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Solmser Stadtnachrichten
Ausgabe 48/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Wasserversorgungssatzung der Stadt Solms

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wasser-gesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl S. 764), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms in der Sitzung am 29.10.2024 folgende

2. Änderungssatzung zur

WASSERVERSORGUNGSSATZUNG [WVS]

beschlossen:

§ 1

§ 13 Abs. 1 „Wasserbeitrag“ wird wie folgt geändert:

(1)

Die Stadt erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen Beiträge, die nach der Grundstücksfläche (§ 14) und der zulässigen Geschossfläche (§§ 15 bis 18) bemessen werden.

§ 2

§ 28 Abs. 3 und 4 „Benutzungsgebühren“ werden wie folgt geändert:

(3)

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasser 3,45 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4)

Für die an die Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücke wird eine Grundgebühr je Grundstück nach der Nenngröße der größten Messeinrichtung erhoben. Die Grundgebühr beträgt je angefangenem Kalendermonat bei Messeinrichtungen mit einer Verbrauchsleistung

-

bei einer Nenngröße bis Q³ 4

7,90 EUR

-

bei einer Nenngröße bis Q³ 10

19,75 EUR

-

bei einer Nenngröße bis Q³ 16

31,60 EUR

-

bei einer Nenngröße über Q³ 16

124,41 EUR

Zu den genannten Gebührensätzen ist noch die gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 3

§ 37 Absatz 2 „ Ordnungswidrigkeiten“ wird wie folgt geändert:

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 10.000 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

§ 4

Inkrafttreten

Diese 2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Solms, 29.10.2024

Der Magistrat der Stadt Solms
Inderthal, Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehende ausgefertigte Satzung wurde am 28.11.2024 in den Solmser Stadtnachrichten öffentlich bekannt gemacht.

Solms, 28.11.2024

Der Magistrat der Stadt Solms
Inderthal, Bürgermeister