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Solmser Stadtnachrichten
Ausgabe 46/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung am 15. März 2026 in der Stadt Solms

Hiermit fordere ich zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl der Stadtverordnetenversammlung in der Stadt Solms auf.

Wahlvorschlagsrecht

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) entsprechen.

Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehreren Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. Er muss enthalten

1.

Den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese (Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.)

2.

Familiennamen, Rufnahmen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber,

3.

Zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104), § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Passgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104), und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername nach § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes angegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadtverordnetenversammlung keinen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG gefasst hat und somit auf den Stimmzetteln außer dem Rufnamen, Familiennamen und ggf. eingetragenem Doktorgrad keine weiteren Angaben aufgenommen werden.

4.

Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters.

Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten der Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Dies sind für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms 74 Unterstützungsunterschriften.

Maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Solms:  —  13.616 (Stand 30.09.2024)

Zahl der zu wählenden Stadtverordneten:  —  37

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster, unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt Solms, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.

Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.

Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Aufstellung der Wahlvorschläge

Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

Wählbarkeitsvoraussetzungen

Wählbar als Stadtverordnete sind nach § 32 HGO die Wahlberechtigten, die am Wahltag

-

Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) sind,

-

das 18. Lebensjahr vollendet haben und

-

seit mindestens drei Monaten in der Stadt Solms ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Einreichungsfrist

Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei der

Wahlleiterin der Stadt Solms,

Wahlamt, Oberndorfer Str. 20, 35606 Solms

einzureichen.

Bitte beachten Sie unsere besonderen Öffnungszeiten des Wahlamtes zum Jahreswechsel:

Montag, 22.12.2025

08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag, 23.12.2025

08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr

Montag, 29.12.2025

09:00 - 11:00 Uhr

Dienstag, 30.12.2025

09:00 - 11:00 Uhr

Freitag, 02.01.2026

09:00 - 11:00 Uhr

Montag, 05.01.2026

08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

Änderung oder Rücknahme von Wahlvorschlägen

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge am 16. Januar 2026.

Anlage zum Wahlvorschlag

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Mit dem Wahlvorschlag (amtlicher Vordruck KW Nr. 6) sind einzureichen:

1.

die Zustimmungserklärungen der Bewerber (Vordruckmuster KW Nr. 9)

2.

eine Bescheinigung des Magistrates der Stadt Solms, dass die Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Vordruckmuster KW Nr. 10),

3.

die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerber aufgestellt wurden mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruckmuster KW Nr. 11),

4.

Falls erforderlich: Unterstützungsunterschriften mit Wahlrechtsbescheinigungen für die Unterzeichner (Vordruckmuster KW Nr. 7).

Die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Formblätter sind auf der Homepage des Landeswahlleiters Hessen (www.wahlen.hessen.de) abrufbar und im Wahlbüro der Stadt Solms erhältlich.

Das Formblatt für Unterstützungsunterschriften (KW Nr. 7) kann bei der Wahlleitung, unter 06442 910-0, E-Mail: wahlen@solms.de angefordert werden.

Solms, 02.10.2025

gez.
Janina Eberl
Stellvertretende Wahlleiterin der Stadt Solms