Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I Satz 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl Seite 167), der §§ 1 bis 5 a, 6 a, 11, 11 a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I Seite 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. Seite 618) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms am 05.09.2017 die folgende
beschlossen:
§ 1
Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen
Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen erhebt die Gemeinde wiederkehrende Beiträge nach Maßgabe der §§ 11, 11 a KAG in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 2
Abrechnungsgebiete
Sämtliche Verkehrsanlagen folgender Abrechnungsgebiete bilden jeweils eine einheitliche öffentliche Einrichtung (gemäß beigefügten Plänen):
Abrechnungsgebiet 1:
Sämtliche Verkehrsanlagen im Stadtteil Albshausen im Sinne von § 11 a Abs. 2 a KAG
Abrechnungsgebiet 2:
Sämtliche Verkehrsanlagen im Stadtteil Burgsolms im Sinne von § 11 a Abs. 2 a KAG
Abrechnungsgebiet 3:
Sämtliche Verkehrsanlagen im Stadtteil Niederbiel im Sinne von § 11 a Abs. 2 a KAG
Abrechnungsgebiet 4:
Sämtliche Verkehrsanlagen im Stadtteil Oberbiel im Sinne von § 11 a Abs. 2 a KAG
Abrechnungsgebiet 5:
Sämtliche Verkehrsanlagen im Stadtteil Oberndorf im Sinne von § 11 a Abs. 2 a KAG
Abrechnungsgebiet 6:
Sämtliche Verkehrsanlagen im „Solmser Gewerbepark“ (Stadtteil Burgsolms) im Sinne von § 11 a Abs. 2 a KAG
Abrechnungsgebiet 7:
Sämtliche Verkehrsanlagen im Gewerbegebiet „Altenberger Straße“ (Stadtteil Oberbiel) im Sinne von § 11 a Abs. 2 a KAG
Abrechnungsgebiet 8:
Sämtliche Verkehrsanlagen im Gewerbegebiet „Riemannstraße“ (Stadtteil Niederbiel) im Sinne von § 11 a Abs. 2 a KAG
Abrechnungsgebiet 9:
Sämtliche Verkehrsanlagen im Gewerbegebiet „Mittelbiel“ im Sinne von § 11 a Abs. 2 a KAG
Abrechnungsgebiet 10:
Sämtliche Verkehrsanlagen im Gewerbegebiet „Kalkgraben“ (Stadtteil Burgsolms) im Sinne von § 11 a Abs. 2 a KAG
Abrechnungsgebiet 11:
Sämtliche Verkehrsanlagen im Gebiet „An der Schleuse“ im Sinne von § 11 a Abs. 2 a KAG
Begründung ist der Satzung als Anlage beigefügt.
§ 3
Beitragsfähiger Aufwand
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den Investitionsaufwendungen für den Um-und Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen im Abrechnungsgebiet ermittelt. Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung.
§ 4
Anteil der Gemeinde
Der Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Investitionsaufwand beträgt in dem
| Abrechnungsgebiet 1 | 34,02 % |
| Abrechnungsgebiet 2 | 34,88 % |
| Abrechnungsgebiet 3 | 35,25 % |
| Abrechnungsgebiet 4 | 36,70 % |
| Abrechnungsgebiet 5 | 37,14 % |
| Abrechnungsgebiet 6 | 33,24 % |
| Abrechnungsgebiet 7 | 46,68 % |
| Abrechnungsgebiet 8 | 33,18 % |
| Abrechnungsgebiet 9 | 34,50 % |
| Abrechnungsgebiet 10 | 30,00 % |
| Abrechnungsgebiet 11 | 30,00 % |
§ 5
Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen jeweils die Grundstücke, welche die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen eines Abrechnungsgebietes haben.
§ 6
Verteilung
Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach der Veranlagungsfläche verteilt. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 7) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 8 bis 13).
§ 7
Grundstücksfläche
Als Grundstücksfläche im Sinne des § 6 gilt grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks.
§ 8
Nutzungsfaktoren in beplanten Gebieten
| (1) | Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. | ||
| Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe (Traufhöhe) zugrunde zu legen. Ist eine Baumassenzahl festgelegt so ist diese anzuwenden. | ||
| Der Nutzungsfaktor beträgt: | |||
| a) | bei eingeschossiger Bebaubarkeit | 1,00 |
| b) | bei zweigeschossiger Bebaubarkeit | 1,25 |
| c) | bei dreigeschossiger Bebaubarkeit | 1,50 |
| d) | bei viergeschossiger Bebaubarkeit | 1,75 |
| Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25 | ||
| (2) | Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2 wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu Satz 1 durch 3,5. | ||
| (3) | Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe (Traufhöhe), sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Das Ergebnis gilt als Zahl der Vollgeschosse. | ||
| (4) | Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan | ||
| a) | Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse oder anderer Werte, anhand derer die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnten, vorsieht, gilt 1,25 | |
| b) | nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1,0 | |
| c) | nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt 0,5 | |
| d) | nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5 | |
| e) | landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1 | |
| f) | Dauerklein-, Schreber- oder Freizeitgärten festsetzt, gilt 0,25 | |
| g) | Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt, gilt 1,25 als Nutzungsfaktor, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist. | |
| (5) | Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen (Traufhöhen) oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist der Nutzungsfaktor nach dem höchsten festgesetzten Wert für die gesamte Grundstücksfläche im beplanten Gebiet zu ermitteln. | ||
| (6) | Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe (Traufhöhe) oder der Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 10 entsprechend. | ||
§ 9
Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 3 und 4 BauGB gelten die Regelungen des § 8 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 10 anzuwenden.
§ 10
Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich
| (1) | Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt. Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt. | |
| (2) | Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächliche Gebäudehöhe (Traufhöhe), geteilt durch 3,5 für insgesamt gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke; durch 2,2 für alle in anderer Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. | |
| (3) | Die in § 8 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend. | |
| (4) | Bei Grundstücken, die | |
| a) | als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut sind (z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5 |
| b) | nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 1,0 |
| c) | als Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstigen Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt 0,5 |
| d) | wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Weise genutzt werden können, gilt 0,5 |
| e) | nur als Dauerklein-, Schreber- oder Freizeitgärten genutzt werden können, gilt 0,25 |
| f) | mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut sind, gilt 1,25 |
| als Nutzungsfaktor, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist. | |
§ 11
Artzuschlag
In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten (im beplanten und unbeplanten Innenbereich) werden die nach den §§ 8 – 10 ermittelten Veranlagungsflächen um 20 % erhöht. Das gleiche gilt für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Veranlagungsflächen um 10 %.
§ 12
Nutzungsfaktor im Außenbereich
| (1) | Bei im Außenbereich gelegenen Grundstücken bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach folgenden Zahlen: | |
| Landwirtschaft (Äcker, Wiesen und Ähnliches) | 0,01 |
|
|
|
| Weidewirtschaft, Fischzucht, Imkerei, Baumschulen, Anlagen zur Tierhaltung (z. B. Hühnerfarm, Mast- oder Zuchtbetriebe) und Grundstücke, die der Erholung dienen | 0,06 |
|
|
|
| Forstwirtschaft | 0,006 |
|
|
|
| Obst- und Weinbau | 0,03 |
|
|
|
| Landwirtschaft mit teilweiser Bebauung | 0,10 |
|
|
|
| Gartenbau, Dauerklein-, Schreber- und Freizeitgärten, Kleintierzuchtanlagen | 0,25 |
|
|
|
| Garten- und Parkanlagen | 0,25 |
|
|
|
| Freibäder, Sport-, Spiel-, Grill- und Campingplätze, Biergärten und Ähnliches | 0,5 |
|
|
|
| Übungsplätze (z. B. Reitanlagen, Hundedressurplatz, Schießanlage, Kfz-Übungsgelände etc.) | 0,5 |
|
|
|
| Zoologische Gärten (Tierparks) und botanische Gärten | 0,5 |
|
|
|
| Spiel- und Vergnügungsparks | 2,0 |
|
|
|
| Gewerbliche Nutzung (z. B. Abbau von Bodenschätzen, Kies- und Bodenabbau) | 1,0 |
|
|
|
| Ausflugsziele (z. B. Burgruinen, Kultur- und Naturdenkmäler, Ausgrabungsstätten) | 0,25 |
|
|
|
| Friedhöfe | 0,5 |
| (2) | Sind Außenbereichsgrundstücke teilweise bebaut (ausgenommen bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken), bestimmt sich die Veranlagungsfläche für den jeweils bebauten Teil des Grundstücks nach der Grundstücksfläche in Verbindung mit den jeweils tatsächlich vorhandenen Vollgeschossen, wobei entsprechend § 8 Abs. 1 bis 4 der Nutzungsfaktor bestimmt wird. Für die Restfläche (Grundstücksfläche abzüglich der Gebäudefläche) gelten die Vorgaben des Abs. 1. | |
§ 13
Nutzungsfaktor in Sonderfällen
| (1) | Liegt ein Grundstück zum Teil im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB, zum Teil im unbeplanten Innenbereich, so bestimmt sich die Veranlagungsfläche für den beplanten Bereich nach § 8, für den Bereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB nach § 9 und für den unbeplanten Innenbereich nach § 10. |
| (2) | Liegt ein Grundstück teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im Bereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB, teilweise im Außenbereich, so bestimmt sich die Veranlagungsfläche für den beplanten Bereich nach § 8, für den Bereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB nach § 9 und für den Außenbereich nach § 12. |
| (3) | Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich - welcher abgehend von der Erschließungsanlage bei einer Tiefe von 34 m endet -, teilweise im Außenbereich, so bestimmt sich die Veranlagungsfläche für den unbeplanten Innenbereich nach § 10 und für den Außenbereich nach § 12. Überschreitet die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks die in Satz 1 bestimmte Tiefe, ist zusätzlich die übergreifende Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, dem Innenbereich zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 34 m beginnt. |
§ 14
Beitragssatz
| (1) | Der Beitragssatz des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung aus dem Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 5 Jahren ermittelt. |
| (2) | Der Beitragssatz wird in einer gesonderten Satzung festgelegt. |
§ 15
Entstehen der Beitragsschuld
Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
§ 16
Vorausleistungen
Ab Beginn des Kalenderjahres kann die Gemeinde angemessene Vorausleistungen verlangen.
§ 17
Fälligkeit
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 18
Beitragspflichtige, öffentliche Last
| (1) | Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. |
| (2) | Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Eigentumsanteil beitragspflichtig. |
| (3) | Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner |
| (4) | Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. –bei Bestehen eines solchen- auf dem Erbbaurecht oder auf dem jeweiligen Wohnungs- oder Teileigentum. |
§ 19
Allgemeine Mitteilungspflichten
| (1) | Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Gemeinde vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen. |
| (2) | Änderungen der Grundstücksfläche oder der Anzahl der Vollgeschosse sowie Änderungen der Nutzung sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. |
§ 20
Überleitungsregelungen
Sind vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Satzung für die im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen sowie einmalige Beiträge nach § 11 HKAG geleistet worden oder noch zu leisten, so bleiben diese Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages für die Abrechnungsgebiete für einen Zeitraum von 25 Jahren seit Ablauf des Jahres, in dem der Beitragsanspruch (sachliche und persönliche Beitragspflicht) oder der vertragliche Anspruch entstanden ist, unberücksichtigt. Dies gilt auch für Fälle in denen der Straßenbaulastträger für klassifizierte Straßen Beiträge erhebt.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Verstößt ein Beitragspflichtiger gegen die Pflicht aus § 19 | |
| a) | Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht |
| b) | Änderungen der Grundstücksfläche |
| c) | Änderungen der Anzahl der Vollgeschosse |
| d) | Änderung der Nutzung |
| mitzuteilen, so kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 10.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. | |
| (2) | Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Magistrat. | |
§ 22*
Inkrafttreten
Die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge [WStrB] tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Solms, den 05.09.2017
Vorstehende Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge [WStrB] wird hiermit gemäß § 6 der Hauptsatzung der Stadt Solms vom 11.09.2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.04.2016 öffentlich bekannt gemacht.
Solms, 28.09.2017
*Die Vorschrift betrifft den Inhalt der ursprünglichen Satzung vom 05.09.2017.
Die vorstehende Satzung berücksichtigt bereits folgende durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossene Änderungssatzung:
- 1. Änderungssatzung vom 23.05.2023
Begründung zur Abgrenzung der Gemeindeanteile nach § 11a Abs. 2a Kommunales Abgabengesetz (KAG)
Das hessische Gesetz über kommunale Abgaben lässt für die Abgrenzung der Abrechnungsgebiete als Grundlage zur Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge zwei Möglichkeiten zu.
Nach § 11a Abs. 2b:
Hier wird strikt nach Orts(Stadt)teilen aufgeteilt. Das bedeutet, jeder räumlich getrennte Orts(Stadt)teil ist ein separates Abrechnungsgebiet.
Nach § 11a Abs. 2a:
Hier wird den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, auch andere Abgrenzungen zu beschließen, die dann aber in der Satzung zu begründen sind. Da die Belastung der Verkehrsanlagen im Gewerbegebiet nicht mit der in Wohngebieten vergleichbar ist, und somit auch der Ausbaubedarf sowohl zeitlich kürzer als auch finanziell teurer ist, soll durch die Abgrenzung vermieden werden, dass die Grundstückseigentümer des Wohngebietes für den Ausbau dieser Straßen herangezogen werden.