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Freisener Nachrichten
Ausgabe 11/2026
Amtlicher Teil
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Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Agri-PV Wendalinushof, Reitscheid“ in der Gemeinde Freisen, Ortsteil Reitscheid

Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 05.03.2026 die öffentliche Auslegung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Agri-PV Wendalinushof, Reitscheid“ beschlossen.

Gegenstand der Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer Sonderbaufläche, um die Errichtung einer Agriphotovoltaik-Freiflächenanlage planerisch vorzubereiten. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan eine Fläche für die Landwirtschaft, eine Waldfläche, sowie eine Fläche und Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen im Sinne des § 18 BNatSchG dar, überlagert mit einer Entwicklungskonzeption im Landschaftsplan. Es handelt sich z.T. um zeichnerische Abweichungen. Es werden durch die Planung keine Landschaftsschutzgebiete oder Waldflächen in Anspruch genommen.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Teiländerung umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Agri-PV Wendalinushof, Reitscheid“. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Teiländerung des Flächennutzungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 11,7 ha.

Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderungen:

  • der Geltungsbereich wurde verkleinert und Wald- und Grünflächen ausgespart
  • eine Teilfläche wurde als interne Ausgleichsfläche dargestellt
  • der Umweltbericht wurde fertiggestellt
  • Aufnahme von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf Basis des fertiggestellten Umweltberichtes

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes, mit zugehöriger Begründung, der Umweltbericht und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 16.03.2026 bis einschließlich 17.04.2026 auf der Internetseite der Gemeinde unter www.freisen.de unter folgendem Pfad: Bauen, Wohnen, Umwelt -{{gt}} Bauleitpläne, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, Schulstraße 60, Zimmer Nr. 9, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden: Montag bis Freitag in der Zeit von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, sowie dienstags von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr.

Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind im Rahmen des Verfahrens zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes in den vorstehend aufgezählten, zu veröffentlichenden Unterlagen für die einzelnen Schutzgüter verfügbar:

Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse lucille.keller@freisen.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Freisen, Datum, Siegel —  Der Bürgermeister