Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms in der Sitzung vom 26.11.2024 für die Friedhöfe der Stadt Solms folgende
Friedhofsordnung
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Solms:
| a) | Friedhof Albshausen |
| b) | Friedhof Burgsolms |
| c) | Friedhof Niederbiel |
| d) | Friedhof Oberbiel |
| e) | Friedhof Oberndorf |
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
| (1) | Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. | |
| (2) | Gestattet ist die Bestattung folgender Personen: | |
| a) | die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Solms waren oder |
| b) | die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder |
| c) | die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder |
| d) | die frühere Einwohnerinnen oder Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder |
| e) | totgeborene Kinder (Sternenkinder) vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. |
|
| Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. |
| (3) | Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. | |
| (4) | Weiterhin stellt die Stadt Solms auf jedem Friedhof eine Fläche zur Verfügung auf der Gedenksteine errichtet werden können. Über die Aufstellung der Gedenksteine ist im Rahmen einer Einzelgenehmigung durch den Magistrat zu entscheiden. | |
§ 4 Begriffsbestimmung
| (1) | Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehene, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen. |
| (2) | Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. |
§ 5 Schließung und Entwidmung
| (1) | Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. |
| (2) | Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. |
| (3) | Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen. |
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7 Nutzungsumfang
| (1) | Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. | |
| (2) | Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: | |
| a) | Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. |
| b) | Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, |
| e) | Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung. |
| f) | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, |
| g) | Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, |
| h) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. |
|
| Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar ist. |
| (3) | Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung anzumelden. | |
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhofsgelände aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
| (1) | Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. | |
| (2) | Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die | |
| a) | in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und |
| b) | diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. |
|
| Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. |
| (3) | Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. | |
| (4) | Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. | |
| (5) | Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. | |
| (6) | Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. | |
| (7) | Gewerbetreibende dürfen nur an den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Tagen und Zeiten auf den Friedhöfen tätig sein. In der Regel gilt die Arbeitszeit des Friedhofspersonals auch für die Gewerbetreibenden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. | |
| (8) | Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. | |
| (9) | Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. | |
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
| (1) | Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. |
| (2) | Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. |
| (3) | Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. |
| (4) | Bestattungen finden montags bis freitags sowie samstags bis 14.00 Uhr statt. Freitags ab 14.00 Uhr und samstags wird eine zusätzliche Gebühr gemäß der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Urnenbeisetzungen ohne Trauerfeier finden ausschließlich montags bis donnerstags sowie freitags bis 14.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. |
§ 11 Nutzung der Leichenhalle
| (1) | Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. |
| (2) | Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhalle gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. |
| (3) | Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. |
| (4) | Die Särge werden spätestens 60 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. |
| (5) | Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. |
| (6) | Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. |
| (7) | Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt unter Mitwirkung durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. |
§ 12 Grabstätte und Ruhefristen
| (1) | Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. |
| (2) | Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. |
| (3) | Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen. |
| (4) | Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Reihengrabstätte beträgt für Leichen 25 Jahre. |
| (5) | Die Ruhefrist bei Urnenreihengräbern, Baumgräbern, Urnenrasengräbern, Rasenerdgräbern sowie Urnennischen beträgt 25 Jahre. |
| (6) | Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Doppel-Tiefgrabes beträgt 30 Jahre. |
§ 13 Totenruhe und Umbettung
| (1) | Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. |
| (2) | Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. |
| (3) | Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. |
| (4) | Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragsstellerin oder der Antragssteller zu tragen. |
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
| (1) | Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: | |
| a) | Reihengräber für Erdbestattung auf allen Friedhöfen, |
| b) | Wahlgrabstellen für Erdbestattungen (Tiefengräber) als Grabkammern auf dem Friedhof in Burgsolms, |
| c) | Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (Doppelgräber) auf allen Friedhöfen, |
| d) | Urnenreihengrabstätten auf allen Friedhöfen, |
| e) | Urnennischen in Urnenwänden auf allen Friedhöfen, |
| f) | Feld für anonyme Urnenbeisetzungen auf allen Friedhöfen, |
| g) | Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten auf dem Friedhof in Burgsolms |
| h) | Urnenrasengräber und Rasenerdgräber auf allen Friedhöfen, |
| i) | Baumgrabstätten auf allen Friedhöfen. |
| (2) | Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. | |
§ 15 Nutzungsrecht an Grabstätten
| (1) | Nutzungsrecht an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. |
| (2) | Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütigen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen. |
§ 16 Grabbelegung
| (1) | In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden, Ausnahme sind Doppeltiefengräber. |
| (2) | Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. |
| (3) | Einer Grabstelle können bis zu vier Urnen beigelegt werden, sofern die Liegefrist sich für die Grabstätte nicht verlängert. Die Mindestliegefrist für Aschenreste ist zu beachten. |
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätten
Reihengrabstätten sind Grabstätte für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
| (1) | Es werden eingerichtet: | ||
| a) | Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstobener bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, | |
| b) | Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 6. Lebensjahr, | |
| (2) | Die Reihengrabstätten haben folgende Maße: | ||
| 1. | Für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | |
|
| Länge: | 1,20 m |
|
| Breite: | 0,80 m |
|
| Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: | ca. 0,30 m. |
| 2. | Für Verstorbene ab dem vollendetem 6. Lebensjahr | |
|
| Länge: | 2,00 m |
|
| Breite: | 0,90 m |
|
| Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: | ca. 0,40 m. |
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
| (1) | Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. |
| (2) | Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. |
B. Wahlgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
| (1) | Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen (Doppelgräber) und Grabkammern (Doppel-Tiefengräber), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. | |
| (2) | Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. | |
| Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. | |
| Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. | |
| (3) | Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (Doppelgräber und Doppel-Tiefengräber) abgegeben. Vor Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. | |
| (4) | Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer einstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. | |
| Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: | |
| 1. | Ehegatten, |
| 2. | Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, |
| 3. | Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, |
| 4. | Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen. |
|
| Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. |
| (5) | Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden. | |
| (6) | Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablehnens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übertragen war. | |
| Jeder Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. | |
| (7) | Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist. | |
§ 22 Maße der Wahlgrabstätten
Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
| a. | Doppelgräber (einfachtief) |
|
| Länge: 2,00 m |
|
| Breite: 2,20 m |
| b. | Doppel-Tiefengräber: |
|
| Länge: 2,00 m |
|
| Breite: 0,90 m |
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,40 m.
C. Urnengrabstätten
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
| (1) | Aschen dürfen beigesetzt werden in | |
| a) | Urnenreihengrabstätten, |
| b) | Urnenrasengräber, |
| c) | Reihengrabstätten für Erdbestattungen, |
| d) | Wahlgrabstätten (Beilegung in Doppeltiefengräber), |
| e) | Urnenwänden, |
| f) | einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und |
| g) | Baumgrabstätten. |
| (2) | In Urnenreihengrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. | |
§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätten
| (1) | Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung von bis zu zwei Aschenurnen abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes oder ein Wiedererwerb ist möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. |
| (2) | Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: |
| Länge: 0,80 m |
| Breite: 0,60 m |
| Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: ca. 0,40 m. |
§ 25 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 26 Urnenrasengräber
| (1) | Für die Urnenrasengrabstätten (§ 23 Abs. 1 Buchstabe b) gelten die nachstehenden Gestaltungsvorschriften hinsichtlich der Ausführung des liegenden Grabmales (Liegeplatten): | |
| Material: | Naturstein (Ausnahmen sind genehmigungspflichtig) |
| Buchstaben, Ziffern und Ornamentik: | max. Höhe 1 cm, nicht aufgesetzt |
| Maße: | 40 cm x 40 cm |
| Stärke: | mind. 10 cm |
| (2) | Die Liegeplatten sind niveaugleich so in die Rasenfläche zu verlegen, dass das Befahren der Grabstätten mit einem Rasenmäher möglich ist. Eine Einfassung der Grabstelle ist nicht zulässig. | |
| (3) | Die Urnenrasengräber dienen der Aufnahme von bis zu 2 Urnen. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Eine Umbettung der Urnen ist nicht möglich. | |
| (4) | Die Pflege der Rasengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Solms. Ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht. | |
| (5) | Das Bepflanzen, das Ablegen von Blumen, das Anbringen von Grabschmuck und Grablichtern usw. ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die abgelegten Gegenstände zu entfernen. | |
§ 27 Urnenwände
| (1) | Urnenwände werden auf allen Friedhöfen angeboten. Die Belegung erfolgt nach Verfügbarkeit. Die einzelnen Urnenkammern haben eine Größe von 22 cm Breite, 30 cm Höhe und 43 cm Tiefe. |
| (2) | Die Urnenkammern werden für 25 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von bis zu 2 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist einmal möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. Es besteht kein Anspruch auf eine Urnenkammer in einem bestimmten Stadtteil. |
| (3) | Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. |
| (4) | Die Urnenkammer ist mit einer 3 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. |
| (5) | Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden. Ausnahme sind die Blumenfächer der alten Urnenwand auf dem Friedhof Burgsolms. |
§ 28 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
D. Weitere Grabarten
§ 29 Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten
| (1) | Auf dem Friedhof in Burgsolms hält die Stadt ein zentrales Feld für die Sammelbestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. |
| (2) | Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Stadt. |
§ 30 Baumgrabstätten
| (1) | Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. |
| (2) | Die Anzahl der möglichen Urnenbeisetzungen richtet sich nach der Größe des Baumes. |
| (3) | Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. |
| (4) | Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt Solms zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet. |
| (5) | Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, mit einem vorgegebenen Namensschild, auf einem im Umfeld des Baumes aufgestellten Gedenksteins. Auf diesem Namensschild können der Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. |
| (6) | Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. |
| (7) | Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt Solms. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben. |
| (8) | Eine Umbettung der Urnen ist nicht möglich. |
§ 30 a
Rasenerdgräber
| (1) | Rasenerdgräber sind einstellige Grabstätten ohne Grabhügel im Rasenfeld, in denen eine Sargbestattung und bis zu 2 Urnenbeisetzungen stattfinden können. | |
| (2) | Für die Rasenerdgräber gelten die nachstehenden Gestaltungsvorschriften hinsichtlich der Ausführung: | |
| Material: Naturstein (Ausnahmen sind genehmigungspflichtig) | |
| Auf das vorhandene Fundament ist eine Sockelplatte anzubringen. | |
| Maße | 1,30 x 0,40 m |
| Stärke | mind. 0,10 m |
| Zusätzlich kann auf die Sockelplatte ein liegendes oder stehendes Grabmal errichtet werden. | |
| Maße stehende Grabmale: | |
| Höhe: bis 1,20 m | |
| Breite: bis 0,70 m | |
| Mindeststärke: 16 cm | |
| Maße liegende Grabmale: | |
| Breite: bis 0,40 m (Die Breite des Sockelsteines darf nicht überschritten werden) | |
| Höchstlänge: 0,70 m | |
| Mindeststärke: 0,14 m | |
| (3) | Die Pflege der Rasengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Solms. Ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht. | |
| (4) | Das Bepflanzen, das Ablegen von Blumen, das Anbringen von Grabschmuck und Grablichtern usw. ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die abgelegten Gegenstände zu entfernen. | |
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 31 Wahlmöglichkeit
| (1) | Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet. |
| (2) | Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragsstellerin oder der Antragssteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungs-vorschriften gelten. |
§ 32 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
| 1. | Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderung für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§33) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. | |
| 2. | Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. | |
| 3. | Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 35 sein. | |
| 4. | Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: | |
| • | ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, |
| • | ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m |
| • | und ab 1,5 m Höhe 0,18 m. |
| 5. | Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise angebracht werden. | |
§ 33 Besondere Gestaltungsvorschriften
| (1) | Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: | ||
| a) | Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe und grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen. | |
| b) | Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: | |
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| 1) | Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. |
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| 2) | Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein. |
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| 3) | Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen. |
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| 4) | Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. |
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| 5) | Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Farben. |
| (2) | Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: | ||
| a) | auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 6 Jahren: | |
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| 1) | stehende Grabmale: | |
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| Höhe : | 0,60 bis 0,80 m | |
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| Breite : | 0,45 m bis 0,60 m | |
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| Mindeststärke: | 0,14 m | |
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| 2) | liegende Grabmale: | |
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| Breite : | bis 0,35 m | |
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| Höchstlänge: | 0,40 m, | |
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| Mindeststärke: | 0,14 m - 0,08 m | |
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| b) | auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 6 Jahren: | |
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| 1) | stehende Grabmale: | |
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| Höhe : | bis 1,20 m | |
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| Breite : | bis 0,70 m | |
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| Mindeststärke: | 0,16 m | |
| 2) | Liegende Grabmale: | |||
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| Breite : | bis 0,50 m | |
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| Höchstlänge: | 0,70 m | |
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| Mindeststärke: | 0,14 m | |
| c) | auf Wahlgrabstätten: | ||
| 1) | stehende Grabmale: | ||
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| aa) | bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: | |
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| Höhe : | 1,00 m bis 1,30 m | |
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| Breite : | bis 0,70 m | |
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| Mindeststärke: | 0,16 m | |
| 2) | liegende Grabmale: | ||
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| aa) | bei einstelligen Grabstätten: | |
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| Breite : | bis 0,50 m | |
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| Länge : | bis 0,90 m | |
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| Mindesthöhe: | 0,08 m | |
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| Es darf nicht mehr als 1/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. |
| (3) | Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: |
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| a) | auf Urnenreihengrabstätten: | |
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| 1) | liegende Grabmale: Größe: 0,55 x 0,40 m Höhe der Hinterkante: bis 0,15 m |
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| 2) | stehende Grabmale: Grundriss max. 0,35 x 0,35 m Höhe bis 0,60 m |
| (4) | Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden. |
| (5) | Unbeschadet der Vorschrift des § 32 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen. |
§ 34 Genehmigungserfordernis
für Grabmale und -einfassungen
| (1) | Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zu Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. |
| (2) | Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. |
| (3) | Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. |
| (4) | Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattungen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. |
| (5) | Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigteten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Sie dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten. |
§ 35 Standsicherheit
| (1) | Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. |
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| Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. |
| (2) | Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die /der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. |
| (3) | Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. |
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| Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. |
| (4) | Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen. |
§ 36 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
| (1) | Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. |
| (2) | Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnengrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialen von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist 4 Wochen die Möglichkeit abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten der Kammern bei Urnenwänden an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. |
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung von Grabstätten
§ 37 Bepflanzung von Grabstätten
| (1) | Alle Grabstätten - mit Ausnahme der Urnenwände, Urnenrasengrabstätten, Rasenerdgrabstätten, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzung, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie den Baumgrabstätten - sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. |
| (2) | Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnlichen Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. |
| (3) | Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialen hergestellt sind. |
| (4) | Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. |
|
| Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. |
| (5) | Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. |
| (6) | Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. |
| (7) | Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. |
§ 38 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
| (1) | Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 37 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. |
| (2) | Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. |
| (3) | Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen. |
VII. Schluss - Übergangsvorschriften
§ 39 Übergangsregelung
| (1) | Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. |
| (2) | Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. |
| (3) | Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen. |
§ 40 Listen
| (1) | Es werden folgende Listen geführt: | |
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| a. | Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baum-grabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld. |
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| b. | eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes, |
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| c. | ein Verzeichnis nach § 35 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung. |
| (2) | Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren. | |
§ 41 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 42 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
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| a) | außerhalb der gem. § 6 festlegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, |
|
| b) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, |
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| c) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, |
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| d) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigte bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, |
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| e) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, |
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| f) | entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, |
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| g) | entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt. |
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 22.07.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 4. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Solms vom 19.07.2022 sowie die Friedhofsordnung der Stadt Solms vom 30.06.2009 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 29.10.2019 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Solms, 26.11.2024
Die vorstehende ausgefertigte Satzung wurde am 28.11.2024 in den Solmser Stadtnachrichten öffentlich bekannt gemacht.
Solms, 28.11.2024