Gemäß dem § 97a i.V.m. den §§ 92, 92a, 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2020 (GVBl.S.915) und der §§ 15ff. des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. April 2025 (GVBl. 2024 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung am 16. Dezember 2025 folgenden Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 beschlossen:
| 1. | Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 wird wie folgt festgesetzt: |
| a) | Betriebszweig „Wasserversorgung“ | ||
| im Erfolgsplan | in den Erträgen auf | 2.596.665 € |
|
| in den Aufwendungen auf | 2.560.435 € |
| Ergebnis | 36.230 € | |
| im Vermögensplan in den Erträgen auf | 3.077.750 € | |
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| in den Aufwendungen auf | 3.077.750 € |
| b) | Betriebszweig „Abwasserbeseitigung“ | ||
| im Erfolgsplan | in den Erträgen auf | 3.382.270 € |
|
| in den Aufwendungen auf | 3.281.297 € |
|
| Ergebnis | 100.973 € |
| im Vermögensplan in den Erträgen auf | 2.951.750 € | |
|
| in den Aufwendungen auf | 2.951.000 € |
| 2. | Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2026 zur Finanzierung des Vermögensplanes erforderlich ist, wird wie folgt angesetzt: |
| Betriebszweig „Wasserversorgung“ | 2.043.305 € |
| Betriebszweig „Abwasserbeseitigung“ | 1.286.502 € |
| 3. | Für den Bereich Wasserversorgung werden keine Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt. Für den Bereich Abwasserbeseitigung und -reinigung werden ebenfalls keine Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt. |
| 4. | Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 200.000 € festgesetzt. |
| 5. | Die Erheblichkeitsgrenze für Investitionsmaßnahmen gemäß § 17, Abs. 5 EigBGes wird auf 200.000 € festgesetzt |
| 6. | Ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan im Sinne des § 98 HGO wird erforderlich, wenn im Ergebnis- oder im Finanzhaushalt ein Fehlbetrag oberhalb der Erheblichkeitsgrenze zu erwarten ist und nur durch die Änderung des Wirtschaftsplanes ein Haushaltsausgleich erreicht werden kann. |
| 7. | Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO bedürfen oberhalb der Erheblichkeitsgrenze eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. |
| 8. | Es gilt die von der Stadtverordnetenversammlung am 16.12.2025 beschlossene Stellenübersicht. |
Solms, den 16.12.2025
Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadtwerke Solms für das Wirtschaftsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde wurde mit Schreiben vom 04.02.2025 des Landrats des Lahn-Dill-Kreises erteilt und hat folgenden Wortlaut:
Gemäß der §§ 1 und 15ff des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und § 115 Abs. 3 und § 97a i. V. m. §§ 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs Stadtwerke Solms die
I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2026
| a. | des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach Nr. 2 des Wirtschaftsplanes in Höhe von |
| 3.329.807 € (in Worten: Drei Millionen dreihundertneunundzwanzigtausendachthundertsieben Euro) | |
| b. | des Höchstbetrages der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach Nr. 4 des Wirtschaftsplanes in Höhe von |
| 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) | |
Der Wirtschaftsplan enthält keine weiteren Festsetzungen i.S.v. § 15 EigBGes und wird gem. §§ 1 u.15 EigBGes und den §§ 102, 103 u. 105 HGO unter folgenden Auflagen genehmigt:
| 1. | Gemäß § 50 Abs. 3 HGO sind die Genehmigung und Begleitverfügung dem Magistrat, der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EigBGes) in geeigneter Form bekannt zu machen; um Nachweis wird bis zum 10. März 2026 gebeten. |
| 2. | An Ihrem Berichtswesen im Sinne des § 21 EigBGes möchte ich teilhaben und bitte darum, mir die Berichte gem. § 21 EigBGes innerhalb eines Monats nach Ende des jeweiligen Quartals zu übersenden. |
| 3. | Informationen über die Aufstellung des Jahresabschluss 2025 erbitte ich bis zum 31. Mai 2026 und der Vorlage des Prüfberichtes und des Entlastungsbeschlusses sehe ich bis zum 31. Dezem-ber 2026 entgegen. |
Im Auftrag
(Siegel)
Der Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme vom 12. Februar 2026 bis einschließlich 27. Februar 2026 bei den Stadtwerken Solms, Oberndorfer Straße 20, Zimmer 102 öffentlich aus.
Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (06442 910-45) möglich.
Solms, 12.02.2026