Die Hundesteuer für das Jahr 2024 bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Die Hundesteuer beträgt demnach für den
| 1. | ersten Hund | 72,-- € |
| 2. | zweiten gleichzeitig gehaltenen Hund | 120,-- € |
| 3. | für den dritten und jeden weiteren gleichzeitig gehaltenen Hund jährlich | 168,-- € |
| 4. | gefährliche Hunde | 420,-- € |
Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBI.I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBI.I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind.
Die zuletzt zugestellten Hundesteuerbescheide haben auch weiterhin bis zur Erteilung neuer Bescheide ihre Gültigkeit. Die Hundesteuer ist in einer Summe am 01.07. des Jahres zu entrichten. Die bisherigen Hundesteuermarken behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Solms, im Dezember 2023