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Freisener Nachrichten
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil
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Niederschrift

Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Freisen

Sitzungstermin:

Donnerstag, 14.12.2023

Sitzungsbeginn:

18:05 Uhr

Sitzungsende:

19:00 Uhr

Ort, Raum:

Sitzungssaal des Rathauses, Schulstraße 60, 66629 Freisen

Anwesend

Vorsitz

Karl-Josef Scheer

Mitglieder

Ralf Alles

Daniel Erbes

David Kebrich

Peter Berwanger

Jannik Bettinger

Harald Borger

Claudia Hornig

Jörg Janes

Anton Lehnert

Gerald Linn

Matthias Sauer

Thorsten Schmidt

anwesend ab Top 6

Ernst Später

Alexander Becker

Gerhard Bier

Joachim Bonenberger

Isolde Born

Volker Dewes

Wilhelm Ernst

Jens Scheer

Gerd Peter Werle

Abwesend

Mitglieder

Paul Haupenthal

fehlt entschuldigt

Stefan Haupenthal

fehlt entschuldigt

Sandra Morgenstern

fehlt entschuldigt

Matthias Bottelberger

fehlt entschuldigt

Alois Pongratz

fehlt entschuldigt

Jochen Schmitt

fehlt entschuldigt

Verwaltung

Andrea Greif-Bausch

Christian Alles

Ramona Struck

Maiko Stohmann

Schriftführung

Isabell Schnur

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1.

Eröffnung der Sitzung

2.

Beratung und Beschlussfassung über die Abnahme des öffentlichen Teils der Niederschrift vom 19.10.2023

3.

Wahl einer Gemeindewahlleiterin/eines Gemeindewahlleiters und einer stellvertretenden Gemeindewahlleiterin/eines stellvertretenden Gemeindewahlleiters

FB1-111/23

4.

Information über den Wirtschaftsplan 2024 des EVS und Beschlussfassung über das Abstimmverhalten des Bürgermeisters

FB1-112/23

5.

Wirtschaftsplan des Abwasserwerkes der Gemeinde Freisen für das Jahr 2024

FB2-033/23

6.

Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren für das Jahr 2024 3 (Abwassergebührenhöhensatzung)

FB2-034/2

7.

Beteiligungsbericht 2023 der Gemeinde Freisen gemäß § 115 (2) des KSVG

FB2-035/23

8.

Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Verlängerung Schlagbaumstraße" in der Gemeinde Freisen, Ortsteil Freisen

FB3-130/23

9.

Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Erweiterung Badesbacher Weg" in der Gemeinde Freisen, Ortsteil Freisen

FB3-129/23

10.

Stellungnahme der Gemeinde Freisen zum Landesentwicklungsplan 2030 Saarland

FB3-135/23

Protokoll

Öffentlicher Teil

1.

Eröffnung der Sitzung

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest.

2.

Beratung und Beschlussfassung über die Abnahme des öffentlichen Teils der Niederschrift vom 19.10.2023

Ohne Aussprache wird der öffentliche Teil der Niederschrift genehmigt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

20

0

0

3.

Wahl einer Gemeindewahlleiterin/eines Gemeindewahlleiters und einer stellvertretenden Gemeindewahlleiterin/eines stellvertretenden Gemeindewahlleiters  — FB1-111/23

Sachverhalt:

Nach § 7 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter. Stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter.

Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter oder stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter darf nicht sein, wer Wahlbewerberin oder Wahlbewerber, Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist. Falls Bürgermeister Scheer und seine beiden gesetzlichen Vertreter Wahlbewerber für eine der am 09.06.2024 stattfindenden Kommunalwahlen sind, wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens einen besonderen Gemeindewahlleiter und einen besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KWG).

Für diesen Fall werden Herr Christian Alles zum Gemeindewahlleiter und Frau Olivia Fleisch zur stellvertretenden Gemeindewahlleiterin vorgeschlagen.

Sollte lediglich einer der vorgenannten gesetzlichen Kandidaten zur Verfügung stehen, wird Herr Christian Alles zum stellvertretenden Gemeindewahlleiter vorgeschlagen.

Wortprotokoll:

Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt. Es findet eine Wahl per Akklamation statt. Alle Ratsmitglieder sind damit einverstanden.

Beschluss:

Falls alle gesetzlichen Kandidaten verhindert sind, wird für die Dauer des Wahlverfahrens der am 09.06.2024 stattfindenden Kommunalwahlen gemäß § 7 Abs. 2 KWG Herr Christian Alles zum Ge- meindewahlleiter und Frau Olivia Fleisch zur stellvertretenden Gemeindewahlleiterin gewählt. Falls lediglich ein gesetzlicher Kandidat zur Verfügung steht, wird Herr Christian Alles zum stellvertretenden Gemeindewahlleiter gewählt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

20

0

0

4.

Information über den Wirtschaftsplan 2024 des EVS und Beschlussfassung über das Abstimmverhalten des Bürgermeisters — FB1-112/23

Sachverhalt:

Wie bereits in den EVS Regional-Foren am 17. und 18.10.2023 den Gemeinderatsmitgliedern vorgestellt und erläutert, wird in der Verbandsversammlung des EVS am 12.12.2023 entschieden über:

1.

den Wirtschaftsplan 2024 des EVS,

2.

die Festlegung der Abfallgebühren 2024 sowie des einjährigen Kalkulationszeitraums und

3.

die Festlegung des einheitlichen Verbandsbeitrags sowie des einjährigen Kalkulationszeitraums.

Begründung:

zu 1:

EVS-Abfallwirtschaft

Die Umsatzerlöse steigen gegenüber dem Wirtschaftsplan 2023 um rd. 0,5 Mio. EUR auf 70,3 Mio. EUR, was im Wesentlichen aus den gestiegenen überörtlichen Beiträgen ausgeschiedener Kommunen resultiert.

Das von dem EVS an die EVS ABW GmbH zu leistende Entsorgungsentgelt in Höhe von 36,5 Mio. EUR liegt um 2,3 Mio. EUR über dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2023. Entscheidend hierfür sind die deutlich gestiegenen Aufwendungen für das Einsammeln und Befördern von Abfällen bei der EVS ABW GmbH. Gegenüber den Vorjahren fällt es dank der aktuellen Strompreisentwicklung (die AVA Velsen produziert als Abfallverbrennungsanlage Strom und vermarktet diesen) dennoch vergleichsweise niedrig aus. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen steigen aufgrund höherer Belastungen für den Betrieb der Wertstoff-Zentren.

Trotz insgesamt deutlich gestiegener Kosten erfolgt im Wirtschaftsplan 2024 keine Anpassung der Abfallgebühren.

Im Ergebnis plant der EVS in der Sparte Abfallwirtschaft einen Jahresfehlbetrag von rd. 4,0 Mio. EUR.

Das Investitionsprogramm der Sparte Abfallwirtschaft für das Jahr 2024 weist Investitionen in Höhe von rd. 9,9 Mio. EUR brutto aus.

Die 5-jährige Finanzplanung der Abfallwirtschaft wird wesentlich beeinflusst von nachfolgenden Ergebnistreibern:

  • AVA Velsen (Anzahl der Revisionen / Energieerlöse)
  • Rekultivierung von Deponien

EVS-Abwasserwirtschaft

Die für den Wirtschaftsplan 2024 relevante Frischwassermenge (Basiswert 2022) sinkt um 0,51%. Im Bereich der Aufwendungen steigt der Personalaufwand insbesondere in Folge eines hohen Tarifabschlusses um 2,3 Mio. EUR auf 30,4 Mio. EUR. Der Materialaufwand sinkt um 4,7 Mio. EUR gegenüber dem Vorjahresplan. Grund hierfür ist hauptsächlich der um rd. 5,0 Mio. EUR gesunkene Stromaufwand, der gegenüber Vorjahren jedoch auf sehr hohem Niveau verbleibt. Der Zinsaufwand steigt um 6,3 Mio. EUR im Vergleich zum Vorjahr. Das Zinsniveau ist durch den Einfluss des Ukraine-Krieges und anderen wirtschaftlichen Faktoren deutlich gestiegen. Eine weitere Erhöhung wird erwartet.

Um den Rückgang der Frischwassermenge zu kompensieren und aufgrund höherer Aufwendungen wird der einheitliche Verbandsbeitrag um 6,8% von bisher 3,146 EUR pro cbm auf 3,360 EUR pro cbm erhöht. Dies hat zur Folge, dass der einheitliche Verbandsbeitrag im Vergleich zum Vorjahr von 143,5 Mio. EUR auf 152,3 Mio. EUR steigt.

Im Ergebnis plant der EVS in der Sparte Abwasserwirtschaft einen Jahresfehlbetrag von 15,2 Mio. EUR.

Im Investitionsprogramm der Sparte Abwasserwirtschaft für das Jahr 2024 weist der EVS eine Investitionssumme von rd. 89,2 Mio. Euro aus. Diese entfällt mit rd. 72,2 Mio. Euro auf EVS-eigene Bau-Projekte sowie mit 9,6 Mio. Euro auf Projekte Dritter. Weitere 1,4 Mio. Euro entfallen auf allgemeine Maßnahmen. Zusätzliche 5,9 Mio. setzen sich aus den aktivierbaren Eigenleistungen, den Bauzeitzinsen und den Ausgleichszahlungen für Entlastungsanlagen zusammen.

Die 5-jährige Finanzplanung der Abwasserwirtschaft zeigt im Jahr 2024 den Wegfall der Erträge aus der Auflösung von Zuschüssen in den sonstigen betrieblichen Erträgen und beinhaltet die Erhöhung der Abwasserabgabe im Materialaufwand.

zu 2:

Anders, als zunächst zu erwarten war, müssen die Abfallgebühren des EVS zum 01.01.2024 nicht erhöht werden.

Wieso bleiben die Abfallgebühren seit 2012 stabil?

  • Weil die Menge der Hausabfälle weitgehend konstant war und dadurch auch die Abfallgebühreneinnahmen.
  • Weil seit 2017 das AHKW Neunkirchen nicht mehr zur Beseitigung der Hausabfälle benötigt wird und so jährliche Ausgaben in Höhe von rund 12 Millionen Euro wegfallen.
  • Weil Eigenkapital aufgebaut werden konnte.

Wieso kann der EVS auch in 2024 auf eine Gebührenerhöhung verzichten?

  • Weil zum Ausgleich etwaiger Jahresfehlbeträge bzw. in vielen Bereichen deutlich gestiegener Kosten zunächst das vorhandene Eigenkapital genutzt werden kann und
  • insbesondere durch die aktuelle Strompreisentwicklung deutlich höhere Erlöse für den von der AVA Velsen ins öffentliche Netz eingespeisten Strom auch im nächsten Jahr zu erwarten sind.

Aufgrund der unsicheren Rahmenbedingungen bezieht sich der EVS-Wirtschaftsplan 2024 - wie bereits im Vorjahr - insgesamt nur auf einen einjährigen Kalkulationszeitraum.

zu 3:

Der Einheitliche Verbandsbeitrag (Gebühr für die Abwasserreinigung in den EVS- Anlagen) steigt zum 01.01.2024 um 6,8 Prozent - von 3,146 Euro um 21,4 Cent auf 3,360 Euro pro Kubikmeter verbrauchtem Frischwasser. Bei einem Pro-Kopf-Verbrauch von durchschnittlich 45 Kubikmetern Frischwasser pro Jahr bedeutet das eine Mehrbelastung von 0,80 Euro pro Bürger(in) und Monat.

Bereits im vergangenen Jahr war eine moderate Steigerung um 3,0 % zur Deckung der Kostensteigerungen erforderlich, nachdem der Einheitliche Verbandsbeitrag seit 2012 konstant gehalten werden konnte.

Wieso blieb der Einheitliche Verbandsbeitrag so lange stabil?

  • Weil die Menge verbrauchten Frischwassers weitgehend konstant war.
  • Weil das Zinsniveau seit 2012 rückläufig war.
  • Weil der Strombezug durch energetische Optimierungsmaßnahmen der Abwasseranlagen trotz Zuwachs an technischen Kläranlagen konstant gehalten werden konnte.
  • Weil die Anzahl der MitarbeiterInnen in der Sparte Abwasser trotz stetiger Zunahme an Aufgaben weitgehend stabil blieb.
  • Weil Rücklagen „für schlechte Zeiten“ aufgebaut werden konnten.

Warum muss der einheitliche Verbandsbeitrag zum 01.01.2024 steigen?

  • Weil der aktuelle Rückgang der Frischwassermenge kompensiert werden muss.
  • Weil Aufwandssteigerungen - insbesondere in den Bereichen Personal, Strom und Zinsen - zu einem hohen Jahresfehlbetrag führen.
  • Weil die Liquidität des EVS gesichert werden muss.

Wie gelingt es, die Anhebung des einheitlichen Verbandsbeitrages trotz dramatischer Kostensteigerungen in allen Bereichen deutlich unter der Inflationsrate zu halten?

  • Inanspruchnahme des aufgebauten Eigenkapitals, das wir in den vergangenen Jahren aufgebaut haben, zur Deckung der handelsrechtlichen Jahresfehlbeträge im 5-jährigen Finanzplan.
  • Inanspruchnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung, jedoch optimalerweise Vermeidung einer langfristigen Inanspruchnahme.
  • Zeitliche Streckung geplanter Investitionen.

Aufgrund der unsicheren Rahmenbedingungen bezieht sich der EVS-Wirtschaftsplan 2024 - wie bereits im Vorjahr - insgesamt nur auf einen einjährigen Kalkulationszeitraum.

Wortprotokoll:

Der Vorsitzenden stellt den Sachverhalt dar.

Der Bürgermeister wird ermächtigt

1.

dem Wirtschaftsplan 2024 des EVS,

2.

der Festlegung der Abfallgebühren 2024 sowie des einjährigen Kalkulationszeitraums und

3.

der Festlegung des einheitlichen Verbandsbeitrags sowie des einjährigen Kalkulationszeitraums

in der Verbandsversammlung des EVS am 12.12.2023 zuzustimmen.

Dem stimmen alle Ratsmitglieder zu.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

20

0

0

5.

Wirtschaftsplan des Abwasserwerkes der Gemeinde Freisen für das Jahr 2024 — FB2-033/23

Sachverhalt:

Der Wirtschaftsplan des Abwasserwerkes der Gemeinde Freisen für das Jahr 2024 liegt zur Beratung und Beschlussfassung vor.

Der Wirtschaftsplan soll gemäß § 12 ff. EigVO wie folgt festgesetzt werden:

a.

der Erfolgsplan (§ 13 EigVO)

in den Erträgen auf  — 2.249.281,00 €

in den Aufwendungen auf  — 2.256.825,00 €

b.

der Vermögensplan (§ 14 EigVO)

in den Einnahmen auf  — 2.570.074,00 €

in den Ausgaben auf  — 2.570.074,00 €

Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf 2.140.565,00 €.

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 500.000,00 €.

Wortprotokoll:

Der Sachstand wird vom Vorsitzenden ausführlich dargestellt. Er dankt Frau Ramona Struck vom Fachbereich 2 für die gute Arbeit und erklärt, dass Frau Struck jederzeit für Nachfragen zur Verfügung steht.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt den vorgelegten Wirtschaftsplan 2024 für das Abwasserwerk der Gemeinde Freisen wie folgt:

Der Erfolgsplan wird festgesetzt

in den Erträgen auf  — 2.249.281,00 €

in den Aufwendungen auf —  2.256.825,00 €

Der Vermögensplan wird festgesetzt

in den Einnahmen auf  — 2.570.074,00 €

in den Ausgaben auf  — 2.570.074,00 €

Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf 2.140.565,00 €.

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 500.000,00 €.

Eine Stellenübersicht ist nicht erforderlich, da kein eigenes Personal beschäftigt wird.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

20

0

0

6.

Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren für das Jahr 2024 (Abwassergebührenhöhensatzung) — FB2-034/23

Sachverhalt:

Die im vergangenen Jahr festgesetzten Abwassergebührensätze gelten bis zum 31.12.2023. Nach der beigefügten Gebührenkalkulation ist eine Anpassung erforderlich.

Die Verwaltung schlägt unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes eine Erhöhung der Gebührensätze ab 01.01.2024 wie folgt vor:

1.

Die Schmutzwassergebühr wird auf 4,39 € je m³ eingeleiteter Schmutzwassermenge festgesetzt.

2.

Die Niederschlagswassergebühr wird auf 0,71 € je m² versiegelte Fläche festgesetzt.

3.

Die Gebühr für die Umlegung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter bei 1,00 € je m³ eingeleiteter Schmutzwassermenge belassen.

Wortprotokoll:

Der Vorsitzende erörtert den Sachverhalt anhand der Vorlage. Da keine Fragen zur Abwassergebührenhöhensatzung vorliegen, ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Abwassergebührensätze ab dem 01.01.2024 wie folgt:

1.

Die Schmutzwassergebühr wird auf 4,39 € je m³ eingeleiteter Schmutzwassermenge,

2.

die Niederschlagswassergebühr wird auf 0,71 € je m² versiegelte Fläche und

3.

die Gebühr für die Umlegung der Abwasserabgabe für die Kleineinleiter wird auf 1,00 € je m³ eingeleiteter Schmutzwassermenge festgesetzt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

21

0

0

7.

Beteiligungsbericht 2023 der Gemeinde Freisen gemäß § 115 (2) des KSVG — FB2-035/23

Sachverhalt:

Gemäß § 115 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) hat die Gemeinde jährlich einen Bericht über ihre unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts zu erstellen.

In dem beigefügten Beteiligungsbericht 2023 werden die kommunalrechtlichen Voraussetzungen einer Beteiligung, die Unternehmensbegriffe, die Rechtsgrundlagen der kommunalwirtschaftlichen Betätigung sowie alle Beteiligungen der Gemeinde dargestellt.

Über die Berichtspflicht des § 115 KSVG hinaus sind der Vollständigkeit halber auch alle Zweckverbände aufgeführt, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Die Angaben über Bilanzsummen basieren auf den zurzeit vorliegenden Abschlussberichten.

Wortprotokoll:

Der Vorsitzende gibt kurze Informationen zum Sachverhalt. Es liegen keine Fragen zum Beteiligungsbericht vor, somit ergeht folgender

Beschluss:

Der Bericht dient der Information des Gemeinderates. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

8.

Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "VerlängerungSchlagbaumstraße" in der Gemeinde Freisen, Ortsteil Freisen — FB3-130/23

Sachverhalt:

Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und parallele Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Verlängerung Schlagbaumstraße“ fand vom 11.11.2022 bis zum 12.12.2022 statt. Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden hat der Gemeinderat der Gemeinde Freisen mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft. Bürgerinnen und Bürger haben sich zur Planung nicht geäußert.

Wortprotokoll:

Der Sachverhalt ist jedem bekannt und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Es ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.

Die Verwaltung der Gemeinde Freisen wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden, die sich zur Planung geäußert haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung den o.g. Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen beschließt gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB und § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Verlängerung Schlagbaumstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.

Die Verwaltung der Gemeinde Freisen wird beauftragt, den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Verlängerung Schlagbaumstraße“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes „Verlängerung Schlagbaumstraße“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweise gem. § 44 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach

der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften und auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB sowie auf Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche gem. § 44 Abs. 3 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB hinzuweisen. Auch auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 KSVG ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

In der Bekanntmachung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan „Verlängerung Schlagbaumstraße“ eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

21

0

0

9.

Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Erweiterung Badesbacher Weg" in der Gemeinde Freisen, Ortsteil Freisen — FB3-129/23

Sachverhalt:

Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und parallele Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung Badesbacher Weg“ fand vom 09.01.2023 bis zum 10.02.2023 statt. Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden hat der Gemeinderat der Gemeinde Freisen mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft. Bürgerinnen und Bürger haben sich zur Planung nicht geäußert.

Wortprotokoll:

Dieser Tagesordnungspunkt ist jedem bekannt und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Da keine Fragen der Ratsmitglieder vorliegen, ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.

Die Verwaltung der Gemeinde Freisen wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden, die sich zur Planung geäußert haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung den o.g. Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen beschließt gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB und § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Erweiterung Badesbacher Weg“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.

Die Verwaltung der Gemeinde Freisen wird beauftragt, den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Erweiterung Badesbacher Weg“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes „Erweiterung Badesbacher Weg“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweise gem. § 44 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften und auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB sowie auf Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche gem. § 44 Abs. 3 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB hinzuweisen. Auch auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 KSVG ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

In der Bekanntmachung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan „Erweiterung Badesbacher Weg“ eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

21

0

0

10.

Stellungnahme der Gemeinde Freisen zum Landesentwicklungsplan 2030 Saarland — FB3-135/23

Sachverhalt:

Der vorliegende Entwurf (einschließlich Umweltbericht / Stand: 16.06.2023) als formales Instrument der Landesplanung mit Zielvorgabe der Festschreibung von Rahmenbedingungen im Sinne einer Aktualisierung der infrastrukturellen, ökonomischen und ökologischen Parameter ist grundsätzlich zu begrüßen. Dies zumal deshalb, weil die bisherigen Vorgaben in Bezug auf die (speziell innerhalb des letzten Jahrzehnts) zu verzeichnenden strukturellen Änderungen und Verwerfungen perspektivisch einer Anpassung und Überarbeitung bedurften. Eine nachhaltige Raumentwicklung (bzw. deren an klaren Vorgaben orientierte Umsetzung) ist mehr denn je Voraussetzung dafür, bestehenden und künftigen Herausforderungen gerecht zu werden. Dabei kommt verbindlichen Steuerungselementen (wie dem LEP Saarland) eine wesentliche Bedeutung zu. Wie schon der Bezeichnung „Landesentwicklungsplan Saarland“ zu entnehmen, beinhaltet der Entwurf von Ausnahmen abgesehen nur wenige hinsichtlich einzelner Kommunen explizit spezifizierte Regelungen, sondern schreibt weitestgehend allgemein die planerischen Anforderungen und deren Umsetzung für alle saarländischen Kommunen gleichermaßen fest. Es liegt auf der Hand, dass die von Kommune zu Kommune - teils erheblich – variierenden strukturellen Gegebenheiten (zu nennen u.a.: Flächengröße, Siedlungsdichte, Infrastruktur, Nutzung und Ausbau erneuerbarer Energien, demografische Entwicklung) unterschiedliche Planungs- und Anpassungserfordernisse bedingen, die verständlicher Weise im Rahmen des vorliegenden Entwurfs nur bedingt berücksichtigt werden konnten.

Zu aus Sicht der Gemeinde Freisen wesentlichen Aspekten des 1. Entwurfs vom 07.07.2023 wird wie folgt Stellung genommen:

A. Siedlungsstruktur / Wohnungsbau:

In Abschnitt 1.07 [Raumstrukturelle Ausgangslage und aktuelle Herausforderungen im Saarland (iii)] wird ausgeführt, dass der saarländische Wohnungsmarkt „aufgrund der überdurchschnittlichen Leer

stände (…) durch einen qualitativen Wohnungsbedarf“ geprägt sei (vgl. S. 19). Hierzu ist anzumerken, dass diese Feststellung u.E. zu verallgemeinernd ist und einer regionalspezifischen Konkretisierung bedürfte. Die innerörtlichen Leerstände sind zwar ein generelles Problem, variieren jedoch von Kommune zu Kommune teilweise erheblich. So sind beispielsweise die Leerstände in Freisen selbst und den Ortsteilen keineswegs als „überdurchschnittlich“ zu bezeichnen, wie einer kreisweiten Erfassung von Leerständen in allen Ortsteilen der Gemeinde Freisen (vgl. Integriertes Gemeindeentwicklungskonzept Gemeinde Freisen, 2012/13, S. 57) zu entnehmen. Als Wohnleerstände wurden in der Analyse die städtebaulich relevanten Totalleerstände definiert.

Insofern ist der explizite Verweis auf den saarländischen Wohnungsmarkt (hier: die Leerstandsquoten) zu unspezifisch. Davon abgesehen teilen wir die ebenfalls auf S. 19 niedergeschriebene Auffassung, dass insbesondere Neubauten „an künftigen Bedarfen hinsichtlich Wohnungsgrundrissen, Wohnungsgrößen, Ausstattungen, barrierefreier bzw. barrierearmer Gestaltung“ orientiert sein soll(t)en. Einschränkend ist anzumerken, dass die novellierte Landesbauordnung hinsichtlich der o.g. Kriterien zwar jetzt schon entsprechende Vorgaben beinhaltet, jedoch weitere Eingriffe in die individuelle Gestaltungsfreiheit (ohne rechtliche Grundlage) kaum möglich sein dürften. Der demografische Wandel [vgl. Abschnitt 1.07 (a) / (i), S. 15 f.] führt nicht zwangsläufig zu einer relevant verminderten Nachfrage nach Wohnraum. In diesem Kontext ist festzustellen, dass die Nachfrage nach Erwerb/Nutzung der in der Gemeinde Freisen vorhandenen (wenigen und teilweise nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen renovierbaren) Leerstands-Immobilien gering ist. Entsprechend findet sich im extern erarbeiteten Gemeindeentwicklungskonzept der Gemeinde Freisen (S. 53) folgender Hinweis: „Vorhandene, aber in schlechtem Zustand befindliche Bausubstanz, die nur unter hohem Kostenaufwand wieder dem Markt zugeführt werden könnte, erfordert die Möglichkeit zu Neu- und Ersatzbaumaßnahmen.“ Daher muss unabhängig der grundsätzlich sinnvollen Zielvorgaben weiterhin die Möglichkeit bestehen, neue Wohnflächen zu erschließen, wenn der Bedarf anderweitig nicht gedeckt werden kann. Dabei sind „bandartige Entwicklungen in den Außenbereich“ (vgl. S. 47) durch entsprechende Flächenwahl bei der Planung vermeidbar. Hierbei können unabhängig der Festlegungen im LEP-Entwurf ohnehin (ergänzend) zur Deckung des Wohnraumbedarfs u.a. gemäß § 34 (Absatz 4, Satz 1-3) Baugesetzbuch weiterhin „einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ einbezogen werden, „wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche

Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind“. In den Innenbereichen der Ortsteile sind zwar auch sog. „Baulücken“ (unbebaute Grundstücke) vorhanden, deren Erwerb und Bebaubarkeit jedoch nicht selten daran scheitert, dass die Eigentümer keine Bereitschaft zur Veräußerung zeigen.

Die im Umweltbericht zum Landesentwicklungsplan Saarland 2030 (Stand: 16.06.2023) enthaltene Bedarfsfestlegung hinsichtlich der Wohnsiedlungsentwicklung (Zitat: „Für die Wohnsiedlungsentwicklung wird der Eigenentwicklungsbedarf mit einer Wohneinheit je 1000 Einwohner und Jahr festgelegt.“) ist zu pauschal und dürfte in der Praxis hinsichtlich der Deckung des Wohnraumbedarfs einzelner Kommunen mittels Ausweisung neuer Wohngebiete zu nicht unerheblichen Problemen führen. Der fiktive Wert (1 WE/1000 EW/Jahr) stellt zudem einen (auf Rechtssicherheit zu prüfenden) Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung (vgl. Artikel 28, Absatz 2 GG und Artikel 118 SVerf) dar.

Bezieht man die Berechnungsformel auf die Einwohnerstruktur der Gemeinde Freisen, ist unschwer zu erkennen, dass auf dieser Basis eine bedarfsgerechte Neuausweisung von Wohngebieten auf absehbare Zeit kaum möglich sein wird.

Einwohnerstruktur Gemeinde Freisen

(Erhebung Gemeinde / Zahlen absolut):

Wie der Einwohnerstatistik zu entnehmen, ist die EWZ in der Gemeinde Freisen (entgegen dem allgemeinen Trend) nicht rückläufig, sondern seit dem Jahr 2016 sogar um 140 EW gestiegen. Daher spielt auch der demografische Faktor hinsichtlich der Wohnraum-Bedarfs-Ermittlung der Gemeinde Freisen keine „Negativrolle“.

Im Entwurf zum LEP wird darauf verwiesen, dass der „Eigenentwicklungsbedarf“ aufgrund der Auswirkung sog. „Sondereffekte“ von der Berechnungsformel abweichen könne. Allerdings fehlen Angaben darüber, was unter „Sondereffekten“ im Einzelfall konkret zu verstehen sein soll. Abschließend zur Berechnungsgrundlage: Den Gemeinden wird es mangels nicht konkretisierter Angaben darüber, wie (und auf welcher Basis) die Formel ermittelt wurde und mangels der auf Grund fehlender Angaben nicht einzurechnenden „Sondereffekte“ nicht möglich sein, den Bedarf nach LEP-Vorgaben zu ermitteln.

Weiter wird ausgeführt: „Die Gemeinden haben zur Gewährleistung einer nachhaltigen Raumentwicklung gemeindeweite Wohnsiedlungsentwicklungskonzepte aufzustellen, die die Inhalte der integrierten Wohnungsmarktstrategie des Saarlandes aufgreifen. Diese sind mit der Landesplanungsbehörde abzustimmen. Art und Umfang der zukünftigen Wohnsiedlungsentwicklung richtet sich nach der Ermittlung des Bedarfs (…) und ist fünfjährlich zu überprüfen.“ Dieser Passus verpflichtet die Kommunen, neben den (bzw. zusätzlich zu den) konkreten Bauplanungs- bzw. Bauleitplanungsverfahren eigenständige, mit der Landesplanung abzustimmende, Wohnsiedlungskonzepte vorzulegen. Dies wird u.E. a. zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand an Bürokratie und b. administrativen Problemen führen. Gleiches gilt für die in Fünf-Jahres-Abständen vorgesehene Überprüfung. Daher sollte die Bedarfsermittlung an den jeweiligen kommunalen Realitäten (wie z.B. Nachfrage nach Baugrundstücken / Nachfrage nach Mietwohnraum) orientiert sein und unter Beachtung der im Entwurf formulierten allgemeinen Grundsätze und Vorgaben im Verantwortungsbereich der Kommunen verbleiben. Die sich verändernde und ausdifferenzierende Nachfrage nach Wohnraum erfordert auf die jeweilige Kommune zugeschnittene Lösungen und Anpassungsstrategien.

Zusammenfassend ist anzumerken, dass für Bestrebungen hin zu einer möglichst geordneten Wohnbauentwicklung unter Berücksichtigung der Wohnbaudichten (finanzielle) Anreizsysteme etabliert werden sollten.

B. Gewerbeflächen:

Auf S. 57 wird unter der Überzeile „Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen“ ausgeführt: „Durch die kommunale Bauleitplanung sind in VG in größtmöglichem Umfang gewerbliche Bauflächen, Gewerbe- oder Industriegebiete bzw. Dienstleistungs-, Technologieparks oder Grün-

derzentren zu sichern bzw. auszuweisen.“ Dies entspricht dem bisher schon verfügbaren Orientierungsrahmen und wurde bereits in der Vergangenheit von der Gemeinde Freisen umgesetzt. Auf S. 63 findet sich folgende Passage:

„Landesplanerisch wurde (…) eine Flächenvorsorge getroffen, die für die nächsten 10 Jahre ausreichend sein sollte. Im Hinblick auf die z.T. topographisch schwierigen Geländeverhältnisse und um auf Ansiedlungsvorhaben flexibel reagieren zu können, ist es aus Landessicht erforderlich, auch längerfristig geeignete Flächen für die Ansiedlung von Betrieben zu sichern.“ Im Anschluss daran wird der entsprechende Flächenanteil der einzelnen Kommunen beziffert. Dabei werden die Flächenanteile „im Raum Nonnweiler / Nohfelden / Freisen“ zusammenfassend mit 148 Hektar angegeben. Es wäre wünschenswert, die Flächenanteile auf die jeweilige (Einzel)Kommune herunterzubrechen.

Auf S. 60 findet sich folgende Passage: „Der Landesentwicklungsplan legt dabei ausschließlich die aus überörtlicher, landesweiter Sicht bedeutsamen Industrie- und Gewerbeflächen, Flächen für wirtschaftsnahe Dienstleistungen (…) als VG fest, trifft aber keine flächenbezogenen Aussagen für kommunale gewerbliche Bauflächen bzw. Gewerbe- und Industriegebiete. Damit verbunden ist allerdings keine ‚Ausschlusswirkung‘, d.h. es bleibt den Städten und Gemeinden unter der Voraussetzung, dass keine anderen siedlungs- und freiraumstrukturellen landesplanerischen Zielfestlegungen entgegenstehen, grundsätzlich unbenommen, im Rahmen ihrer kommunalen Bauleitplanung entsprechend des Bedarfs eigenverantwortlich gewerbliche Bauflächen bzw. Gewerbe- und Industriegebiete für den örtlichen Bedarf auszuweisen.“ Die Festschreibung der für diesen Sektor fortbestehenden Planungshoheit der Kommunen ist grundsätzlich zu begrüßen.

C. Infrastruktur / Grundversorgung:

In Abschnitt 3.01 („Zentrale Orte und ihre Verflechtungsbereiche“) wird darauf hingewiesen, dass „insbesondere die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen sowie zentrale Einrichtungen der Daseinsvorsorge (…) bedarfsgerecht an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst und dadurch in ihrem Bestand dauerhaft gesichert werden“ sollen (vgl. S. 45). Den Gegebenheiten entsprechend werden wg. Sicherung der zentralörtlichen Funktion die Gemeinde Freisen betreffend Freisen selbst (Verwaltungszentrum) und Oberkirchen benannt. Die betreffende Textzeile lautet: „Zur Sicherung der zentralörtlichen Funktion werden folgende bipolare Zentren festgelegt:

Ormesheim/Ommersheim, Mettlach/Orscholz, Nonnweiler/Otzenhausen, Rehlingen/Siersburg, Freisen/Oberkirchen, Namborn/Hofeld, Nohfelden/Türkismühle, Tholey/Theley.“ Beide Orte (Freisen + Oberkirchen) zusammengenommen bieten derzeit alle Komponenten der Grundversorgung (wie z.B. Lebensmittel- und sonstige Märkte, Arztpraxen, Handwerksbetriebe, Apotheke etc.). Der Passus „für nichtzentrale Gemeindeteile ist die Entwicklung der (…) Versorgungsstruktur auf den Eigenbedarf zu beschränken“ ist sinnvoll und entspricht ohnehin den Gegebenheiten, weil die Einrichtung von der überörtlichen Versorgung dienenden Geschäften (etc.) in peripheren Gemeindebereichen schon aus ökonomischen, räumlich-geografischen und soziologischen Gründen in der Regel nicht nachgefragt wird (bzw. unterbleibt).

D. Klimaschutz / Hochwasserschutz / Wärmeplanung / Landwirtschaft / Energie:

Dem Thema „Klimaschutz“ kommt mehr denn je eine immense Bedeutung zu. Dem wird der Entwurf zum LEP Saarland 2030 in vielen Punkten gerecht. Allerdings ist unter Aspekten einer nachhaltigen und zukunftsorientierten Ausrichtung der saarländischen (und nicht nur der saarländischen) Energiepolitik folgender Passus kritisch zu betrachten: „Aus Sicht der Landesregierung müssen auf Bundesebene geeignete energiewirtschaftsrechtliche Anreize gesetzt werden, um die bestehenden Steinkohlekraftwerke durch neue system- und netzdienliche Erdgaskraftwerke als Brückentechnologie ersetzen zu können“ (vgl. Räumliche Folgen der Energiewende, S. 24). Der Verweis auf die bundespolitische Ebene (und Zuständigkeit) impliziert schon, dass der Passus u.E. als Bezugspunkt innerhalb des LEP Saarland prinzipiell nicht umsetzungsfähig sein wird (bzw. sein kann). Sowohl bei Steinkohle als auch bei Erdgas handelt es sich um sog. „endliche“ Fossilenergien. Unstrittig werden zwar bis zur Abdeckung des Gesamtbedarfs durch den Einsatz sog. „grüner“ Energien (bzw. Energietechnologien) zeitlich begrenzt sog. „Brückentechnologien“ zum Einsatz kommen (müssen), jedoch sollten die bereits bestehenden Möglichkeiten dezentraler Energiekonzepte (Biomasse, Blockheizkraftwerke etc.) und deren Förderung im LEP Erwähnung finden. Zu begrüßen ist, dass den Gemeinden im Rahmen ihrer Planungshoheit die Möglichkeit eingeräumt wird „eigenständig Flächen für die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan darzustellen“ und die Möglichkeit besteht, „nach § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Windkraftanlagen im übrigen Gemeindegebiet auszuschließen“ (vgl. S. 119).

Insbesondere die in Zeile 4 benannte „Ausschluss-Klausel“ ist sinnvoll. Allerdings bestehen partielle Widersprüche zu den im „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Ausbaus von Erneuerbare Energien-Anlagen im Saarland“ definierten Zielen, die jedoch nicht Gegenstand des Stellungnahmeverfahrens zum Entwurf „LEP Saarland 2030“ sind. Der LEP-Entwurf ist hinsichtlich der Windenergienutzung nicht ausdifferenziert und dahingehend einschränkend (unter Vorbehalt des „Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung des Ausbaus von Erneuerbare-Energien-Anlagen im Saarland“) zu betrachten, zu dem die Gemeinde Freisen gesondert Stellung nehmen wird.

Vorab zusammenfassend zum „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Ausbaus von ErneuerbareEnergien-Anlagen im Saarland“ und möglichen Auswirkungen auf den LEP-Saarland: Es ist festzustellen, dass der Entwurf zu o.g. Gesetz ganz überwiegend für den Sektor „Windenergienutzung“ Regelungsbedarfe benennt und (zu weiten Teilen) verbindliche Vorgaben definiert. Ein essentieller Bestandteil der beabsichtigten Regularien ist an § 3 der seit Februar 2023 rechtsverbindlichen WindBG (Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land) orientiert. § 3 Absatz 1 WindBG schreibt vor, dass jedes Bundesland für Windkraftareale bis zum 31.12.2027 einen Flächenanteil von 1,1 % der Landesfläche und bis zum 31.12.2032 einen Anteil von 1,8 % der Landesfläche ausweisen muss. Der zur Stellungnahme vorgelegte Entwurf geht darüber hinaus und sieht vor, a. von der gem. § 3 Absatz 4 WindBG eingeräumten Möglichkeit, die genannten Stichtage (31.12.2017 / 31.12.2032) auf einen früheren Zeitpunkt (31.12.2030) vorzuziehen, Gebrauch zu machen und b. den Sollwert von 1,8 % der Landesfläche auf 2,0 % zu erhöhen. In der Anlage zu § 4 des Gesetzentwurfs (Kommunale Teilflächenziele) werden für den Bereich der Gemeinde Freisen folgende Werte ausgewiesen:

Einschränkend wird in § 8 Absatz 2 des Entwurfs (Verordnungsermächtigung) darauf verwiesen, dass durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie „die kommunalen Teilflächenziele nach der Anlage“ geändert werden können. Allerdings darf sich hierbei (vgl. § 8 Absatz 1) „das kommunale Teilflächenziel um höchstens 50 Prozent mindern oder erhöhen“. Die in der Anlage zu § 4 für die Gemeinde festgeschriebenen Flächenwerte werden hinsichtlich Flächenverfügbarkeit, Standorteignung und Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen (u.a. unter Berücksichtigung des Bundesnaturschutzgesetzes - BnatSchG und sonstiger Vorranggebiete) zumindest in dieser Größenordnung nicht realisierbar sein.

Im „Vorblatt zum Gesetzentwurf“ (vgl. S. 3, Zeilen 15,16,17) wird die Berechnungsbasis der auf Gemeindeebene heruntergebrochenen Flächenberechnung wie folgt benannt: „Grundlage für die Flächenausweisung der kommunalen Planungsträger ist eine gemeindeweise Potenzialbetrachtung nach Vorbild der Bundesstudie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, jedoch in Ergänzung bzw. auch gegebenenfalls begründeter Abweichung und weiterer Vertiefung.“ In diesem Zusammenhang besteht seitens der Gemeinde Freisen ein nicht unerhebliches Interesse daran, das angegebene Flächenziel (165,69 Hektar) mittels der geografisch räumlichen Bezüge unter Abgleich mit dem seit dem 09.12.2016 rechtswirksamen „Flächennutzungsplan der Gemeinde Freisen zur Steuerung der Windenergienutzung im gesamten Gemeindegebiet“ überprüfen zu können. Daher wäre die Verfügbarkeit über die Berechnungsgrundlage (bzw. der zu Grunde gelegten Parameter) hilfreich. Von der ambitionierten - im Prinzip zu begrüßenden - Zielsetzung abgesehen, sollte jedoch den real existierenden Möglichkeiten zur Ausweisung neuer Gebiete zur Windenergienutzung Rechnung getragen werden. Die Gemeinde Freisen ist bereits jetzt die saarländische Kommunen mit dem höchsten Anteil an der Windenergienutzung. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Flächenanteile als auch hinsichtlich der vorhandenen Anlagen. Der Passus in § 4 (Verpflichtung der kommunalen Planungsträger) bezieht sich notwendiger Weise stringent auf die für die Einzelkommunen festgelegten Kennzahlen. Zitat: „Zur Erfüllung der Pflicht des Landes nach § 3 Absatz 1 und Absatz 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes werden die in der Anlage aufgeführten kommunalen Teilflächenziele festgelegt. Die kommunalen Planungsträger sind verpflichtet, den prozentualen Anteil der Fläche ihres Planungsraums für Windenergie an Land auszuweisen, der mindestens dem für ihren Planungsraum festgelegten kommunalen Teilflächenziel entspricht.“ Insofern ist u.E. eine objektive Überprüfung der Kennzahlen (Verifizierung, Falsifizierung) unter Beteiligung der Gemeinde erforderlich. Der in § 7 Absatz 1 (Berichtspflichten / Monitoring) erstmals zum 28.02.2024 vorgesehenen Berichtspflicht der Kommunen zum „Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und dem Stand der Ausweisung der

Flächen“ (folglich dem Ist-Zustand) wird die Gemeinde Freisen fristgerecht entsprechen können. Das gilt jedoch nicht innerhalb der zu kurz bemessenen Drei-Monats-Frist hinsichtlich der in Absatz 4 geforderten Mitteilung über „die Planung für neue Ausweisungen für Windenergienutzung an Land in der Bauleitplanung (…)“. Da hinsichtlich der im Entwurf enthaltenen Kennzahlen u.E. Überprüfungsbedarf besteht, wäre die in Absatz 4 geforderte (in hohem Maße an die Kennzahlen gebundene) Mitteilung aktuell ohnehin obsolet.

Im LEP-Entwurf sind im Hinblick auf die geplante Umsetzung des Windenergieflächen Bedarfsgesetzes (WindBG) mit entsprechender Planung von Windenergie-Vorranggebieten durch die Kommunen (Ausweisung im kommunalen Bauleitverfahren) keine entsprechenden Vorranggebiete ausgewiesen. Da die kommunale Planung von Windenergie-Vorranggebieten aber durch die landesseitig vorgegebenen Flächenziele determiniert sein wird, dürfte dies einer an den Realitäten zu bemessende kommunalen Bauleitplanung entgegenstehen.

In Bezug auf die Nutzung von Photovoltaik wird ausgeführt: „Für die Errichtung von Solarparks bzw. Freiflächenphotovoltaikanlagen sind (…) entsprechende bauleitplanerische Ausweisungen erforderlich. Eine direkte Notwendigkeit, landesplanerisch steuernd einzugreifen, ist bei Solarparks bzw. Freiflächenphotovoltaikanlagen daher nicht gegeben.“ Zur Präferenz möglicher Standorte: „Solarparks bzw. Freiflächenphotovoltaikanlagen sollen effizient und flächensparend errichtet werden. Soweit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglich, sollen Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen eine Weiterführung landwirtschaftlicher Aktivitäten ermöglichen.“ Photovoltaik-Freiflächen sind, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie weiterhin landwirtschaftlich nutzbar sind und auch tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden, derzeit von den EU-Agrarsubventionen (Flächenprämien) ausgeschlossen. Grund dafür ist das Bundesrecht zur Ausführung der EU-Förderungen in Deutschland. Ohne finanziellen Ausgleich (Förderung) der Agro-Photovoltaik oder ausschließlichen Photovoltaik auf landwirtschaftlichen Flächen wird sich die entsprechende Nutzung im Sinne des LEP Saarland 2023 nicht (bzw. nicht im angestrebten Umfang) realisieren lassen.

Landwirtschaft: Allgemein wird ausgeführt, dass Betriebe der Landwirtschaft „innerhalb der Vorranggebiete für Landwirtschaft zu sichern, zu entwickeln und zu fördern“ sind. Hierbei handelt es sich um eine sinnvolle Zielsetzung, die sich jedoch nur sehr bedingt durch kommunale Maßnahmen umsetzen lässt. Hinsichtlich der Vorranggebiete: „Der Landesentwicklungsplan legt landwirtschaftliche Vorranggebiete (VL) fest, die zur Existenzsicherung der noch verbliebenen landwirtschaftlichen Betriebe lebensnotwendig sind.“ Ergänzend: „Zukunftsweisende Umstrukturierungen und Diversifizierungen sind möglich, sofern das konzipierte Nutzungsspektrum des landwirtschaftlichen Betriebes die landwirtschaftliche Prägung innerhalb des VL nicht konterkariert (verträgliche bzw. landwirtschaftskonforme Nutzungen und Vorhaben).“ Hier fehlt eine Definition dessen, was konkret unter „verträglichen bzw. landwirtschaftskonformen Nutzungen und Vorhaben“ zu subsummieren ist (bzw. sein soll). Die Passage (Zitat: „Die Wirtschaftsweise des ökologischen Landbaus ist aufgrund seiner Leistungen in den Bereichen Wasserschutz, Bodenfruchtbarkeit, Biodiversität, Klimaschutz, Klimaanpassung, Ressourceneffizienz und Tierwohl als ein nachhaltiges Landnutzungssystem einzustufen. Der Anteil dieser Wirtschaftsweise soll im Saarland nach und nach erhöht werden.“) beschreibt eine sinnvolle Zielvorgabe, die schon deshalb umsetzbar sein wird, weil die Marktnachfrage nach regionalen und weitestgehend ökologisch erzeugten Landwirtschaftsprodukten permanent steigt. Zum Aspekt Hochwasserschutz beinhaltet der LEP-Entwurf u.a. folgenden Text: „In den Vorbehaltsgebieten für vorbeugenden Hochwasserschutz soll der Hochwasserrisikovorsorge in bestehenden und geplanten Flächen für Siedlungs- und Infrastrukturvorhaben sowie bei der Neuentwicklung von Brachflächen ein herausgehobenes Gewicht im Sinne von § 78b Abs. 1 WHG beigemessen werden.“ Es handelt sich hierbei um sinnvolle Vorgaben, die sowohl im Allgemeininteresse als auch im speziellen Interesse der Kommunen liegen. Die mittels Geo-Informationsprogramm ZORA darstellbaren Hochwasserschutzgebiete (exemplarisch: Auszug Freisen) entsprechen den im LEP-Entwurf definierten Zielen und sind Inhalt des gemeindlichen Hochwasserschutzkonzepts. Innerhalb dieser Areale liegt das Hauptaugenmerk bei der Inanspruchnahme von Flächen auf der Risikovorsorge im Sinne von § 78 b Absatz 1 WHG.

Naturschutz / Vorranggebiete: „In den Vorranggebieten für Naturschutz haben die Zielsetzungen, Maßnahmen und Erfordernisse des Naturschutzes Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen. In den Vorranggebieten für Naturschutz sind daher alle diesbezüglich zuwiderlaufenden Flächennutzungen sowie auch raumbedeutsame Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 2 BauGB grundsätzlich ausgeschlossen.“ Die beabsichtigte Regelung entspricht im Sinne des Baugesetzbuchs vollinhaltlich der bisherigen. BauGB, § 35, Abs. 3, Satz 2: „Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans (…) widerspricht.“

E. Tourismus:

Der Radtourismus, dem von der Gemeinde Freisen ein hoher Stellenwert beigemessen wird (u.a. zu erwähnen: Bahnradweg, Fritz-Wunderlich Rad- und Wanderweg) findet erfreulicher Weise im Entwurf zum LEP Berücksichtigung: „Das touristische Radwegenetz „SaarRadland“ hat wesentlich zur Attraktivierung des Saarlandes in touristischer Hinsicht beigetragen. Die dauerhafte Pflege und Weiterentwicklung des Netzes ist anzustreben.“ Neben der ausführlichen Hervorhebung der ohne Zweifel vorhandenen touristischen Bedeutung der Bostalsee-Region und des Naturparks Saar Hunsrück wäre es wünschenswert, wenn im Entwurf auch folgender allgemeiner Passus enthalten wäre: „Erhalt und Ausbau touristisch und/oder kulturhistorisch relevanter Objekte/Einrichtungen und deren infrastrukturelle Erschließung sind in allen Landesteilen anzustreben.“ Dies u.a. deshalb, weil auch die Gemeinde Freisen über touristisch und kulturhistorisch nicht unbedeutende Objekte und Einrichtungen (zu nennen u.a. Mineralienmuseum, Landwirtschaftsmuseum, Wildpark, Weiselbergbad, Mithras-Tempel etc.) verfügt.

F. ÖPNV:

Der „Erreichbarkeit der zentralen Orte“ soll „durch neue ÖPNV-Lösungen“ besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Zu diesem Zweck soll „die Linienführung sowie die Taktung des ÖPNV so optimiert werden, dass die zentralen Orte von jedem Ort ihres Verflechtungsbereiches in zumutbarem Zeitaufwand zu erreichen sind“. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass dies nicht gleichbedeutend damit ist, „dass in den Achsenzwischenräumen keine Sicherung bzw. Förderung eines attraktiven ÖP-NV mehr verfolgt werden soll.“ Weiter wird ausgeführt: „Bei allen gemeindlichen Planungen und Maßnahmen soll daher eine Abstimmung mit den Belangen des ÖPNV erfolgen und bei Ansiedlungsvorhaben entsprechende ÖPNV-Konzepte mitgeplant werden.“ In Bezug auf die Umsetzung von ÖP-NV-Konzepten wird zudem auf die Notwendigkeit „interkommunaler Zusammenarbeit von Gemeinden“ betont. Es handelt sich um grundsätzlich sinnvolle Vorgaben, welche die Wertigkeit des ÖPNV für die gesamten Betrachtungsräume hervorheben.

G. Plankarte / Vorranggebiete

Die Plankarte zum Entwurf des LEP Saarland 2030 lässt nicht hinreichend erkennen, ob (und welche) Änderungen hinsichtlich Lage und Flächenanteilen der Vorranggebiete vorgenommen wurden. Hier wäre die Verfügbarkeit über eine möglichst maßstäbliche Übersichtskarte für jede einzelne Kommune erforderlich. Auf Basis der vorliegenden Plankarte kann hierzu vorerst keine verbindliche Aussage getroffen (bzw. Stellungnahme abgegeben) werden.

Wortprotokoll:

Der Sachverhalt wird vom Vorsitzenden ausführlich dargestellt. Er dankt dem Fachbereich 3, insbesondere Herrn Munkes, für die gute Arbeit.

Es folgt eine Erklärung von Herrn Gerald Linn für die SPD-Fraktion:

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, werte Ratskolleginnen und -kollegen,

mit dem vorliegenden Entwurf geht es der Landesregierung grundsätzlich um die Vereinbarkeit von Natur-, Umwelt- und Klimaschutz mit der Siedlung. Als vorrangige Aspekte werden eine nachhaltige Raumentwicklung, eine dauerhafte Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, umfassender Klimaschutz und die Verwirklichung der Geschlechter- und Generationengerechtigkeit benannt.

Der Entwurf ist ein formales Instrument der Landesplanung und soll den etwa 15 Jahre alten Landesentwicklungsplan Siedlung ersetzen. Es sollen Rahmenbedingungen aufgrund aktueller infrastruktureller, ökonomischer und ökologischer Parameter festgeschrieben werden.

Der LEP Saarland 2030 beinhaltet mit wenigen Ausnahmen keine spezifischen Regelungen für einzelne Kommunen, sondern schreibt allgemein die planerischen Anforderungen und deren Umsetzung für alle Kommunen gleichermaßen fest. Er ist recht stark auf die Ballungsräume und städtische Regionen zugeschnitten. Unser Land ist geprägt von kleinen Kommunen und Dörfern, die in der Summe uns Saarländer als Ganzes ausmachen.

Einen Aspekt möchten wir gerne ansprechen, der unseren Dörfern unter den Nägeln brennt: Der Entwurf stellt im Bereich der Siedlungsstruktur und des Wohnungsbaus eine Verschärfung der bisher schon unzureichenden Situation in unserer Gemeinde dar, verschlechtert die Zukunftschancen unserer Dörfer und schränkt die Eigenentwicklung ein. Hier wünschen wir uns noch Nachbesserungen, wobei festgestellt werden muss, dass die Planungshoheit grundsätzlich bei der Kommune liegt.

Die Gemeindeverwaltung hat im Vorfeld der Anhörungen in unseren Ortsräten allen Mandatsträgern dankenswerterweise eine unverbindliche, aber sehr hilfreiche Handreichung zur Verfügung gestellt. Wir unterstützen grundsätzlich die Stellungnahme der Gemeinde Freisen, die auch auf die Rückmeldungen aus den Ortsräten zurückgreift, und verweisen ebenfalls darauf, dass die zur Verfügung gestellte Plankarte in einer detaillierteren Version zur Verfügung gestellt werden sollte, um sich ein genaues Bild über die konkrete Lage der Vorranggebiete zu verschaffen.

Gerald Linn

Beschluss:

Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Kernaussagen des Entwurfs zum „LEP Saarland 2030“ seitens der Gemeinde Freisen zuzustimmen ist. Allerdings besteht zu einzelnen (vorgenannten) Aspekten Klärungsbedarf.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

21

0

0

Der Vorsitzende bedankt sich bei den anwesenden Mitgliedern für die gute Zusammenarbeit und schließt die Sitzung um 19:00 Uhr.