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Freisener Nachrichten
Ausgabe 19/2026
Aus dem Rathaus
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Verkehrsrechtliche Anordnung

Zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum und zur Absicherung des Verkehrs ergeht gemäß §§ 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 1 bis 1b StVO i. V. m. § 12 Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz folgende Anordnung:

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser verkehrsrechtlichen Anordnung sowie gegen die hierin enthaltenen Nebenbestimmungen können gemäß § 49 Abs. 4 StVO als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geahndet werden.

Der Bürgermeister
als Ortspolizeibehörde
Karl-Josef Scheer