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Solmser Stadtnachrichten
Ausgabe 45/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I 2005 S. 142), letzte berücksichtigte Änderung: Geltungsdauer des § 27 Abs. 3a verlängert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), des § 5a des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I 2007 S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 767), sowie der §§ 1, 2, 3, 4, 6, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Aufgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013 S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms am 01.11.2022 die nachfolgende

Gebührensatzung

für die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen sowie weiteren Nutzern in Unterkünften der Stadt Solms

beschlossen.

§ 1

Anwendungsbereich/Gegenstand der Gebührenpflicht

  1. Die Stadt Solms ist nach § 1 Landesaufnahmegesetz Hessen (im Folgenden AufnG HE) verpflichtet, die dort aufgeführten Ausländerinnen und Ausländer aufzunehmen und diese unterzubringen. Bei Bedarf und Kapazität stellt sie auch Wohnraum für Angehörige der in Satz 1 genannten Ausländerinnen und Ausländer sowie für andere unterzubringende Personen zur Verfügung.

  2. Die Stadt Solms stellt die Unterkünfte als öffentliche Einrichtungen i. S. d. § 10 KAG bereit. Durch die Unterbringung der Personen nach Abs. 1 in den von der Stadt Solms zur Verfügung gestellten Unterkünften wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis auf begrenzte Zeit begründet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

  3. Für die Nutzung der Unterkünfte durch die in Abs. 1 genannten Personen erhebt die Stadt Solms Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung.

§ 2

Begründung /Beendigung des Nutzungsverhältnisses

  1. Die Begründung des Nutzungsverhältnisses erfolgt mit der Zuweisung der Person durch die Stadt Solms. Soweit keine Zuweisung erfolgt, wird das Nutzungsverhältnis durch die Aushändigung der Schlüssel für die Unterkunft an die Personen begründet.

  2. Die Beendigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt mit vollständiger Räumung der Unterkunft durch die untergebrachte Person und Übergabe der Schlüssel an die Stadt Solms oder die von ihr Beauftragten. Die Absicht der Räumung der Unterkunft ist der Stadt Solms unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vorher, anzuzeigen.

  3. Ohne Anzeige nach Abs. 2 erlischt das Nutzungsverhältnis zwei Wochen nach dem Verlassen der Unterkunft (§ 5 Abs. 4 AufnG HE).

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit Begründung des Nutzungsverhältnisses und wird kalendermonatlich erhoben. Sie endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Eine vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft lässt die Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung der Gebühren unberührt. Wird das Nutzungsverhältnis während eines laufenden Kalendermonats begründet oder endet dieses innerhalb eines Kalendermonats, vermindert sich die Gebührenschuld entsprechend pro Tag um 1/30.

  2. Die Gebühr für den ersten Kalendermonat wird erstmalig 14 Kalendertage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Im Folgenden wird die im Gebühren-bescheid festgesetzte Monatsgebühr am fünften Werktag eines jeden Kalendermonats fällig.

§ 4

Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtig ist jede Person, die in einer Unterkunft der Stadt Solms untergebracht ist. Familienangehörige, Eheleute, Personen in eheähnlicher Gemeinschaft bzw. Personen in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II haften für die Gebühren gesamtschuldnerisch.

  2. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Personen, denen die Unterkunft als Sachleistung in Höhe des § 6 Abs. 1 genannten Gebührensatzes nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (im Folgenden AsylbLG) gewährt wird, soweit sie nicht über einzusetzendes Einkommen/Vermögen verfügen.

§ 5

Gebührenmaßstab

Die Gebühr bemisst sich pro Person (zugewiesene oder sonstige untergebrachte Bewohner/innen) und Kalendermonat.

§ 6

Gebührensatz

  1. Die Gebühr beträgt pro Person und Monat 360,00 EUR.

  2. Von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, welchen die Unterkunft als Sachleistung zur Verfügung gestellt wird und deren Einkommen/Vermögen den Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG übersteigen, deren Einkommen/ Vermögen jedoch nicht für die Begleichung der vollständigen Gebühren ausreicht, wird abweichend von § 6 Abs. 1 dieser Gebührensatzung eine ermäßigte Gebühr in Höhe des den Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG übersteigenden anzurechnenden Einkommens/Vermögens erhoben.

§ 7

Härtefallregelung

  1. Die Stadt Solms ist in einzelnen besonderen Härtefällen berechtigt, auf Antrag die Gebühren zu ermäßigen oder zu erlassen. Die Angaben in Ermäßigungs- und Erlassanträgen sind glaubhaft zu machen.

  2. Vom Vorliegen einer besonderen Härte ist in der Regel dann nicht auszugehen, wenn die untergebrachte Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreich-enden Grund ablehnt.

§ 8

Rückwirkende Gebührenerhebung

Eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht bei einer untergebrachten Person führen würde, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht (§ 5a Abs. 2 Nr. 2 AufnG HE).

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Solms, den 01.11.2022

Magistrat der Stadt Solms
Inderthal, Bürgermeister