Die Hundesteuer für das Jahr 2023 bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Die Hundesteuer beträgt demnach für den
| 1. | ersten Hund | 72,-- € |
| 2. | zweiten gleichzeitig gehaltenen Hund | 120,-- € |
| 3. | für den dritten und jeden weiteren gleichzeitig gehaltenen Hund jährlich | 168,-- € |
| 4. | gefährliche Hunde | 420,-- € |
Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBI.I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und
Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBI.I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind.
Die zuletzt zugestellten Hundesteuerbescheide haben auch weiterhin bis zur Erteilung neuer Bescheide ihre Gültigkeit. Die Hundesteuer ist in einer Summe am 01.07. des Jahres zu entrichten. Die bisherigen Hundesteuermarken behalten
weiterhin ihre Gültigkeit.
Solms, im Dezember 2022
Der Hebesatz für die Grundsteuer A ( 340 %) und Grundsteuer B ( 400 %) wird in derStadt Solms für 2023 gegenüber dem Vorjahr nicht geändert.
Die Grundsteuer ist anteilig zu den Fälligkeitsterminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023 oder, sofern auf Antrag Jahreszahlung ereinbart wurde, in einer Summe am 01.07.2023 zu entrichten.
Für das Jahr 2023 wird aus Kostengründen auf die Zustellung von neuen Bescheiden verzichtet. Für alle Grundstücke, deren Besteuerungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, behalten die letzten erstellten Grundsteuerbescheide weiterhin ihre Rechtsgültigkeit.
Solms, im Dezember 2022