Aufgrund der §§92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142),
zuletzt geändert durch Artikelgesetz zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16. Februar 2023, hat die Stadtverordnetenversammlung am 26.11.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 32.936.281 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 34.891.710 EUR
mit einem Saldo von — 1.955.429 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 200.250 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR
mit einem Saldo von — 200.250 EUR
mit einem Fehlbedarf von — 1.755.179 EUR,
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — - 508.246 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.625.900 EUR,
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 9.950.364 EUR,
mit einem Saldo von — 8.324.464 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 8.324.464 EUR,
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.576.800 EUR,
mit einem Saldo von — 6.747.664 EUR
mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres
von — - 2.085.046 EUR
festgesetzt.
Der Haushaltsausgleich im Ergebnishaushalt wird gem. § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO durch die Auflösung von Rücklagen aus Überschüssen aus Vorjahren sichergestellt.
Der Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt kann durch entsprechend vorhandene, ungebundene Liquidität sichergestellt werden.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 8.324.464 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 340.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 245 v.H. |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 320 v.H. |
| 2. |
| Gewerbesteuer auf | 400 v.H. |
Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer erfolgte bereits durch Satzung vom 29.10.2024 (Hebesatzsatzung). Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 26.11.2024 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung werden folgende
Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft festgelegt:
| 1.) | Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 10% des veranschlagten Gesamtbetrages der Aufwendungen (Ergebnishaushalt) bzw. 15% der Auszahlungen (Finanzhaushalt) festgesetzt. |
| Als erhebliche Fehlbeträge im Ergebnishaushalt gem. § 98 Abs. 1 Nr. 1 HGO (Ertragsausfälle) werden Beträge ab 1 Mio. Euro angesehen; erhebliche Fehlbeträge im Finanzhaushalt (Einzahlungen) im Sinne des § 98 Abs. 1 Nr. 2 HGO stellen Beträge ab 500.000 € dar. |
| 2.) | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 200.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Der Magistrat hat der Stadtverordnetenversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben. |
| 3.) | Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 200.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung. |
Solms, den 26.11.2024
Der Magistrat
………………………….
(Inderthal, Bürgermeister)
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 der Stadt Solms wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde wurde mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 des Landrates des Lahn-Dill-Kreises erteilt und hat folgenden Wortlaut:
Der Haushaltsplan liegt vom 16. Januar 2025 bis einschließlich 31. Januar 2025 in der Stadtverwaltung Solms, Oberndorfer Str. 20, während der gültigen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus:
Montag und Dienstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr;
Mittwoch und Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
sowie
Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Solms, 16. Januar 2025
Der Magistrat der Stadt Solms
gez.
Inderthal, Bürgermeister