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Solmser Stadtnachrichten
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadtwerke Solms für das Wirtschaftsjahr 2023

Gemäß den § 97a i. V. m. den §§ 92 V, 92a, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetzes zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) und der §§ 15 ff. des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121) hat die Stadtverordnetenversammlung am 29. November 2022 folgenden Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 beschlossen:

1.

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 wird wie folgt festgesetzt:

a) Betriebszweig „Wasserversorgung“

im Erfolgsplan

in den Erträgen auf

2.030.008 €

in den Aufwendungen auf

1.958.310 €

Ergebnis

71.698 €

im Vermögensplan

in den Einnahmen auf

2.092.000 €

in den Ausgaben auf

2.092.000 €

b) Betriebszweig „Abwasserbeseitigung“

im Erfolgsplan

in den Erträgen auf

2.638.500 €

in den Aufwendungen auf

2.633.552 €

Ergebnis

4.948 €

im Vermögensplan

in den Einnahmen auf

2.296.028 €

in den Ausgaben auf

2.296.028 €

2.

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2023 zur Finanzierung des Vermögensplanes erforderlich ist, wird wie folgt angesetzt:

Betriebszweig „Wasserversorgung“

1.480.902 €

Betriebszweig „Abwasserbeseitigung“

1.200.000 €

3.

Für den Bereich Wasserversorgung werden keine Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt.

Für den Bereich Abwasserbeseitigung und -reinigung werden keine Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt.

4.

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 200.000 € festgesetzt.

5.

Die Erheblichkeitsgrenze für Investitionsmaßnahmen gemäß § 17, Abs. 5 EigBGes wird auf 200.000 € festgesetzt.

6.

Ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan im Sinne des § 98 HGO wird erforderlich, wenn im Ergebnis- oder im Finanzhaushalt ein Fehlbetrag oberhalb der Erheblichkeitsgrenze zu erwarten ist und nur durch die Änderung des Wirtschaftsplanes ein Haushaltsausgleich erreicht werden kann.

7.

Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO bedürfen oberhalb der Erheblichkeitsgrenze eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung.

8.

Es gilt die von der Stadtverordnetenversammlung am 29.11.2022 beschlossene Stellenübersicht.

Solms, den 29.11.2022

DER MAGISTRAT DER STADT SOLMS
________________________________
Frank Inderthal, Bürgermeister

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadtwerke Solms für das Wirtschaftsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde wurde mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 des Landrats des Lahn-Dill-Kreises erteilt und hat folgenden Wortlaut:

gemäß der §§ 1 und 15ff des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl S. 121) und § 115 Abs.3 und § 97a i. V. m. den §§ 92 V, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs Stadtwerke Solms die

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2023

a.

der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von 2.680.902 € (i.W.: zwei Millionen sechshundertachtzigtausendneunhundertzwei Euro)

b.

des Betrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von

200.000 € (i.W.: zweihunderttausend Euro)

Der Wirtschaftsplan hat keine weiteren genehmigungsbedürftigen Bestandteile. Die Genehmigung ist gemäß § 1 Abs.2 EigBGes iVm §§ 92 Abs. 5,103 und 105 HGO an folgende Auflagen geknüpft.

Auflagen

  1. Diese Genehmigung inkl. der Begleitverfügung sind der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat gemäß § 50 Abs. 3 HGO sowie der Betriebskommission gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EigBGes in geeigneter Form bekannt zu machen. Einen Nachweis, der dies dokumentiert sowie einen Nachweis über die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung samt Auflagen bitte ich Sie bis zum 16. Januar 2023 vorzulegen.
  2. Die Umsetzung der Investitionsmaßnahmen ist im Sinne eines Baukostencontrolling in das Berichtswesen im Sinne des § 21 EigBGes zu integrieren. An dem Bericht zum Stichtag 30. Juni 2023 möchte ich ausdrücklich teilhaben und bitte darum, mir diesen zeitnah im Juli 2023 vorzulegen.
Im Auftrag
(Siegel)
Reinhard Strack-Schmalor, Verwaltungsdirektor

Der Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme vom 02. Januar 2023 bis einschließlich 13. Januar 2023 bei den Stadtwerken Solms, Oberndorfer Straße 20, Zimmer 102 öffentlich aus.

Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (06442 910-45) unter Wahrung der geltenden Hygienevorschriften möglich.

Solms, 22.12.2022

Der Magistrat der Stadt Solms
gez.
Inderthal, Bürgermeister