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Solmser Stadtnachrichten
Ausgabe 48/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Entwässerungssatzung der Stadt Solms

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wasserge-setzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl S. 764), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013, (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms in der Sitzung am 29.10.2024 folgende

2. Änderungssatzung zur

E N T W Ä S S E R U N G S S A T Z U N G (EWS)

beschlossen:

§ 1

§ 10 Abs. 1 „Wasserbeitrag“ wird wie folgt geändert:

(1)

Die Stadt erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen Beiträge, die nach der zulässigen Geschossfläche bemessen werden.

§ 2

§ 25 Abs. 1 „Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser“ wird wie folgt geändert:

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser sind die überbauten und befestigten (versiegelten) Flächen, in Abhängigkeit ihrer Oberflächenbeschaffenheit, des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,55 EUR jährlich erhoben.

§ 3

§ 27 „Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser“ wird wie folgt geändert:

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch

a)

bei zentraler Abwasserreinigung in der

Abwasseranlage

3,87 EUR

b)

bei notwendiger Vorreinigung des

Abwassers in einer

Grundstückskläreinrichtung

2,00 EUR.

(2)

Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben- bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Stadt bekanntzugeben.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,87 EUR bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

§ 3

Inkrafttreten

Diese 2. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Solms, 29.10.2024

Der Magistrat der Stadt Solms
Inderthal, Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehende ausgefertigte Satzung wurde am 28.11.2024 in den Solmser Stadtnachrichten öffentlich bekannt gemacht.

Solms, 28.11.2024

Der Magistrat der Stadt Solms
Inderthal, Bürgermeister