Aufgrund der §§ 25, 26, 27 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert am 16. Februar 2023 (GVBl. S.90, 93) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), neugefasst durch Bek. v. 11. September 2012 (BGBl I S. 2022); zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21. Dezember 2022 (BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms in ihrer Sitzung am 09.07.2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Kostenbeitragspflicht und Zahlung von Verpflegungsentgelt
| (1) | Für die Betreuung von in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Solms aufgenommenen Kinder haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelt zu entrichten. |
| (2) | Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten. |
| (3) | Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst der/die Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Falls keine Zahlung eingeht und auch keine Übernahme der Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII erfolgt, ist der andere Elternteil kostenpflichtig. Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags. |
| (4) | Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2-4 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung des Kindes / der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotene Mittagsversorgung. |
| (5) | Bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsversorgung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt dafür zu zahlen. |
§ 2
Kostenbeitrag und Verpflegungsentgelt
| (1) | Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Kindes der jeweiligen Altersgruppe nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit: |
| a) | Krippenkind im Alter von 1- 3 Jahren |
| b) | Kindergartenkind im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt |
| (2) | Der Kostenbeitrag für den einmaligen Besuch der Tageseinrichtung für Kinder (Zukauf) wird über eine Betreuungszeitkarte (10er Einheit) abgerechnet. Bei Vollbelegung der Einrichtung ist eine zusätzliche Betreuung mittels Betreuungszeitkarte nicht möglich. Vor Erwerb der Betreuungszeitkarte ist eine Abstimmung mit der Einrichtungsleitung erforderlich. Ab einer gesamten Betreuungszeit von über sechs Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsversorgung verpflichtend. Zusätzlich muss eine Verpflegungskarte (Abs. 3) erworben werden. |
| Der Kostenbeitrag für die Betreuungszeitkarte beträgt unabhängig vom Alter des Kindes: |
| Betreuungszeit 13:00 bis 14:00 Uhr | 31,00 € |
| Betreuungszeit 13:00 bis 15:00 Uhr | 62,00 € |
| Betreuungszeit 13:00 bis 16:30 Uhr | 108,50 € |
| Betreuungszeit 14:00 bis 15:00 Uhr | 31,00 € |
| Betreuungszeit 14:00 bis 16:30 Uhr | 77,50 € |
| Betreuungszeit 15:00 bis 16:30 Uhr | 46,50 € |
| Betreuungszeit 07:00 Uhr bis 07:30 Uhr/ Betreuungszeit 16:30 Uhr bis 17:00 Uhr | 15,50 € |
| (3) | Das Verpflegungsentgelt für das in der Tageseinrichtung für Kinder angebotene Mittagessen beträgt 77,00 € monatlich. Das Verpflegungsentgelt ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen. Das Verpflegungsentgelt für die einmalige Teilnahme an der Mittagsversorgung wird über eine Verpflegungskarte (10er Einheit) abgerechnet. Die Gebühr für die Verpflegungskarte beträgt 45,00 €. |
§ 3
Befreiung von den Kostenbeiträgen
| 1) | Soweit das Land Hessen der Stadt Solms jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (d.h. bis zum Vormonat vor der tatsächlichen Einschulung bzw. dem Schulbeginn) gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes: |
| 1. | ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde (Betreuungszeiten 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr, 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr und Platzsharing). |
| 2. | ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig pro Stunde für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde |
| 3. | der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird. |
| 2) | Unter Berücksichtigung der Regelungen in Abs. 1 erfolgt eine Gleichbehandlung aller Kinder über drei Jahren, so dass der geringste noch zu entrichtende Kostenbeitrag nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 unabhängig der besuchten Betreuungsgruppe (Kindergartengruppe, altersübergreifende Gruppe oder Krippengruppe) erhoben wird. |
§ 3a
Zusatzbeitrag bei Überschreitung der Betreuungszeit
Die Kinder sind pünktlich nach Ablauf der gebuchten Betreuungszeit abzuholen. Wenn ein Kind ausnahmsweise nach Ablauf der gebuchten Betreuungszeit nicht abgeholt wird, entsteht für die zusätzlich aufzuwendende Betreuungszeit ein zusätzlicher Kostenbeitrag für jeweils weitere 15 Minuten für Kinder unter 3 Jahren in Höhe von 7,75 €/für Kinder über 3 Jahren in Höhe von 6,25 €.
§ 4
Ermäßigung der Kostenbeiträge
Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) eine Tageseinrichtung für Kinder der Stadt, wird für das jüngste Kind der volle Kostenbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 erhoben.
Ein weiteres Kind ist für die Betreuungszeit von 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr und für die Teilnahme am Platzsharing befreit, für den Nachmittag fallen 50 % der Kostenbeiträge an. Folgende Kostenbeiträge werden für das Zweitkind erhoben:
Jedes weitere Kind ist vollständig von dem Kostenbeitrag befreit. Dies gilt nicht für den Kostenbeitrag für den einmaligen Besuch der Kindertageseinrichtung (Zukauf) über eine Betreuungszeitkarte. Wird ein Kind in Kindertagespflege betreut, weil die Stadt Solms keinen Betreuungsplatz anbieten kann, erhalten die Eltern auf Antrag die hälftige Betreuungsgebühr der Kindertagespflege für den Vormittag erstattet.
Abwicklung der Kostenbeiträge
| (1) | Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen. |
| (2) | Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu zahlen. Grundsätzlich erfolgt dies im SEPA-Lastschriftverfahren wofür die betreffende Einzugsermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zu erteilen ist. |
| (3) | Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z.B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, gesundheitlichen Gründen, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, höherer Gewalt) weiterzuzahlen. |
| (4) | Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen durchgehenden Zeitraum von mehr als 6 Wochen nicht besuchen, kann der Magistrat nach Ermessen entsprechend § 227 AO eine Ermäßigung oder einen Erlass der Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit gewähren. |
| (5) | Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden, soweit keine Kostenfreistellung nach § 3 besteht. Gegebenenfalls kann daher auch eine Ganztagsbetreuung auf die Regelbetreuungszeit gekürzt werden. |
Datenschutz
| (1) | Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über |
| 1. | Familienname, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten, |
| 2. | Geburtsdatum des Kindes und der Erziehungsberechtigten, |
| 3. | Geschlecht des Kindes, |
| 4. | Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten, |
| 5. | Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt besuchen, |
| 6. | Staatsangehörigkeit und Herkunft des Kindes und der Erziehungsberechtigten |
| 7. | Beschäftigungsverhältnis der Erziehungsberechtigten, |
| 8. | Angaben zum „Härtefall“ gemäß Benutzungssatzung, |
| 9. | Angaben zum gewünschten Aufnahmedatum und Betreuungsangebot, |
| 10. | weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften usw.). |
| (2) | Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt fünf Jahre nach Einstellung des Falles bzw. nach dem Verlassen der Kindertageseinrichtung durch das Kind. |
| (3) | Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). Die Datenschutzinformationen der Stadt, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf „solmsKIDS“ unter www.webkita.de/solms (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform. |
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.09.2024 in Kraft.
Die bisherige Satzung über die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Solms vom 19.07.2022 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Solms, 09.07.2024
Die vorstehende ausgefertigte Satzung wurde am 18.07.2024 in den Nachrichten der Stadt Solms öffentlich bekannt gemacht.
Solms, 18.07.2024