nur im Rahmen der vorhandenen Gruppenkapazitäten möglich. Ist in diesen Gruppen die zulässige Stärke erreicht, besteht kein Anspruch auf Betreuung.

(6)

Die Tageseinrichtung für Kinder kann aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

a)

während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für zwei Wochen,

b)

während der gesetzlich festgesetzten Weihnachtsferien in Hessen unter Berücksichtigung der Feiertage für maximal drei Wochen,

c)

Brückentage

d)

wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, Putztagen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeiten, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

(7)

Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z. B. wegen Personalausfällen, Streiks usw. grds. keinen Rückerstattungsanspruch.

(8)

Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen nach Möglichkeit zu Beginn des Jahres, ansonsten jeweils zeitnah nach Kenntnis durch Veröffentlichung in der Kita-App, unter solmsKiDS (www.webkita.de/solms) sowie durch Aushang in den Tageseinrichtungen für Kinder.

§ 8

Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1)

Die Kinder sollen die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen.

(2)

Im Verhinderungsfall haben die Erziehungsberechtigten das Kind zeitnah bei der Leitung oder den zuständigen Fachkräften der Tageseinrichtung für Kinder zu entschuldigen.

(3)

Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung für Kinder pünktlich wieder ab. Das Gebäude (das Gelände der Waldkindertagesstätte) ist bis zum Ende der Betreuungszeit zu verlassen.

(4)

Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind in sauberem Zustand und in jahreszeitlich angemessener Kleidung in die Tageseinrichtung für Kinder zu bringen.

(5)

Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder (Waldkindertagesstätte: am vereinbarten Treffpunkt) und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes (Waldkindertagesstätte: am vereinbarten Treffpunkt).

(6)

Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(7)

Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 IfSG) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3 bzw. den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wie § 34 IfSG.

(8)

Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(9)

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet den Nachweis über die Vollständigkeit des ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen (§ 20 Abs. 8 und 9 IfSG) sofern dieser bei Aufnahme noch nicht gegeben war.

§ 9

Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung

(1)

Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder und alle pädagogischen Fachkräfte stehen den Erziehungsberechtigten nach Terminabsprache für Gespräche zur Verfügung. Mindestens einmal jährlich findet ein Entwicklungsgespräch statt.

(2)

Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des IfSG.

§ 10

Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat wird Näheres durch die Elternbeiratssatzung der Stadt Solms bestimmt.

§ 11

Kostenbeiträge

Für die Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.

§ 12

Abmeldung und Ausschluss

(1)

Abmeldungen sind nur zum Schluss eines Kalendermonats möglich; sie sind einen Monat vorher der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder schriftlich mitzuteilen.

(2)

Innerhalb der letzten drei Monate vor der Einschulung eines Kindes bzw. dem Ende des Kita-Jahres sind Abmeldungen nur aus zwingenden triftigen Gründen (z.B. Wegzug) mit entsprechender rechtlicher Wirkung möglich.

(3)

Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.

(4)

Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen werden.

Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten insbesondere bei einer gestörten Erziehungspartnerschaft und einem zerstörten Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist.

Vor dem Ausschluss ist die Möglichkeit der Umsetzung in eine andere Tageseinrichtung für Kinder zu prüfen. Der Ausschluss oder gegebenenfalls die Umsetzung wird durch Verwaltungsakt verfügt. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

(5)

Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Tageseinrichtung für Kinder fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber dem Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.

(6)

Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz, soweit die Betreuung nicht der Freistellung von der Kostenbeitragspflicht unterfällt, mit der Bekanntgabe durch Bescheid an das Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigte/n. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.

§ 13

Gespeicherte Daten

(1)

Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über

Name, Vorname(n) Geburtsdatum des Kindes, Adresse, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunft

Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Erziehungsberechtigten, Geschlecht, Staatsangehörigkeit(en), Herkunft, das Beschäftigungsverhältnis der Erziehungsberechtigten, Angaben zum „Härtefall“ gemäß § 3 Abs. 2 und 3 dieser Satzung, Angaben zu Einrichtung(en) der Kinder, Angaben zum gewünschten Aufnahmedatum und Betreuungsangebot(en) der Kinder, Angaben zum Kennenlern-Gespräch und ggf. zusätzliche Informationen für die Einrichtung sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten

Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,

Angaben zum Impfstatus des Kindes,

Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss,

Kontaktangaben zum zuständigen Hausarzt oder Kinderarzt,

Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt besuchen,

weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften etc.).

Die Erziehungsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass das Fachpersonal sog. Entwicklungsportfolios anfertigen muss, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Fotos oder Videos der Kinder für diese Dokumentation dürfen nur mit der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten angefertigt und verwendet werden. Die Erziehungsberechtigten haben dazu schriftlich ihr Einverständnis zu erklären. Sie haben ein Einsichtsrecht.

In der Tageseinrichtung für Kinder werden daher persönliche Daten von Kindern im geschützten Rahmen erfasst, verarbeitet und mit anderen Fachkräften besprochen, soweit dieses zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages notwendig ist.

Dazu werden erfasst

persönliche Daten des Kindes nach Abs.1,

die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten,

seine familiäre Situation (z. B. Geschwister, alleinerziehendes Elternteil),

evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Behinderungen des Kindes,

Foto- oder Videodokumentation.

(2)

Grund, Form und Verwendung der Datenerfassung ist:

1.

Grund der Datenerfassung

als Grundlage für die pädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung für Kinder,

zur Qualitätsverbesserung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Tageseinrichtung für Kinder,

um eine individuelle Förderung des Kindes zu ermöglichen,

aus Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind gemäß § 8a SGB VIII,

zur digitalen Speicherung.

2.

Die Daten werden in folgender Form erfasst

als schriftliche Dokumentation,

als Foto oder Video (Einverständniserklärung Bilddokumentation),

zur digitalen Speicherung.

3.

Die erhobenen Daten werden wie folgt verwendet

in Teambesprechungen, Supervision und Fachberatung innerhalb der Tageseinrichtung für Kinder,

in Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten des Kindes,

in Gesprächen mit anderen Fachkräften, die für die Förderung und das Wohlergehen des Kindes zuständig sind (z. B. Therapeuten, Ärzten, Familienhelfern, Frühförderstelle, Jugendamt, berechtigte Behörden),

zum Übergang in die Schule.

(3)

Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird bei Bedarf gesondert eingeholt.

(4)

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge und zur Erfüllung des Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrages weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Stadt Solms soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.

Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). Die Datenschutzinformationen der Stadt, die auch für die Tageseinrichtung für Kinder gelten, sind zu finden auf „solmsKIDS“ unter www.webkita.de/solms (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.09.2024 in Kraft.

Die bisherige Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Solms in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 19.07.2022 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Solms, 09.07.2024

Der Magistrat der Stadt Solms
Inderthal, Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehende ausgefertigte Satzung wurde am 18.07.2024 in den Nachrichten der Stadt Solms öffentlich bekannt gemacht.

Solms, 18.07.2024

Der Magistrat der Stadt Solms
Inderthal, Bürgermeister